08.04.2022, 16:41
(08.04.2022, 16:38)Gast schrieb:(08.04.2022, 16:20)Gast schrieb:(08.04.2022, 16:16)Gast schrieb:(08.04.2022, 16:02)Gast schrieb: War auch in Niedersachsen. Jemand 252,250 bejaht?
Habe bei Supermarkt bejaht:
§§ 242, 244 I Nr. 1a mit Einstecken in Tasche
§§ 252, 250 II Nr. 1 sowie § 224 I Nr. 2, 5 mit Stich
§ 211, 212, 22, 23 verneint, habe keinen Tötungsvorsatz angenommen
Habe richterliche Vernehmung nicht verwerten lassen, da nach § 141 StPO vor Vernehmung Pflichtverteidiger bestellt werden muss und er hier ausdrücklich beantragt hat. Nachweis aber durch Zeugen, Video, Auffinden iPad + Stichverletzung. Wsl überall alles vertretbar
TK 2: §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 22, 23 sowie § 303 bejaht
Habe ich ähnlich. Habe das Protokoll verwertet, im Kommentar stand kein absolutes BVV wenn Verstoß gegen 141 II (hätte von amts wegen angeordnet werden bei Haftvorführung, bisschen arfumentiert) und beim 2. habe ich noch einen Rücktritt, da er ja Angst hatte entdeckt zu werden.
303 habe ich verneint da mir fahrlässig
303 bzgl der Vase? Gabs diesbezüglich einen Strafantrag?
Laut BV in Niedersachsen waren alle Strafanträge gestellt. Habe es aber dennoch vermeint da er die ja nur fahrlässig beschädigt/zerstört hat
08.04.2022, 16:43
Problem war auch noch versuchtes regelbeispiel, da er ja abgebrochen hat, bevor er überhaupt das Fenster aufbrechen konnte. Stand ganz gut im Fischer kommentiert
08.04.2022, 16:45
(08.04.2022, 16:20)Gast schrieb:(08.04.2022, 16:16)Gast schrieb:(08.04.2022, 16:02)Gast schrieb: War auch in Niedersachsen. Jemand 252,250 bejaht?
Habe bei Supermarkt bejaht:
§§ 242, 244 I Nr. 1a mit Einstecken in Tasche
§§ 252, 250 II Nr. 1 sowie § 224 I Nr. 2, 5 mit Stich
§ 211, 212, 22, 23 verneint, habe keinen Tötungsvorsatz angenommen
Habe richterliche Vernehmung nicht verwerten lassen, da nach § 141 StPO vor Vernehmung Pflichtverteidiger bestellt werden muss und er hier ausdrücklich beantragt hat. Nachweis aber durch Zeugen, Video, Auffinden iPad + Stichverletzung. Wsl überall alles vertretbar
TK 2: §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 22, 23 sowie § 303 bejaht
Habe ich ähnlich. Habe das Protokoll verwertet, im Kommentar stand kein absolutes BVV wenn Verstoß gegen 141 II (hätte von amts wegen angeordnet werden bei Haftvorführung, bisschen arfumentiert) und beim 2. habe ich noch einen Rücktritt, da er ja Angst hatte entdeckt zu werden.
303 habe ich verneint da mir fahrlässig
1 Tk: Habe erst 211 mit mordmerkmalen P: Vorsatz; täterschaft 141 II verwertungsrrbot aber durch Gesamtheit an Indizien bejaht: am Ende Rücktritt deshalb auch 212 (-)
§§ 249, 250 II 1,3 b +, habe noch finalität angenommen. Hätte auch 252 gepasst?
2 Tk: Alles (-) wegen Rücktritt
3. Tk 263 (+) mit wohl fragwürdiger Begründung, weil mir der Schaden nicht ganz klar war
B-gutachten: große Strafkammer, Halle; 140 I Nr2, mistra 43, haftfortführung 112 II Nr 2
Was durfte man jetzt genau in der Anklageschrift weglassen? Antrag und was noch?
Über 50 Seiten und trotzdem schlechtes Gefühl
08.04.2022, 16:45
08.04.2022, 16:47
(08.04.2022, 16:45)Anticrustlaw schrieb:(08.04.2022, 16:20)Gast schrieb:(08.04.2022, 16:16)Gast schrieb:(08.04.2022, 16:02)Gast schrieb: War auch in Niedersachsen. Jemand 252,250 bejaht?
Habe bei Supermarkt bejaht:
§§ 242, 244 I Nr. 1a mit Einstecken in Tasche
§§ 252, 250 II Nr. 1 sowie § 224 I Nr. 2, 5 mit Stich
§ 211, 212, 22, 23 verneint, habe keinen Tötungsvorsatz angenommen
Habe richterliche Vernehmung nicht verwerten lassen, da nach § 141 StPO vor Vernehmung Pflichtverteidiger bestellt werden muss und er hier ausdrücklich beantragt hat. Nachweis aber durch Zeugen, Video, Auffinden iPad + Stichverletzung. Wsl überall alles vertretbar
TK 2: §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 22, 23 sowie § 303 bejaht
Habe ich ähnlich. Habe das Protokoll verwertet, im Kommentar stand kein absolutes BVV wenn Verstoß gegen 141 II (hätte von amts wegen angeordnet werden bei Haftvorführung, bisschen arfumentiert) und beim 2. habe ich noch einen Rücktritt, da er ja Angst hatte entdeckt zu werden.
303 habe ich verneint da mir fahrlässig
1 Tk: Habe erst 211 mit mordmerkmalen P: Vorsatz; täterschaft 141 II verwertungsrrbot aber durch Gesamtheit an Indizien bejaht: am Ende Rücktritt deshalb auch 212 (-)
§§ 249, 250 II 1,3 b +, habe noch finalität angenommen. Hätte auch 252 gepasst?
2 Tk: Alles (-) wegen Rücktritt
3. Tk 263 (+) mit wohl fragwürdiger Begründung, weil mir der Schaden nicht ganz klar war
B-gutachten: große Strafkammer, Halle; 140 I Nr2, mistra 43, haftfortführung 112 II Nr 2
Was durfte man jetzt genau in der Anklageschrift weglassen? Antrag und was noch?
Über 50 Seiten und trotzdem schlechtes Gefühl
Wieso Raub? War doch eindeutig zwischen Vollendung und Beendigung
08.04.2022, 16:49
Habe gesagt, dass Aussage vor dem Ermittlungsrichter verwertbar ist. Nachdem er seinen Anwalt verlangte wurde er anschließend von dem Ermittlungsrichter nochmal komplett belehrt und ausdrücklich auf sein Recht einen Verteidiger zu befragen hingewiesen. Daraufhin hat er dann eigenverantwortlich und selbständig Angaben gemacht. Da im Fischer steht, dass ein Verstoß gegen 141 stpo kein absolutes Verwertungsverbot nach sich zieht, sondern zur Abwägungslehre führt, fand ich den Schwenk zur Verwertbarkeit dann doch irgendwie plausibler.
08.04.2022, 16:51
(08.04.2022, 16:49)Gast schrieb: Habe gesagt, dass Aussage vor dem Ermittlungsrichter verwertbar ist. Nachdem er seinen Anwalt verlangte wurde er anschließend von dem Ermittlungsrichter nochmal komplett belehrt und ausdrücklich auf sein Recht einen Verteidiger zu befragen hingewiesen. Daraufhin hat er dann eigenverantwortlich und selbständig Angaben gemacht. Da im Fischer steht, dass ein Verstoß gegen 141 stpo kein absolutes Verwertungsverbot nach sich zieht, sondern zur Abwägungslehre führt, fand ich den Schwenk zur Verwertbarkeit dann doch irgendwie plausibler.
War auch mein Gedanke, fand auch dass man die Aussage insgesamt brauchte um die Delikte nachzuweisen. Hatte aber erst keine Ahnung auf welche Norm die hinaus wollen
08.04.2022, 16:54
Ich dachte gerade, dass man die Verwertung der Aussage verneinen muss, damit man die anderen Beweismittel verwerten kann.
Und ja 252 stgb ist ohl richtig
Und ja 252 stgb ist ohl richtig
08.04.2022, 17:01
Habe das ganz anders geprüft
TK 1: 242 bejaht. Aussage vor dem Ermittlungsrichter habe ich nicht verwerten lassen, weil er vorher ausdrücklich ggü. der Polizei geäußert hatte, er wolle einen Verteidiger, daher grober Verstoß.
TK 2:
versuchten mord bejaht, Rücktritt verneint. Raub in einem Satz mangels Finalität verneint.
252 habe ich verneint, weil ich der Meinung war, dass der Diebstahl schon zu diesem Zeitpunkt beendet war. War mir hier nicht sicher, ob man nicht doch eine Vollendung zu diesem Zeitpunkt sehen konnte.
227 (+) aber an sich nicht einschlägig, weil ich schon Vorsatz hinsichtlich mord bejaht hatte.
Tatkomplex 3: versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Regelbeispiel und grunddelikt bejaht.
TK 1: 242 bejaht. Aussage vor dem Ermittlungsrichter habe ich nicht verwerten lassen, weil er vorher ausdrücklich ggü. der Polizei geäußert hatte, er wolle einen Verteidiger, daher grober Verstoß.
TK 2:
versuchten mord bejaht, Rücktritt verneint. Raub in einem Satz mangels Finalität verneint.
252 habe ich verneint, weil ich der Meinung war, dass der Diebstahl schon zu diesem Zeitpunkt beendet war. War mir hier nicht sicher, ob man nicht doch eine Vollendung zu diesem Zeitpunkt sehen konnte.
227 (+) aber an sich nicht einschlägig, weil ich schon Vorsatz hinsichtlich mord bejaht hatte.
Tatkomplex 3: versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Regelbeispiel und grunddelikt bejaht.
08.04.2022, 17:05
Tatkonplex4?