12.04.2022, 17:29
(12.04.2022, 17:10)Gast schrieb:(12.04.2022, 16:04)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:27)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:05)Gast schrieb:(12.04.2022, 14:44)Gast1233556 schrieb: Was kam in NRW?
In NRW lief folgendes Urteil:
https://openjur.de/u/2222171.html
Habe leider ein anderes Ergebnis :( Eigentlich liegt, die Ablehnung auch nahe. Ich dachte nur eben dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als dass AG den Antrag ablehnen könnte und somit § 42a II VwVfG erfüllt ist. Daher ist auch die Genehmigungsfiktion erfüllt gewesen...
Hab das gleicher Ergebnis. Ich hab das ganze mit der Pflicht aus § 25 Abs. 2 VwVfG ihn auf die Unvollständigkeit hinzuweisen und § 242 analog hingebogen. Im Nachhinein ziemlicher Quatsch und bei genauerer Lektüre des Kommentars auch nicht haltbar... Dürfte damit die schwächste Klausur sein.
im Klausursachverhalt lagen aber ja noch viele andere Unterlagen dem Antrag bei, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse / Sozialversicherungsträger / Gemeinde, steuerliche Bescheinigungen und noch mehr … habe deshalb auch argumentiert dass die Vermögensübersicht nicht noch zusätzlich erforderlich war.
Wie habt ihr das Argument entkräftet wegen erneuter Zustellung der beschwerdebegründung? 55d s 4 hs 2 hatte ich angeführt.
Und wie seid ihr mit beschwerdebegründungsfrist umgegangen?
12.04.2022, 17:30
(12.04.2022, 17:16)Gast schrieb:(12.04.2022, 17:08)HeribertNds1 schrieb:(12.04.2022, 16:11)Gast schrieb:(12.04.2022, 16:03)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:59)Zitronenverbene_NDS schrieb: Bzgl des "Antrages" des Dritten habe ich kurz geprüft, ob er sich auf eine drittschützende Norm berufen könnte und geprüft, ob § 35 Abs.1 S.1 GewO Drittschutz entfaltet-> Def.--> nach Wortlaut schützt die Norm auch Beschäftigte
Also dittschutz (+) aber in Bezug auf den konkreten Dritten verneint, der zwar ein Betriebsnachbar war, jedoch keinen unmittelbaren Kontakt mit dem S hatte. Zumindest habe ich es so verstanden.
Der "Antrag" hätte allenfalls als Anlass für weitere behördliche Ermittlungen nach § 24 VwVfG gesehen werden können, die eine weitere Tatsache für die Unzuverlässigkeit des S. hätte bringen können. Wäre dem so gewesen, hätte die Behörde einschreiten können.
Ausgehend hiervon habe ich dann geschrieben, dass ihm eine Mitteilung zu senden ist, dass er keinen Anspruch auf ein Einschreiten hätte.
Wie habt ihr es? Und was habt ihr mit der Zustellung angestellt?
Zustwllung nach 181 zpo iVM 173 VwGO
In 3 VwzG war ein Verweis auf die Normen aus der zpo
Habt ihr den Bescheid an die Anwältin oder direkt ihn zugestellt?
An den Mandanten. Die Anwältin hatte das Mandant doch niedergelegt. Zumal man ansonsten an die Anwältin per EB hätte zustellen können und sich so dass Zustellungsproblem erledigt hätte. Dann käme es nämlich auf § 3 II 1 NVwZG iVM ß 181 ZPO nicht an.
Jap habe ich auch so gelöst!!
Habe das Gefühl die Klausur war zu leicht um Punkte zu holen :(( Unzuverlässigkeit hat doch jeder geprüft..
12.04.2022, 17:56
Ist noch jemandem aufgefallen, dass in Nds alle Schreiben in der Akte vom „Bürgermeister“ kamen, aber es eigentlich für die Stadt Celle der Oberbürgermeister sein müsste? Was hätte man damit anstellen müssen?
12.04.2022, 18:55
(12.04.2022, 17:56)Nds2022 schrieb: Ist noch jemandem aufgefallen, dass in Nds alle Schreiben in der Akte vom „Bürgermeister“ kamen, aber es eigentlich für die Stadt Celle der Oberbürgermeister sein müsste? Was hätte man damit anstellen müssen?
Wahrscheinlich ein Fehler! Hat der Klausurersteller wohl einfach nicht an § 7 II Nr. 2 NKomVG gedacht.
12.04.2022, 18:59
(12.04.2022, 17:29)Anticrustlaw schrieb:(12.04.2022, 17:10)Gast schrieb:(12.04.2022, 16:04)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:27)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:05)Gast schrieb: In NRW lief folgendes Urteil:
https://openjur.de/u/2222171.html
Habe leider ein anderes Ergebnis :( Eigentlich liegt, die Ablehnung auch nahe. Ich dachte nur eben dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als dass AG den Antrag ablehnen könnte und somit § 42a II VwVfG erfüllt ist. Daher ist auch die Genehmigungsfiktion erfüllt gewesen...
Hab das gleicher Ergebnis. Ich hab das ganze mit der Pflicht aus § 25 Abs. 2 VwVfG ihn auf die Unvollständigkeit hinzuweisen und § 242 analog hingebogen. Im Nachhinein ziemlicher Quatsch und bei genauerer Lektüre des Kommentars auch nicht haltbar... Dürfte damit die schwächste Klausur sein.
im Klausursachverhalt lagen aber ja noch viele andere Unterlagen dem Antrag bei, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse / Sozialversicherungsträger / Gemeinde, steuerliche Bescheinigungen und noch mehr … habe deshalb auch argumentiert dass die Vermögensübersicht nicht noch zusätzlich erforderlich war.
Wie habt ihr das Argument entkräftet wegen erneuter Zustellung der beschwerdebegründung? 55d s 4 hs 2 hatte ich angeführt.
Und wie seid ihr mit beschwerdebegründungsfrist umgegangen?
Bei 55d gab es doch diesen Hinweis, dass die Voraussetzungen, von Satz 3 und 4 vorlägen. Habe das dann auch einfach so festgestellt oder versteckte sich da noch ein anderes Problem?
Bei der Begründungsfrist hatte Rn 39 zu 146 geholfen. Monatsfrist gewahrt, wenn VG rechtzeitig zum OVG nachschickt. Wenn auf die Zustellung der VG-Entscheidung abgestellt wurde, war das dann noch innerhalb der frist.
12.04.2022, 19:03
(12.04.2022, 18:59)Gästeliste schrieb:(12.04.2022, 17:29)Anticrustlaw schrieb:(12.04.2022, 17:10)Gast schrieb:(12.04.2022, 16:04)Gast schrieb:(12.04.2022, 15:27)Gast schrieb: Habe leider ein anderes Ergebnis :( Eigentlich liegt, die Ablehnung auch nahe. Ich dachte nur eben dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als dass AG den Antrag ablehnen könnte und somit § 42a II VwVfG erfüllt ist. Daher ist auch die Genehmigungsfiktion erfüllt gewesen...
Hab das gleicher Ergebnis. Ich hab das ganze mit der Pflicht aus § 25 Abs. 2 VwVfG ihn auf die Unvollständigkeit hinzuweisen und § 242 analog hingebogen. Im Nachhinein ziemlicher Quatsch und bei genauerer Lektüre des Kommentars auch nicht haltbar... Dürfte damit die schwächste Klausur sein.
im Klausursachverhalt lagen aber ja noch viele andere Unterlagen dem Antrag bei, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse / Sozialversicherungsträger / Gemeinde, steuerliche Bescheinigungen und noch mehr … habe deshalb auch argumentiert dass die Vermögensübersicht nicht noch zusätzlich erforderlich war.
Wie habt ihr das Argument entkräftet wegen erneuter Zustellung der beschwerdebegründung? 55d s 4 hs 2 hatte ich angeführt.
Und wie seid ihr mit beschwerdebegründungsfrist umgegangen?
Bei 55d gab es doch diesen Hinweis, dass die Voraussetzungen, von Satz 3 und 4 vorlägen. Habe das dann auch einfach so festgestellt oder versteckte sich da noch ein anderes Problem?
Bei der Begründungsfrist hatte Rn 39 zu 146 geholfen. Monatsfrist gewahrt, wenn VG rechtzeitig zum OVG nachschickt. Wenn auf die Zustellung der VG-Entscheidung abgestellt wurde, war das dann noch innerhalb der frist.
Die ag meinte dass man die Begründung nochmal hätte schicken müssen in elektronischer Form, als das Hindernis beim Egvp behoben worden ist.
Frist habe ich auch so gemacht
12.04.2022, 19:16
(12.04.2022, 19:03)Anticrustlaw schrieb:(12.04.2022, 18:59)Gästeliste schrieb:(12.04.2022, 17:29)Anticrustlaw schrieb:(12.04.2022, 17:10)Gast schrieb:(12.04.2022, 16:04)Gast schrieb: Hab das gleicher Ergebnis. Ich hab das ganze mit der Pflicht aus § 25 Abs. 2 VwVfG ihn auf die Unvollständigkeit hinzuweisen und § 242 analog hingebogen. Im Nachhinein ziemlicher Quatsch und bei genauerer Lektüre des Kommentars auch nicht haltbar... Dürfte damit die schwächste Klausur sein.
im Klausursachverhalt lagen aber ja noch viele andere Unterlagen dem Antrag bei, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse / Sozialversicherungsträger / Gemeinde, steuerliche Bescheinigungen und noch mehr … habe deshalb auch argumentiert dass die Vermögensübersicht nicht noch zusätzlich erforderlich war.
Wie habt ihr das Argument entkräftet wegen erneuter Zustellung der beschwerdebegründung? 55d s 4 hs 2 hatte ich angeführt.
Und wie seid ihr mit beschwerdebegründungsfrist umgegangen?
Bei 55d gab es doch diesen Hinweis, dass die Voraussetzungen, von Satz 3 und 4 vorlägen. Habe das dann auch einfach so festgestellt oder versteckte sich da noch ein anderes Problem?
Bei der Begründungsfrist hatte Rn 39 zu 146 geholfen. Monatsfrist gewahrt, wenn VG rechtzeitig zum OVG nachschickt. Wenn auf die Zustellung der VG-Entscheidung abgestellt wurde, war das dann noch innerhalb der frist.
Die ag meinte dass man die Begründung nochmal hätte schicken müssen in elektronischer Form, als das Hindernis beim Egvp behoben worden ist.
Frist habe ich auch so gemacht
Ja genau. Hab das als verquere Meinung abgestempelt und mich deswegen auf die Feststellung beschränkt. Gesetz ist ja eigentlich ziemlich eindeutig in der Hinsicht. Aber keine Ahnung, ob es da irgendeine Ansicht gibt, die das tatsächlich für nötig halten würde. Aus irgendeinem Grund muss das ja eigentlich mit aufgenommen worden sein in den Sachverhalt.
12.04.2022, 19:29
GPA:
Was habt ihr alles in der begründetheit der Beschwerde alles geprüft?
Ausschließlich das was gerügt wurde (also letztlich nur AnordnungsAS und Grund) oder auch Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags 123?
Was habt ihr alles in der begründetheit der Beschwerde alles geprüft?
Ausschließlich das was gerügt wurde (also letztlich nur AnordnungsAS und Grund) oder auch Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags 123?
12.04.2022, 19:44
Einfach alles!
12.04.2022, 21:11
(12.04.2022, 19:29)Reformatio in peius schrieb: GPA:
Was habt ihr alles in der begründetheit der Beschwerde alles geprüft?
Ausschließlich das was gerügt wurde (also letztlich nur AnordnungsAS und Grund) oder auch Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags 123?
GPA. ÖR 1
Zul. der Beschwerde:
1. Statthaftigkeit § 146 I VwGO
2. Befugnis +
3. Einlegung der Beschwerde gem. § 147 VwGO +
4. Frist der Einlegung gem.§ 147 VwGO +
5. Frist der Beschw.Begründung 1 Monat gem. § 146 IV VwGO. P: gewährt durch VG, denn es hat rechtzeitig eingelegt.
6. Form der Einlegung der Beschw.Begr § 81 I VwGO analog. P: Telefax, da der Erstatter klar ist, ist zulässig.
7. Die Beschwerdegegnerin ist ordnungsgemäß gem. § 67 IV VwGO vertreten, denn Erwin ist Volljurist (s.V.)
8. OVG durfte ohne e.R. gem. dem Gesetz aus dem Vermerk entscheiden.
Zul. des Antrages gem. § 123 I S.2 VwGO
1. Statthaftigkeit +
2. Zuständigkeit gem. § 123 +
3. Behauptung des Antragsgrundes +
Begr. des Antrages
1. Sperre durch § 15 IV. PBefG. -, denn das Gericht 1. Instanz den materiell rechtlichen Begriff vorläufig auf das VwGO überträgt. Mit dem Vorbehalt ist das geliche.
2. Anordnungsgrund. P. in der ersten Instanz hat die AS nur die Reservierung des Autos behauptet. In der zweiten Instanz hat die den Vertrag beigelegt. Fraglich, ob sie schon in der 1. Instanz den AG glaubhaft gemacht hat. gem. § 294 I ZPO +, sie kann alles sich bedienen. Es ist die Sache des Gerichtes, ob es die Überzeugung daraus bildet. Es ist nachvollziehbar, dass jemand ein Auto reserviert, wenn man mit Taxi arbeiten will.
3. Anspruch aus § 15 I PBefG+
a) Antrag ist am 20.10.21 gestellt. P. Die Bescheinigung durfte AS einlegen, sie ist aber nicht korrekt, denn die enthält die Angabe aus der Anlage nicht. Fraglich, ob es für das In-Gang-Setzen ausreichend. M.E. ja, zumal die Behörde die Unterlagen inhaltlich prüft, wenn die Frist läuft. Die Vorlage aller Unterlagen im formellen Sinne ist für den Anfang der Bearbeitung wichtig.
b) Frist beträgt grundsätzlich 3 Monate. Sie könnte VOR dem Ablauf verlängert werden. Am 20.01.22 lief die Frist ab. Am 22.01.22 bekam AS den Schreiben. Somit ist die Frist zur Bearbeitung nicht verlängert wurde. Daher muss die Genehmigung trotz der mangelhaften Bescheinigung erteilt werden, denn die Frist abgelaufen ist und nicht wirksam verlängert wurde.
4. Kein Rechtbehelf. Unanfechtbar.