11.04.2022, 14:44
(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Hab’s etwas anders. Bin bei Schwangerschaft über 338 Nr. 2 gegangen, war mir unsicher aber machte für mich irgendwie mehr Sinn, weil MuSchG für Zeit nach Entbindung ein absolutes Berufs- bzw. Beschäftigungsverbot vorschreibt. Beruhen (+) da absoluter revisionsgrund.
Sachrüge noch 226 wegen 16 cm Narbe bzw. Entstellung aber abgelehnt. Im Fischer steht ausdrücklich, das narbe an Unterschenkel nicht reicht. 224 hab ich Nr. 1, 5, da im Fischer steht, dass fahrendes KFZ gefährliches Werkzeug ist. Lebensgefährdende Behandlung problemlos zu bejahen mE. 323c noch angeprüft aber abgelehnt, auch mit Begründung aus Fischer. 315b iVm 315 iii nr. 1 (+).
Strafzumessung 46 II und III. Zahlung nicht berücksichtigt, Entschuldigung nicht berücksichtigt, Entziehung Fahrerlaubnis und PKW auch nicht berücksichtigt und Umstände die die zum Tatbestand gehörten wurden als schärfend bezeichnet.
Antrag Standard auf Aufhebung mit Feststellung und Zurückverweisung
11.04.2022, 14:46
(11.04.2022, 14:44)Gast schrieb:(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Hab’s etwas anders. Bin bei Schwangerschaft über 338 Nr. 2 gegangen, war mir unsicher aber machte für mich irgendwie mehr Sinn, weil MuSchG für Zeit nach Entbindung ein absolutes Berufs- bzw. Beschäftigungsverbot vorschreibt. Beruhen (+) da absoluter revisionsgrund.
Sachrüge noch 226 wegen 16 cm Narbe bzw. Entstellung aber abgelehnt. Im Fischer steht ausdrücklich, das narbe an Unterschenkel nicht reicht. 224 hab ich Nr. 1, 5, da im Fischer steht, dass fahrendes KFZ gefährliches Werkzeug ist. Lebensgefährdende Behandlung problemlos zu bejahen mE. 323c noch angeprüft aber abgelehnt, auch mit Begründung aus Fischer. 315b iVm 315 iii nr. 1 (+).
Strafzumessung 46 II und III. Zahlung nicht berücksichtigt, Entschuldigung nicht berücksichtigt, Entziehung Fahrerlaubnis und PKW auch nicht berücksichtigt und Umstände die die zum Tatbestand gehörten wurden als schärfend bezeichnet.
Antrag Standard auf Aufhebung mit Feststellung und Zurückverweisung
Alright. Hast du denn 212,22,23 bejaht?
11.04.2022, 14:50
(11.04.2022, 14:46)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 14:44)Gast schrieb:(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Hab’s etwas anders. Bin bei Schwangerschaft über 338 Nr. 2 gegangen, war mir unsicher aber machte für mich irgendwie mehr Sinn, weil MuSchG für Zeit nach Entbindung ein absolutes Berufs- bzw. Beschäftigungsverbot vorschreibt. Beruhen (+) da absoluter revisionsgrund.
Sachrüge noch 226 wegen 16 cm Narbe bzw. Entstellung aber abgelehnt. Im Fischer steht ausdrücklich, das narbe an Unterschenkel nicht reicht. 224 hab ich Nr. 1, 5, da im Fischer steht, dass fahrendes KFZ gefährliches Werkzeug ist. Lebensgefährdende Behandlung problemlos zu bejahen mE. 323c noch angeprüft aber abgelehnt, auch mit Begründung aus Fischer. 315b iVm 315 iii nr. 1 (+).
Strafzumessung 46 II und III. Zahlung nicht berücksichtigt, Entschuldigung nicht berücksichtigt, Entziehung Fahrerlaubnis und PKW auch nicht berücksichtigt und Umstände die die zum Tatbestand gehörten wurden als schärfend bezeichnet.
Antrag Standard auf Aufhebung mit Feststellung und Zurückverweisung
Alright. Hast du denn 212,22,23 bejaht?
Ne Rücktritt ging durch fand ich. Hab noch kurz außertatbestandliche Zielerreichung angesprochen, da in den Feststellungen sinngemäß stand, dass er sie unter anderem
vom telefonieren abbringen wollte, was er dann ja erreicht hat. Aber steht Rücktritt bzw. unbeendetem Versuch nicht entgegen.
11.04.2022, 14:52
(11.04.2022, 14:50)Gast schrieb:(11.04.2022, 14:46)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 14:44)Gast schrieb:(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Hab’s etwas anders. Bin bei Schwangerschaft über 338 Nr. 2 gegangen, war mir unsicher aber machte für mich irgendwie mehr Sinn, weil MuSchG für Zeit nach Entbindung ein absolutes Berufs- bzw. Beschäftigungsverbot vorschreibt. Beruhen (+) da absoluter revisionsgrund.
Sachrüge noch 226 wegen 16 cm Narbe bzw. Entstellung aber abgelehnt. Im Fischer steht ausdrücklich, das narbe an Unterschenkel nicht reicht. 224 hab ich Nr. 1, 5, da im Fischer steht, dass fahrendes KFZ gefährliches Werkzeug ist. Lebensgefährdende Behandlung problemlos zu bejahen mE. 323c noch angeprüft aber abgelehnt, auch mit Begründung aus Fischer. 315b iVm 315 iii nr. 1 (+).
Strafzumessung 46 II und III. Zahlung nicht berücksichtigt, Entschuldigung nicht berücksichtigt, Entziehung Fahrerlaubnis und PKW auch nicht berücksichtigt und Umstände die die zum Tatbestand gehörten wurden als schärfend bezeichnet.
Antrag Standard auf Aufhebung mit Feststellung und Zurückverweisung
Alright. Hast du denn 212,22,23 bejaht?
Ne Rücktritt ging durch fand ich. Hab noch kurz außertatbestandliche Zielerreichung angesprochen, da in den Feststellungen sinngemäß stand, dass er sie unter anderem
vom telefonieren abbringen wollte, was er dann ja erreicht hat. Aber steht Rücktritt bzw. unbeendetem Versuch nicht entgegen.
Cool hab ich auch. Und hab halt noch gesagt, dass ggf. auch Fahrlässigkeit anzunehmen wäre und dann halt ,,hilfsgutachterlich‘‘ noch Rücktritt geprüft.
Schwangerschaft war mE über 338 Nr 1 zu prüfen, da der Fall unter Nr. 1 auch im Fischer stand. Da war noch ein Hinweis auf 229 III Nr. 2.
11.04.2022, 14:54
In der Zulässigkeit hab ich noch 24, 8 RPflG, weil er mündlich am Schluss die Revision einlegt hat und das ins Protokoll aufgenommen wurde. Das Ding mit der Begründungsfrist hab ich ganz komisch hingebogen, kam ich nicht so mit zurecht
11.04.2022, 14:58
(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Zul.
Problem beim § 341 Form der Einlegung, grundsätzlich zum Pr oder schriftlich. Für Inhaftierte § 229. Der Angeklagte hat aber zum Schluss der HV eingelegt. Kommentar sagt, dass es zulässig, denn der richterliche Protokoll den Protokoll der GS ersetzt.
Problem bei der Frist § 345. Der nicht empfangsberechtigte Anwalt hat EB unterschrieben, daher die Frist ab 11.03.22, ABER das Urteil wurde nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben. Frist ist daher ist nicht in Gang gesetzt worden.
Begründetheit:
§ 338 -, denn ist präkludiert, was nach der Entbindung. Vor der Entbindung durfte sie tätig sein, weil sie die Erklärung unterschrieb.
SP: Sachrüge.
1. Darstellungsmängel -, denn das Urteil logisch, chronologisch etc.
2. Mat. rechtl.
a) § 212, 22,23 -, denn Vorsatz fehlt. Es gab in der Komm. Hinweis über affektive Erregungen.
b) § 226? Wegen Narben, Unmöglichkeit von Hobby -. Narben auf Beinen sind keine erhebliche Entstellung, Unmöglichkeit das Hobby zu betreiben ist keine dauernde Unmöglichkeit das Glied zu gebrauchen. Daher -
c) § 224 +, denn Kfz gef. Werkzeug
d) § 315 b I nr.3 StGB: Straßenverkehr +; Pervertierung + ; Fraglich, ob dies I Nr.3, im Kommentar steht, es wird verneint, wenn mit der geringen Geschw. Fußgänger angefahren ist. Daher -
3. Strafzumeßung.
Angesprochen, dass StrZ die Sache des Tatrichters, aber RG darf auf Fehler überprüfen.
Fehler:
a) Nichbeachtung des Verhaltens nach der Tat, 10 Briefe; 30.000 €;
b) 6 Monate in UH ist kein Abwägungsgrund iSd § 46, sondern es ist der Grund für die Anrechnung nach § 50 StGB.
ZwM:
Rev ist begründet. Aufhebung im vollen Umfang. Formulierung nach § 344 II StPO
Antrag: Urteil aufzuheben, auf die neue Kammer des LG zurückzuverweisen.
Ohne Gewähr. Hoffe dass für das Bestehen ausreichend
Bei mir gleich. Ich habe den Schwerpunkt gesetzt auf die mat-rechtl Rüge. Strafzumessung war vollkommen falsch. Das LG HH hat auch die Untersuchungshaft gem $50 StGB nicht angerechnet.
11.04.2022, 15:00
(11.04.2022, 14:54)Gast schrieb: In der Zulässigkeit hab ich noch 24, 8 RPflG, weil er mündlich am Schluss die Revision einlegt hat und das ins Protokoll aufgenommen wurde. Das Ding mit der Begründungsfrist hab ich ganz komisch hingebogen, kam ich nicht so mit zurecht
Hm, fand’s auch schwierig, da bei 44 StPO den Angeklagten ja insoweit auch Mitverschulden treffen könnte, da er die Anrufe des Verteidigers nicht entgegengenommen hat. Habe es aber iE für 345 und 143a durchgehen lassen, da UHaft Ausnahmesituation und der Verteidiger ja wusste, dass Angeklagter Revision einlegen wollte. Den Angeklagte trifft daher iE weder Mitverschulden noch eigenes Verschulden. Dasselbe gilt mE auch für Antrag nach 143a (hier ist laut Fischer auch grds 44 möglich).
Frist habe ich so berechnet, dass ich wegen 37 II StPO auf Zustellung an den Verteidiger abgestellt habe. Am 8.04. wäre dann noch Revision möglich, also leider am 11.04. Frist abgelaufen. Einzige Rettung mE 44.
11.04.2022, 15:02
(11.04.2022, 14:58)Salvatorische Klausel schrieb:(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Zul.
Problem beim § 341 Form der Einlegung, grundsätzlich zum Pr oder schriftlich. Für Inhaftierte § 229. Der Angeklagte hat aber zum Schluss der HV eingelegt. Kommentar sagt, dass es zulässig, denn der richterliche Protokoll den Protokoll der GS ersetzt.
Problem bei der Frist § 345. Der nicht empfangsberechtigte Anwalt hat EB unterschrieben, daher die Frist ab 11.03.22, ABER das Urteil wurde nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben. Frist ist daher ist nicht in Gang gesetzt worden.
Begründetheit:
§ 338 -, denn ist präkludiert, was nach der Entbindung. Vor der Entbindung durfte sie tätig sein, weil sie die Erklärung unterschrieb.
SP: Sachrüge.
1. Darstellungsmängel -, denn das Urteil logisch, chronologisch etc.
2. Mat. rechtl.
a) § 212, 22,23 -, denn Vorsatz fehlt. Es gab in der Komm. Hinweis über affektive Erregungen.
b) § 226? Wegen Narben, Unmöglichkeit von Hobby -. Narben auf Beinen sind keine erhebliche Entstellung, Unmöglichkeit das Hobby zu betreiben ist keine dauernde Unmöglichkeit das Glied zu gebrauchen. Daher -
c) § 224 +, denn Kfz gef. Werkzeug
d) § 315 b I nr.3 StGB: Straßenverkehr +; Pervertierung + ; Fraglich, ob dies I Nr.3, im Kommentar steht, es wird verneint, wenn mit der geringen Geschw. Fußgänger angefahren ist. Daher -
3. Strafzumeßung.
Angesprochen, dass StrZ die Sache des Tatrichters, aber RG darf auf Fehler überprüfen.
Fehler:
a) Nichbeachtung des Verhaltens nach der Tat, 10 Briefe; 30.000 €;
b) 6 Monate in UH ist kein Abwägungsgrund iSd § 46, sondern es ist der Grund für die Anrechnung nach § 50 StGB.
ZwM:
Rev ist begründet. Aufhebung im vollen Umfang. Formulierung nach § 344 II StPO
Antrag: Urteil aufzuheben, auf die neue Kammer des LG zurückzuverweisen.
Ohne Gewähr. Hoffe dass für das Bestehen ausreichend
Bei mir gleich. Ich habe den Schwerpunkt gesetzt auf die mat-rechtl Rüge. Strafzumessung war vollkommen falsch. Das LG HH hat auch die Untersuchungshaft gem $50 StGB nicht angerechnet.
Oh Mist. Ich dachte im Bearbeitervermerk stand, dass das Urteil alle Unterschriften enthält und ordnungsgemäß zugestellt wurde.
11.04.2022, 15:04
(11.04.2022, 15:02)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 14:58)Salvatorische Klausel schrieb:(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Zul.
Problem beim § 341 Form der Einlegung, grundsätzlich zum Pr oder schriftlich. Für Inhaftierte § 229. Der Angeklagte hat aber zum Schluss der HV eingelegt. Kommentar sagt, dass es zulässig, denn der richterliche Protokoll den Protokoll der GS ersetzt.
Problem bei der Frist § 345. Der nicht empfangsberechtigte Anwalt hat EB unterschrieben, daher die Frist ab 11.03.22, ABER das Urteil wurde nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben. Frist ist daher ist nicht in Gang gesetzt worden.
Begründetheit:
§ 338 -, denn ist präkludiert, was nach der Entbindung. Vor der Entbindung durfte sie tätig sein, weil sie die Erklärung unterschrieb.
SP: Sachrüge.
1. Darstellungsmängel -, denn das Urteil logisch, chronologisch etc.
2. Mat. rechtl.
a) § 212, 22,23 -, denn Vorsatz fehlt. Es gab in der Komm. Hinweis über affektive Erregungen.
b) § 226? Wegen Narben, Unmöglichkeit von Hobby -. Narben auf Beinen sind keine erhebliche Entstellung, Unmöglichkeit das Hobby zu betreiben ist keine dauernde Unmöglichkeit das Glied zu gebrauchen. Daher -
c) § 224 +, denn Kfz gef. Werkzeug
d) § 315 b I nr.3 StGB: Straßenverkehr +; Pervertierung + ; Fraglich, ob dies I Nr.3, im Kommentar steht, es wird verneint, wenn mit der geringen Geschw. Fußgänger angefahren ist. Daher -
3. Strafzumeßung.
Angesprochen, dass StrZ die Sache des Tatrichters, aber RG darf auf Fehler überprüfen.
Fehler:
a) Nichbeachtung des Verhaltens nach der Tat, 10 Briefe; 30.000 €;
b) 6 Monate in UH ist kein Abwägungsgrund iSd § 46, sondern es ist der Grund für die Anrechnung nach § 50 StGB.
ZwM:
Rev ist begründet. Aufhebung im vollen Umfang. Formulierung nach § 344 II StPO
Antrag: Urteil aufzuheben, auf die neue Kammer des LG zurückzuverweisen.
Ohne Gewähr. Hoffe dass für das Bestehen ausreichend
Bei mir gleich. Ich habe den Schwerpunkt gesetzt auf die mat-rechtl Rüge. Strafzumessung war vollkommen falsch. Das LG HH hat auch die Untersuchungshaft gem $50 StGB nicht angerechnet.
Oh Mist. Ich dachte im Bearbeitervermerk stand, dass das Urteil alle Unterschriften enthält und ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Sorry, ich meinte das Protokoll wegen 273 IV.
11.04.2022, 15:08
(11.04.2022, 14:58)Salvatorische Klausel schrieb:(11.04.2022, 14:19)Reformatio in peius schrieb: Hey Leute, das war ja mal was.
Rechtliche Würdigung nicht abgedruckt.
Habe bzgl. Fristen Beiordnung 143a und Begründung 344,345 Wiedereinsetzung geprüft und bejaht.
Begründetheit: 338 Nr. 1 grds für Zeit nach Geburt (+) aber Rüge verspätet wegen 222b
Relative Gründe kaum was gefunden und 337 iVm 229 angeprüft, aber iE (-)
Fehlende Unterschrift (-), da kein beruhen
Materiell habe ich nur Schwerpunkt bei Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit gesehen und Rücktritt geprüft (hinsichtlich 212,22,23).
224 Nr. 2 und Nr. 3 gehen durch und 315b I auch.
Strafzumessung einige Sachen nicht berücksichtigt, wie zB Entschuldigung und Geldzahlung (46 StGB).
IE nur Sachrüge (+)
Zul.
Problem beim § 341 Form der Einlegung, grundsätzlich zum Pr oder schriftlich. Für Inhaftierte § 229. Der Angeklagte hat aber zum Schluss der HV eingelegt. Kommentar sagt, dass es zulässig, denn der richterliche Protokoll den Protokoll der GS ersetzt.
Problem bei der Frist § 345. Der nicht empfangsberechtigte Anwalt hat EB unterschrieben, daher die Frist ab 11.03.22, ABER das Urteil wurde nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben. Frist ist daher ist nicht in Gang gesetzt worden.
Begründetheit:
§ 338 -, denn ist präkludiert, was nach der Entbindung. Vor der Entbindung durfte sie tätig sein, weil sie die Erklärung unterschrieb.
SP: Sachrüge.
1. Darstellungsmängel -, denn das Urteil logisch, chronologisch etc.
2. Mat. rechtl.
a) § 212, 22,23 -, denn Vorsatz fehlt. Es gab in der Komm. Hinweis über affektive Erregungen.
b) § 226? Wegen Narben, Unmöglichkeit von Hobby -. Narben auf Beinen sind keine erhebliche Entstellung, Unmöglichkeit das Hobby zu betreiben ist keine dauernde Unmöglichkeit das Glied zu gebrauchen. Daher -
c) § 224 +, denn Kfz gef. Werkzeug
d) § 315 b I nr.3 StGB: Straßenverkehr +; Pervertierung + ; Fraglich, ob dies I Nr.3, im Kommentar steht, es wird verneint, wenn mit der geringen Geschw. Fußgänger angefahren ist. Daher -
3. Strafzumeßung.
Angesprochen, dass StrZ die Sache des Tatrichters, aber RG darf auf Fehler überprüfen.
Fehler:
a) Nichbeachtung des Verhaltens nach der Tat, 10 Briefe; 30.000 €;
b) 6 Monate in UH ist kein Abwägungsgrund iSd § 46, sondern es ist der Grund für die Anrechnung nach § 50 StGB.
ZwM:
Rev ist begründet. Aufhebung im vollen Umfang. Formulierung nach § 344 II StPO
Antrag: Urteil aufzuheben, auf die neue Kammer des LG zurückzuverweisen.
Ohne Gewähr. Hoffe dass für das Bestehen ausreichend
Bei mir gleich. Ich habe den Schwerpunkt gesetzt auf die mat-rechtl Rüge. Strafzumessung war vollkommen falsch. Das LG HH hat auch die Untersuchungshaft gem $50 StGB nicht angerechnet.
Also wenn das nicht zum bestehen reicht, dann weiß ich auch nicht