07.06.2022, 21:30
Folgender Fall:
Mit einem Catering werden 100 Portionen für eine Hochzeit vereinbart. Im Laufe des Tages meint der Caterer zu merken, dass es mehr Gäste sind, bzw mehr Portionen notwendig sind, um jeden Gast zu bedienen. Ohne Rücksprache gibt er 50 Portionen mehr raus und stellt die dem Besteller in Rechnung.
Seid ihr der Meinung, dass er sein Geld bekommt?
Ich habe es so gelöst:
1. Vertraglich (-)
Vertrag nicht auslegungsbedürftig. Insoweit eindeutig. Es gab keine Erweiterung um die zusätzlichen 50 mehr Portionen. Insbesondere nicht konkludent, da der Besteller den Mehraufwand nicht zur Kenntnis genommen hat.
2. GoA (-)
Eine gute Party zu schmeißen ist bereits kein Pflicht aus dem Pflichtenkreis.
3. Bereicherungsrecht (-)
Der Besteller hat nichts erlangt. Eine gute Party organisiert zu haben, ist keine erlangbare Rechtsposition.
4. Allenfalls ggn einzelnen Gäste aus Bereicherung
Insoweit könnte aber Entreicherung vorliegen.
Mein Ergebnis für den Caterer:
Er hätte Rücksprache halten müssen. Und erhält zumindest vom Besteller nichts.
Würdet ihr mir da folgen?
Mit einem Catering werden 100 Portionen für eine Hochzeit vereinbart. Im Laufe des Tages meint der Caterer zu merken, dass es mehr Gäste sind, bzw mehr Portionen notwendig sind, um jeden Gast zu bedienen. Ohne Rücksprache gibt er 50 Portionen mehr raus und stellt die dem Besteller in Rechnung.
Seid ihr der Meinung, dass er sein Geld bekommt?
Ich habe es so gelöst:
1. Vertraglich (-)
Vertrag nicht auslegungsbedürftig. Insoweit eindeutig. Es gab keine Erweiterung um die zusätzlichen 50 mehr Portionen. Insbesondere nicht konkludent, da der Besteller den Mehraufwand nicht zur Kenntnis genommen hat.
2. GoA (-)
Eine gute Party zu schmeißen ist bereits kein Pflicht aus dem Pflichtenkreis.
3. Bereicherungsrecht (-)
Der Besteller hat nichts erlangt. Eine gute Party organisiert zu haben, ist keine erlangbare Rechtsposition.
4. Allenfalls ggn einzelnen Gäste aus Bereicherung
Insoweit könnte aber Entreicherung vorliegen.
Mein Ergebnis für den Caterer:
Er hätte Rücksprache halten müssen. Und erhält zumindest vom Besteller nichts.
Würdet ihr mir da folgen?
07.06.2022, 22:22
Ich würde auf meiner Hochzeit nicht so rumgeizen wie du ehrlich gesagt und dem Cafeteria dankbar sein, dass er die Party gerettet hat. In 99% der Fälle manchen solle Sachen in der Praxis keine Probleme, bis dann halt der Erbesenzähler dasteht
07.06.2022, 22:30
(07.06.2022, 22:22)RechtBW schrieb: Ich würde auf meiner Hochzeit nicht so rumgeizen wie du ehrlich gesagt und dem Cafeteria dankbar sein, dass er die Party gerettet hat. In 99% der Fälle manchen solle Sachen in der Praxis keine Probleme, bis dann halt der Erbesenzähler dasteht
Ist nicht meine Hochzeit xD
07.06.2022, 22:32
(07.06.2022, 22:22)RechtBW schrieb: Ich würde auf meiner Hochzeit nicht so rumgeizen wie du ehrlich gesagt und dem Cafeteria dankbar sein, dass er die Party gerettet hat. In 99% der Fälle manchen solle Sachen in der Praxis keine Probleme, bis dann halt der Erbesenzähler dasteht
Ist nicht meine Hochzeit xD.
Und in Zahlen ausgedrückt sind das ca 3000 €, weil das Essen sehr hochwertig war.
07.06.2022, 22:32
(07.06.2022, 22:30)Hungriger schrieb:(07.06.2022, 22:22)RechtBW schrieb: Ich würde auf meiner Hochzeit nicht so rumgeizen wie du ehrlich gesagt und dem Cafeteria dankbar sein, dass er die Party gerettet hat. In 99% der Fälle manchen solle Sachen in der Praxis keine Probleme, bis dann halt der Erbesenzähler dasteht
Ist nicht meine Hochzeit xD
Bestimmt
07.06.2022, 22:34
(07.06.2022, 21:30)Hungriger schrieb: Folgender Fall:
Mit einem Catering werden 100 Portionen für eine Hochzeit vereinbart. Im Laufe des Tages meint der Caterer zu merken, dass es mehr Gäste sind, bzw mehr Portionen notwendig sind, um jeden Gast zu bedienen. Ohne Rücksprache gibt er 50 Portionen mehr raus und stellt die dem Besteller in Rechnung.
Seid ihr der Meinung, dass er sein Geld bekommt?
Ich habe es so gelöst:
1. Vertraglich (-)
Vertrag nicht auslegungsbedürftig. Insoweit eindeutig. Es gab keine Erweiterung um die zusätzlichen 50 mehr Portionen. Insbesondere nicht konkludent, da der Besteller den Mehraufwand nicht zur Kenntnis genommen hat.
Sehe ich auch so
2. GoA (-)
Eine gute Party zu schmeißen ist bereits kein Pflicht aus dem Pflichtenkreis.
+ entgegenstehender Wille: 100 Portionen sind ausdrücklich gewollt. Die GoA soll greifen, wenn man keine Zeit für einen Vertragsschluss hatte. Eine einseitige Erweiterung des Vertrages entspricht nicht dem Sinn.
Zudem FGW fraglich, immerhin sieht er die Zubereitung als persönliche Vertragspflicht.
3. Bereicherungsrecht (-)
Der Besteller hat nichts erlangt. Eine gute Party organisiert zu haben, ist keine erlangbare Rechtsposition.
Sehe ich auch so. Es handelt sich bei der Fete bloß um eine Gefälligkeit den Gästen gegenüber.
4. Allenfalls ggn einzelnen Gäste aus Bereicherung
Insoweit könnte aber Entreicherung vorliegen.
Viel zu aufwendig das praktisch anzugehen.
Mein Ergebnis für den Caterer:
Er hätte Rücksprache halten müssen. Und erhält zumindest vom Besteller nichts.
Würdet ihr mir da folgen?
Ja, finde ich sinnvoll.
07.06.2022, 23:30
(07.06.2022, 22:34)Gast schrieb:(07.06.2022, 21:30)Hungriger schrieb: Folgender Fall:
Mit einem Catering werden 100 Portionen für eine Hochzeit vereinbart. Im Laufe des Tages meint der Caterer zu merken, dass es mehr Gäste sind, bzw mehr Portionen notwendig sind, um jeden Gast zu bedienen. Ohne Rücksprache gibt er 50 Portionen mehr raus und stellt die dem Besteller in Rechnung.
Seid ihr der Meinung, dass er sein Geld bekommt?
Ich habe es so gelöst:
1. Vertraglich (-)
Vertrag nicht auslegungsbedürftig. Insoweit eindeutig. Es gab keine Erweiterung um die zusätzlichen 50 mehr Portionen. Insbesondere nicht konkludent, da der Besteller den Mehraufwand nicht zur Kenntnis genommen hat.
Sehe ich auch so
2. GoA (-)
Eine gute Party zu schmeißen ist bereits kein Pflicht aus dem Pflichtenkreis.
+ entgegenstehender Wille: 100 Portionen sind ausdrücklich gewollt. Die GoA soll greifen, wenn man keine Zeit für einen Vertragsschluss hatte. Eine einseitige Erweiterung des Vertrages entspricht nicht dem Sinn.
Zudem FGW fraglich, immerhin sieht er die Zubereitung als persönliche Vertragspflicht.
3. Bereicherungsrecht (-)
Der Besteller hat nichts erlangt. Eine gute Party organisiert zu haben, ist keine erlangbare Rechtsposition.
Sehe ich auch so. Es handelt sich bei der Fete bloß um eine Gefälligkeit den Gästen gegenüber.
4. Allenfalls ggn einzelnen Gäste aus Bereicherung
Insoweit könnte aber Entreicherung vorliegen.
Viel zu aufwendig das praktisch anzugehen.
Mein Ergebnis für den Caterer:
Er hätte Rücksprache halten müssen. Und erhält zumindest vom Besteller nichts.
Würdet ihr mir da folgen?
Ja, finde ich sinnvoll.
Danke dir!
07.06.2022, 23:40
Jeder Vertrag ist auslegungsbedürftig. Also auch dieser.
Sind die zusätzlichen Gäste eigenmächtig gekommen? Dann wäre es klar. Sind sie aber vom Brautpaar eingeladen worden (verzählt, vergessen Caterer zu informieren), ist es doch eher fernliegend anzunehmen, dass das Brautpaar wollte, dass manche essen und manche nur zusehen.
Der Vertrag kann durchaus so zu verstehen sein: die Eingeladenen sollen je eine Portion bekommen (voraussichtlich werden es 100 sein).
Ergänzende Vertragsauslegung liegt hier eher Nahe, finde ich.
PS: Erinnert mich an die Hochzeit von Kanaa, aber da war es ja der Wein...
Sind die zusätzlichen Gäste eigenmächtig gekommen? Dann wäre es klar. Sind sie aber vom Brautpaar eingeladen worden (verzählt, vergessen Caterer zu informieren), ist es doch eher fernliegend anzunehmen, dass das Brautpaar wollte, dass manche essen und manche nur zusehen.
Der Vertrag kann durchaus so zu verstehen sein: die Eingeladenen sollen je eine Portion bekommen (voraussichtlich werden es 100 sein).
Ergänzende Vertragsauslegung liegt hier eher Nahe, finde ich.
PS: Erinnert mich an die Hochzeit von Kanaa, aber da war es ja der Wein...
08.06.2022, 00:07
(07.06.2022, 23:40)Praktiker schrieb: Jeder Vertrag ist auslegungsbedürftig. Also auch dieser.
Sind die zusätzlichen Gäste eigenmächtig gekommen? Dann wäre es klar. Sind sie aber vom Brautpaar eingeladen worden (verzählt, vergessen Caterer zu informieren), ist es doch eher fernliegend anzunehmen, dass das Brautpaar wollte, dass manche essen und manche nur zusehen.
Der Vertrag kann durchaus so zu verstehen sein: die Eingeladenen sollen je eine Portion bekommen (voraussichtlich werden es 100 sein).
Ergänzende Vertragsauslegung liegt hier eher Nahe, finde ich.
PS: Erinnert mich an die Hochzeit von Kanaa, aber da war es ja der Wein...
Danke auch dir für Rückmeldung!
Hatte auch zunächst an die ergänzende Vertragsauslegung gedacht, aber die Vereinbarung war ziemlich bestimmt. Eine weitere Anzahl aufgrund von weiteren Eventualitäten wurde nicht abgemacht.
Das Problem ist auch, es wäre für den Caterer leicht gewesen, das Brautpaar zu kontaktieren, da sich alle gemeinsam in lockerer Atmosphäre in einem überschaubaren Garten befanden. Stattdessen hat der Caterer ,,eigenmächtig" weitere Portionen rausgegeben - mal eventuelle Beweisschwierigkeiten außen vor gelassen bzgl der tatsächlichen Anzahl.
Rein menschlich und moralisch kann man argumentieren, dass es Sinn macht, bei den Portionen nicht zu geiern, und der Caterer im Sinne eigener Wirtschaftlichkeit und im Sinne einer guten Feier gehandelt hat.
Aber bei der Anwendung des reinen Rechts, bin ich mir unsicher, ob er durchgreifende AGL hat. Bin mir aber auch nicht ganz sicher, ob die Vsstz der ergänzenden Vertragsauslegung nicht selbst in dem Fall eingreifen. Meine starke Tendenz war aber aufgrund der klaren Bestimmtheit ( - ). Der Caterer schuldete vertraglich letztlich nicht, eine gute Party zu schmeißen, sondern 100 Portionen. Wenn dann einige Gäste zu wenig oder kein Essen gehabt hätten, hätte die Feier darunter gelitten, aber das ist das Risiko des Brautpaares.
08.06.2022, 10:47
Anspruch aus 677, 683, 670 besteht oder?
Für Goa ist doch keine Rechtspflicht bzw handeln im Pflichtenkreis erforderlich?!
Für Goa ist doch keine Rechtspflicht bzw handeln im Pflichtenkreis erforderlich?!