19.05.2022, 08:29
Da der Diebstahl ja ein Absichtsdelikt ist, darf "versuch zu haben" im abstrakten Anklagesatz ja nicht vor der Absicht stehen. Wie aber lautet dann der abstrake Anklagesatz für den versuchten Diebstahl? Und wie sieht es beim versuchten Diebstahl + versuchten Regelbeispiel aus?
19.05.2022, 08:43
In unseren AG-Unterlagen steht dazu "versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen". Dass das "versucht zu haben" nicht vor der Absicht stehen darf, wurde uns nicht gesagt. Wenn das bei euch so ist, dann würde ich den Satz einfach umdrehen: "in der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen, versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen wengzunehmen".
19.05.2022, 10:13
in der Absicht, sich... versucht zu haben, eine fremde bewegliche..., wobei versucht wurde/ er / sie versucht hat zur Ausführung der Tat in ein Gebäude....
so z.B.
so z.B.
20.05.2022, 08:24
Ich meine, als Staatsanwalt immer geschrieben zu haben: "unmittelbar dazu angesetzt zu haben", aber das scheint ja nicht üblich zu sein. Die Reihenfolge ist aber ganz bestimmt egal, denn dass es sich nur auf die objektive Seite bezieht, ist ja klar.
20.05.2022, 15:00
(19.05.2022, 10:13)Sky schrieb: in der Absicht, sich... versucht zu haben, eine fremde bewegliche..., wobei versucht wurde/ er / sie versucht hat zur Ausführung der Tat in ein Gebäude....
so z.B.
Das kann man auf alle versuchten Delikte mit überschießender Innentendenz übertragen. Das ist auch ganz einfach zu verstehen, weil die besondere Absicht (hier: Zueignungsabsicht) bei Versuchsbegehung schlicht vorgelegen haben muss, man da also auch nix versuchen kann