• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Berufseinstieg nach dem Referendariat
  5. Staatsanwalt trotz Vorstrafen
1 2 3 »
Antworten

 
Staatsanwalt trotz Vorstrafen
Interessentin55
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Jun 2022
#1
12.06.2022, 07:31
Guten Morgen in die Runde,

ich habe ein Problem:

Gegen mich läuft ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (mein Hund soll jemanden gebissen haben).

Ich möchte gerne zur StA bzw mich dort bewerben und weiß nicht genau, ob mir das jetzt verwehrt bleibt.

Wenn ich eine Geldstrafe bis 90 Ts. oder eine Einstellung (nach 170 II oder 153 ff) bekomme, bin ich dann trotzdem „raus“?

Ich habe schon wie verrückt geguckt, aber finde nicht konkret, was man vorweisen muss: ein komplett leeren BZR-Auszug / keine Vorstrafen ?

Kann da jemand Licht ins Dunkle bringen?

Danke euch !!
Suchen
Zitieren
#Forum.Ads
Advertisement
*******
 
 
 
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/

Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:

https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
 
omnimodo
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.057
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2021
#2
12.06.2022, 07:58
Ist das nicht in den Bewerbungsbögen eine Ankreuzfrage?

Kann mir da nicht vorstellen, dass du halt abwarten musst bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Was aber hat dein Hund bitte getan dass du bei hier Strafen erwartest die dich als vorbestraft gelten ließen?
Suchen
Zitieren
Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#3
12.06.2022, 09:15
Ich meine mich zu erinnern, dass ich selbst kein Führungszeugnis vorlegen musste. Im "Personalbogen" musste ich aber angeben, ob in der Vergangenheit Ermittlungsverfahren gegen mich gelaufen sind. Also vollständige Offenlegung. Ob die Einstellungsbehörde ihrerseits einen BZR-Auszug anfordert, weiß ich nicht.
Suchen
Zitieren
Egal
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.235
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#4
12.06.2022, 10:22
Wie es bei der StA ist, weiß ich nicht, sicherlich aber nicht anders als bei den Anwälten - dort wird das BZR vor der Zulassung abgefragt.
Ein Freund von mir ist wegen KV vorbestraft, Höhe der Tagessätze ist mir nicht bekannt. Er hat trotzdem ohne Probleme seine Zulassung bekommen.

Im Studium hatte ich aus Interesse eine Anwältin der Anwaltskammer gefragt. Problematisch sind bei Anwälten schwere Straftaten und Vemögensdelikte, insb. Betrug, Untreue u.ä.
Eine Anwältin aus meiner Heimatstadt war zu sehr ins kriminelle Milleu verwickelt. Die hat vorübergehend ihre Zulassung verloren. Natürlich nicht nur, weil sie jemanden kennt, aber es gibt mehrere mir bekannte Strafrechtler bei denen ich mich wundere, wie gut sie sich mit den Leuten aus dem Milieu verstehen.
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
12.06.2022, 14:19
IdR muss du ein erweitertes Führungszeugnis beantragen, das direkt an die Behörde geht. Genaueres zum Inhalt findest du in § 32 BZRG. Laufende Ermittlungsverfahren werden idR bei Einstellung bzw. beim oder vor dem Bewerbungsgespräch schriftlich abgefragt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#6
12.06.2022, 16:57
Im Ergebnis wäre es komisch, wenn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ein Einstellungshindernis wäre. Bei einer Einstellung nach § 170 II wäre es noch lächerlicher.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#7
12.06.2022, 18:07
ich bin sta.

lass dich umfangreich ein, zahl dem geschädigten seine arztrechnung und ein schmerzensgeld, sag es tut dir leid und du passt auf deinen hund ab jetzt besser auf.

dann bekommst du gut und gerne 153 oder 153a 

zudem würde man für sowas als erstverbüßer nie und nimmer 90TS kassieren - vorbehaltlich es war keine schlimme verletzung.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#8
12.06.2022, 18:09
kenne eineb btm dezernent, der in studizeiten mal 29 btmg kassiert hat.

zudem musst du nur angeben, ob AKTUELL ermittlungsverfahren gegen dich laufen oder ob du vorbestraft bist.

153/ 153a tauchen übrigens selbst im erweiterten führungszeugnis nicht auf
Zitieren
Kollegialiter
Member
***
Beiträge: 76
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2022
#9
12.06.2022, 18:13
(12.06.2022, 18:07)Gast schrieb:  ich bin sta.

lass dich umfangreich ein, zahl dem geschädigten seine arztrechnung und ein schmerzensgeld, sag es tut dir leid und du passt auf deinen hund ab jetzt besser auf.

dann bekommst du gut und gerne 153 oder 153a 

zudem würde man für sowas als erstverbüßer nie und nimmer 90TS kassieren - vorbehaltlich es war keine schlimme verletzung.

Toller Ratschlag ohne jede Aktenkenntnis…


PS: Inwieweit soll eine Einstellung nach 170 II StPO ein Hindernis sein? Das ist irrelevant für die Einstellung bei der Justiz.
Suchen
Zitieren
DMOWMYH
Member
***
Beiträge: 230
Themen: 6
Registriert seit: Jun 2021
#10
12.06.2022, 19:10
(12.06.2022, 18:07)Gast schrieb:  ich bin sta.

lass dich umfangreich ein, zahl dem geschädigten seine arztrechnung und ein schmerzensgeld, sag es tut dir leid und du passt auf deinen hund ab jetzt besser auf.

dann bekommst du gut und gerne 153 oder 153a 

zudem würde man für sowas als erstverbüßer nie und nimmer 90TS kassieren - vorbehaltlich es war keine schlimme verletzung.

Typisch Sta, kein Interesse an dem zugrunde liegenden SV ^^

Also unabhängig von einer möglichen Verteidigungsmöglichkeit würde ich nicht denken, dass ne fahrlässige KV ein Grund für eine Nichteinstellung sein könnte. Auch wenn ich bei dem wenigen SV sehr bezweifeln würde, dass am Ende was registertaugliches rauskommt. Ich würde sowas, sofern es sich nicht um einem völlig atyischen Fall handelt mit Verweis auf die Privatklage einstellen und Ende der Geschichte. 

Zudem wird wohl jeder, also auch die Leute bei der GStA, der einigermaßen ehrlich zu sich selbst ist, einsehen, dass man selbst jederzeit BES eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger KV werden kann. Wer macht schon IMMER einen Schulterblick etc...
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
1 2 3 »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus