12.04.2022, 21:30
Habt ihr auch so cool wie im für den Sachverhalt maßgebenden Urteil des OVG auf die Gründe I der ersten Instanz verwiesen? Meintatbestand war schon lang
12.04.2022, 21:57
(12.04.2022, 21:30)Anticrustlaw schrieb: Habt ihr auch so cool wie im für den Sachverhalt maßgebenden Urteil des OVG auf die Gründe I der ersten Instanz verwiesen? Meintatbestand war schon lang
Im Bearbeitervermerk war 122 II ausgeschlossen. Ist also -denk ich- korrekt, dass du alles geschrieben hast.
13.04.2022, 08:42
(12.04.2022, 21:11)Salvatorische Klausel schrieb:(12.04.2022, 19:29)Reformatio in peius schrieb: GPA:
Was habt ihr alles in der begründetheit der Beschwerde alles geprüft?
Ausschließlich das was gerügt wurde (also letztlich nur AnordnungsAS und Grund) oder auch Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags 123?
GPA. ÖR 1
Zul. der Beschwerde:
1. Statthaftigkeit § 146 I VwGO
2. Befugnis +
3. Einlegung der Beschwerde gem. § 147 VwGO +
4. Frist der Einlegung gem.§ 147 VwGO +
5. Frist der Beschw.Begründung 1 Monat gem. § 146 IV VwGO. P: gewährt durch VG, denn es hat rechtzeitig eingelegt.
6. Form der Einlegung der Beschw.Begr § 81 I VwGO analog. P: Telefax, da der Erstatter klar ist, ist zulässig.
7. Die Beschwerdegegnerin ist ordnungsgemäß gem. § 67 IV VwGO vertreten, denn Erwin ist Volljurist (s.V.)
8. OVG durfte ohne e.R. gem. dem Gesetz aus dem Vermerk entscheiden.
Zul. des Antrages gem. § 123 I S.2 VwGO
1. Statthaftigkeit +
2. Zuständigkeit gem. § 123 +
3. Behauptung des Antragsgrundes +
Begr. des Antrages
1. Sperre durch § 15 IV. PBefG. -, denn das Gericht 1. Instanz den materiell rechtlichen Begriff vorläufig auf das VwGO überträgt. Mit dem Vorbehalt ist das geliche.
2. Anordnungsgrund. P. in der ersten Instanz hat die AS nur die Reservierung des Autos behauptet. In der zweiten Instanz hat die den Vertrag beigelegt. Fraglich, ob sie schon in der 1. Instanz den AG glaubhaft gemacht hat. gem. § 294 I ZPO +, sie kann alles sich bedienen. Es ist die Sache des Gerichtes, ob es die Überzeugung daraus bildet. Es ist nachvollziehbar, dass jemand ein Auto reserviert, wenn man mit Taxi arbeiten will.
3. Anspruch aus § 15 I PBefG+
a) Antrag ist am 20.10.21 gestellt. P. Die Bescheinigung durfte AS einlegen, sie ist aber nicht korrekt, denn die enthält die Angabe aus der Anlage nicht. Fraglich, ob es für das In-Gang-Setzen ausreichend. M.E. ja, zumal die Behörde die Unterlagen inhaltlich prüft, wenn die Frist läuft. Die Vorlage aller Unterlagen im formellen Sinne ist für den Anfang der Bearbeitung wichtig.
b) Frist beträgt grundsätzlich 3 Monate. Sie könnte VOR dem Ablauf verlängert werden. Am 20.01.22 lief die Frist ab. Am 22.01.22 bekam AS den Schreiben. Somit ist die Frist zur Bearbeitung nicht verlängert wurde. Daher muss die Genehmigung trotz der mangelhaften Bescheinigung erteilt werden, denn die Frist abgelaufen ist und nicht wirksam verlängert wurde.
4. Kein Rechtbehelf. Unanfechtbar.
Habe ich ähnlich.
Nochmal eine Frage: woher kommt denn diese Befristung bis Ende 2022? Ich habe gar nicht verstanden, wie die darauf gekommen sind und nichts dazu in den Normen des PBerfG gefunden. War damit ggf 15 III gemeint?
Daher hatte ich Schwierigkeiten, im Ergebnis dem Antrag so exakt nachzukommen.
13.04.2022, 10:22
(13.04.2022, 08:42)Reformatio in peius schrieb:(12.04.2022, 21:11)Salvatorische Klausel schrieb:(12.04.2022, 19:29)Reformatio in peius schrieb: GPA:
Was habt ihr alles in der begründetheit der Beschwerde alles geprüft?
Ausschließlich das was gerügt wurde (also letztlich nur AnordnungsAS und Grund) oder auch Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags 123?
GPA. ÖR 1
Zul. der Beschwerde:
1. Statthaftigkeit § 146 I VwGO
2. Befugnis +
3. Einlegung der Beschwerde gem. § 147 VwGO +
4. Frist der Einlegung gem.§ 147 VwGO +
5. Frist der Beschw.Begründung 1 Monat gem. § 146 IV VwGO. P: gewährt durch VG, denn es hat rechtzeitig eingelegt.
6. Form der Einlegung der Beschw.Begr § 81 I VwGO analog. P: Telefax, da der Erstatter klar ist, ist zulässig.
7. Die Beschwerdegegnerin ist ordnungsgemäß gem. § 67 IV VwGO vertreten, denn Erwin ist Volljurist (s.V.)
8. OVG durfte ohne e.R. gem. dem Gesetz aus dem Vermerk entscheiden.
Zul. des Antrages gem. § 123 I S.2 VwGO
1. Statthaftigkeit +
2. Zuständigkeit gem. § 123 +
3. Behauptung des Antragsgrundes +
Begr. des Antrages
1. Sperre durch § 15 IV. PBefG. -, denn das Gericht 1. Instanz den materiell rechtlichen Begriff vorläufig auf das VwGO überträgt. Mit dem Vorbehalt ist das geliche.
2. Anordnungsgrund. P. in der ersten Instanz hat die AS nur die Reservierung des Autos behauptet. In der zweiten Instanz hat die den Vertrag beigelegt. Fraglich, ob sie schon in der 1. Instanz den AG glaubhaft gemacht hat. gem. § 294 I ZPO +, sie kann alles sich bedienen. Es ist die Sache des Gerichtes, ob es die Überzeugung daraus bildet. Es ist nachvollziehbar, dass jemand ein Auto reserviert, wenn man mit Taxi arbeiten will.
3. Anspruch aus § 15 I PBefG+
a) Antrag ist am 20.10.21 gestellt. P. Die Bescheinigung durfte AS einlegen, sie ist aber nicht korrekt, denn die enthält die Angabe aus der Anlage nicht. Fraglich, ob es für das In-Gang-Setzen ausreichend. M.E. ja, zumal die Behörde die Unterlagen inhaltlich prüft, wenn die Frist läuft. Die Vorlage aller Unterlagen im formellen Sinne ist für den Anfang der Bearbeitung wichtig.
b) Frist beträgt grundsätzlich 3 Monate. Sie könnte VOR dem Ablauf verlängert werden. Am 20.01.22 lief die Frist ab. Am 22.01.22 bekam AS den Schreiben. Somit ist die Frist zur Bearbeitung nicht verlängert wurde. Daher muss die Genehmigung trotz der mangelhaften Bescheinigung erteilt werden, denn die Frist abgelaufen ist und nicht wirksam verlängert wurde.
4. Kein Rechtbehelf. Unanfechtbar.
Habe ich ähnlich.
Nochmal eine Frage: woher kommt denn diese Befristung bis Ende 2022? Ich habe gar nicht verstanden, wie die darauf gekommen sind und nichts dazu in den Normen des PBerfG gefunden. War damit ggf 15 III gemeint?
Daher hatte ich Schwierigkeiten, im Ergebnis dem Antrag so exakt nachzukommen.
Nach meinem Verständnis sollte damit dem Erfordernis "Keine Vorwegnahme der Hauptsache/nur vorläufige Regelung" genügt werden. Insoweit muss das materielle Recht gegenüber Art. 19 IV zurücktreten, sodass eine befristete vorläufige Regelung möglich ist (entgegen 15 IV PBefG), einzige Ausnahme: Keine vorläufige Baugenehmigung.
13.04.2022, 17:58
Hat wer einen Tipp für morgen?
13.04.2022, 18:50
14.04.2022, 15:26
Fertig
14.04.2022, 15:28
Lösung zur nds Klausur? Wie lief die bei euch?
14.04.2022, 15:28
Ref(SH)Fertig
bestes Gefühl
bestes Gefühl
14.04.2022, 15:29
Kann mir jemand bitte sagen, was in Nds. bitte geprüft bzw. eingelegt werden sollte?
Widerspruch, verpflichtungsklage, 123 VwGO? Hatte irgendwie total die Schwierigkeiten, ob nur ein WiSp gewollte war und/ oder Klage bzw. einstweiliger Rechtsschutz? ?
Widerspruch, verpflichtungsklage, 123 VwGO? Hatte irgendwie total die Schwierigkeiten, ob nur ein WiSp gewollte war und/ oder Klage bzw. einstweiliger Rechtsschutz? ?