14.04.2022, 15:32
(14.04.2022, 15:29)Nds. schrieb: Kann mir jemand bitte sagen, was in Nds. bitte geprüft bzw. eingelegt werden sollte?
Widerspruch, verpflichtungsklage, 123 VwGO? Hatte irgendwie total die Schwierigkeiten, ob nur ein WiSp gewollte war und/ oder Klage bzw. einstweiliger Rechtsschutz? ?
Ich habe nur den widerspruch. Fand es in dem Moment iwie komisch auch einen Antrag nach 123 zu stellen weil ja erstmal abgewartet werden muss wie die Behörde entscheidet oder? Das vorverfahren dient doch dazu, dass die Behörde sich selbstkontrolliert quasi. Außerdem fand ich es dann komisch im Kombi mit 123, wegen keine Vorwegnahme der Hauptsache
Ist wahrscheinlich falsch.
14.04.2022, 15:40
Glückwunsch an alle!
Was lief heute in NRW?
Was lief heute in NRW?
14.04.2022, 16:09
(14.04.2022, 15:32)Gast schrieb:(14.04.2022, 15:29)Nds. schrieb: Kann mir jemand bitte sagen, was in Nds. bitte geprüft bzw. eingelegt werden sollte?
Widerspruch, verpflichtungsklage, 123 VwGO? Hatte irgendwie total die Schwierigkeiten, ob nur ein WiSp gewollte war und/ oder Klage bzw. einstweiliger Rechtsschutz? ?
Ich habe nur den widerspruch. Fand es in dem Moment iwie komisch auch einen Antrag nach 123 zu stellen weil ja erstmal abgewartet werden muss wie die Behörde entscheidet oder? Das vorverfahren dient doch dazu, dass die Behörde sich selbstkontrolliert quasi. Außerdem fand ich es dann komisch im Kombi mit 123, wegen keine Vorwegnahme der Hauptsache
Ist wahrscheinlich falsch.
Habe auch nur Widerspruch. Habe sein "sofortigen" Begehren eher darauf bezogen, dass er halt einen Entwurf vorgelegt haben möchte, den er dann nur quasi absegnet, damit es schnell geht. Er hat ja nur um Infos gebeten und keinen unbedingten Auftrag gestellt.
123 hatte ich dann eh schon Zweifel wegen der Dringlichkeit, weil für mich da nicht genügend Anhaltspunkte waren
14.04.2022, 16:48
(14.04.2022, 16:09)Nds Gast schrieb:(14.04.2022, 15:32)Gast schrieb:(14.04.2022, 15:29)Nds. schrieb: Kann mir jemand bitte sagen, was in Nds. bitte geprüft bzw. eingelegt werden sollte?
Widerspruch, verpflichtungsklage, 123 VwGO? Hatte irgendwie total die Schwierigkeiten, ob nur ein WiSp gewollte war und/ oder Klage bzw. einstweiliger Rechtsschutz? ?
Ich habe nur den widerspruch. Fand es in dem Moment iwie komisch auch einen Antrag nach 123 zu stellen weil ja erstmal abgewartet werden muss wie die Behörde entscheidet oder? Das vorverfahren dient doch dazu, dass die Behörde sich selbstkontrolliert quasi. Außerdem fand ich es dann komisch im Kombi mit 123, wegen keine Vorwegnahme der Hauptsache
Ist wahrscheinlich falsch.
Habe auch nur Widerspruch. Habe sein "sofortigen" Begehren eher darauf bezogen, dass er halt einen Entwurf vorgelegt haben möchte, den er dann nur quasi absegnet, damit es schnell geht. Er hat ja nur um Infos gebeten und keinen unbedingten Auftrag gestellt.
123 hatte ich dann eh schon Zweifel wegen der Dringlichkeit, weil für mich da nicht genügend Anhaltspunkte waren
Was habt ihr sonst noch geprüft?
14.04.2022, 17:28
30 BauGB mit der Festsetzung und dann Gebietserhaltung. Dort Problem, ob nach 3 II Nr. 1 BauNVO das eine „Wohnbebauung“ ist. Habe ich dann abgelehnt, da überwiegend Partys und Veranstaltungen gemacht werden. Also Gebietserhaltungsanspruch (+). Dann 15 I 2 BauNVO, also Rücksichtnahmegebot. Dort bejaht wegen Lärm nachts und sehr intensiv, etc. Problem im Ermessen, in Reduzierung auf 0. habe ich bejaht wegen schwerem Verstoß.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
14.04.2022, 17:31
(14.04.2022, 17:28)Gast NDS schrieb: 30 BauGB mit der Festsetzung und dann Gebietserhaltung. Dort Problem, ob nach 3 II Nr. 1 BauNVO das eine „Wohnbebauung“ ist. Habe ich dann abgelehnt, da überwiegend Partys und Veranstaltungen gemacht werden. Also Gebietserhaltungsanspruch (+). Dann 15 I 2 BauNVO, also Rücksichtnahmegebot. Dort bejaht wegen Lärm nachts und sehr intensiv, etc. Problem im Ermessen, in Reduzierung auf 0. habe ich bejaht wegen schwerem Verstoß.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
Habe gesagt dass es eine Anlage ist die den sozialen Zwecken dient, daher kein Verstoß gegen 3 I, II, dann gebietsprägungserhaltungsA und 15 I 2 mit der gleichen Begründung begründet. Und dann ermessensreduzierung auf 0 weil gesundheitsschäden usw.
123 erschließt sich mir nicht wenn man doch eig ein vorverfahren in nds durchführen muss ?!
14.04.2022, 17:36
(14.04.2022, 17:31)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:28)Gast NDS schrieb: 30 BauGB mit der Festsetzung und dann Gebietserhaltung. Dort Problem, ob nach 3 II Nr. 1 BauNVO das eine „Wohnbebauung“ ist. Habe ich dann abgelehnt, da überwiegend Partys und Veranstaltungen gemacht werden. Also Gebietserhaltungsanspruch (+). Dann 15 I 2 BauNVO, also Rücksichtnahmegebot. Dort bejaht wegen Lärm nachts und sehr intensiv, etc. Problem im Ermessen, in Reduzierung auf 0. habe ich bejaht wegen schwerem Verstoß.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
Habe gesagt dass es eine Anlage ist die den sozialen Zwecken dient, daher kein Verstoß gegen 3 I, II, dann gebietsprägungserhaltungsA und 15 I 2 mit der gleichen Begründung begründet. Und dann ermessensreduzierung auf 0 weil gesundheitsschäden usw.
123 erschließt sich mir nicht wenn man doch eig ein vorverfahren in nds durchführen muss ?!
Das RSB fehlt nicht deshalb weil (noch) kein Vorverfahren durchgeführt wird. Solange der Widerspruch wegen Fristablaufs nicht offensichtlich unzulässig ist, geht das. Geht auch vor klageerhebung (so Wortlaut von 123 I ausdrücklich).
Ich glaube beides, also Widerspruch und 123 I waren gewollt (?), dafür hatte ich aber keine Zeit.
14.04.2022, 17:37
Wir hatten anscheinend den gleichen Fall nur als ausgangsbescheid
14.04.2022, 17:39
(14.04.2022, 17:36)Gast NDS schrieb:(14.04.2022, 17:31)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:28)Gast NDS schrieb: 30 BauGB mit der Festsetzung und dann Gebietserhaltung. Dort Problem, ob nach 3 II Nr. 1 BauNVO das eine „Wohnbebauung“ ist. Habe ich dann abgelehnt, da überwiegend Partys und Veranstaltungen gemacht werden. Also Gebietserhaltungsanspruch (+). Dann 15 I 2 BauNVO, also Rücksichtnahmegebot. Dort bejaht wegen Lärm nachts und sehr intensiv, etc. Problem im Ermessen, in Reduzierung auf 0. habe ich bejaht wegen schwerem Verstoß.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
Habe gesagt dass es eine Anlage ist die den sozialen Zwecken dient, daher kein Verstoß gegen 3 I, II, dann gebietsprägungserhaltungsA und 15 I 2 mit der gleichen Begründung begründet. Und dann ermessensreduzierung auf 0 weil gesundheitsschäden usw.
123 erschließt sich mir nicht wenn man doch eig ein vorverfahren in nds durchführen muss ?!
Das RSB fehlt nicht deshalb weil (noch) kein Vorverfahren durchgeführt wird. Solange der Widerspruch wegen Fristablaufs nicht offensichtlich unzulässig ist, geht das. Geht auch vor klageerhebung (so Wortlaut von 123 I ausdrücklich).
Ich glaube beides, also Widerspruch und 123 I waren gewollt (?), dafür hatte ich aber keine Zeit.
Das bezieht sich doch aber auf die Hauptsache und Hauptsache wäre eine VPK gewesen
14.04.2022, 17:41
(14.04.2022, 17:39)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:36)Gast NDS schrieb:(14.04.2022, 17:31)Gast schrieb:(14.04.2022, 17:28)Gast NDS schrieb: 30 BauGB mit der Festsetzung und dann Gebietserhaltung. Dort Problem, ob nach 3 II Nr. 1 BauNVO das eine „Wohnbebauung“ ist. Habe ich dann abgelehnt, da überwiegend Partys und Veranstaltungen gemacht werden. Also Gebietserhaltungsanspruch (+). Dann 15 I 2 BauNVO, also Rücksichtnahmegebot. Dort bejaht wegen Lärm nachts und sehr intensiv, etc. Problem im Ermessen, in Reduzierung auf 0. habe ich bejaht wegen schwerem Verstoß.
Habe nur 123 I Antrag gemacht und auf Widerspruch hingewiesen wegen Rechtsschutzbedürfnis des Antrags.
Habe gesagt dass es eine Anlage ist die den sozialen Zwecken dient, daher kein Verstoß gegen 3 I, II, dann gebietsprägungserhaltungsA und 15 I 2 mit der gleichen Begründung begründet. Und dann ermessensreduzierung auf 0 weil gesundheitsschäden usw.
123 erschließt sich mir nicht wenn man doch eig ein vorverfahren in nds durchführen muss ?!
Das RSB fehlt nicht deshalb weil (noch) kein Vorverfahren durchgeführt wird. Solange der Widerspruch wegen Fristablaufs nicht offensichtlich unzulässig ist, geht das. Geht auch vor klageerhebung (so Wortlaut von 123 I ausdrücklich).
Ich glaube beides, also Widerspruch und 123 I waren gewollt (?), dafür hatte ich aber keine Zeit.
Das bezieht sich doch aber auf die Hauptsache und Hauptsache wäre eine VPK gewesen
Was habt ihr zur bindungswirkung des Urteils vom LG gesagt?