06.04.2022, 18:32
Hab nochmal ne Frage zur Z1 in RLp und HH. Da haben wohl die meisten bei der Widerklage 823, 1004, APR als AGL geprüft. Bei Kaiser wurde gesagt, dass diese AGL bei schlechten Bewertungen im Netz nach Vertragbeendigung subsidiär wäre und dass man auf 280, 241, 242 gehen soll als nachvertragliche Pflichtverletzung, wenn der Vertrag noch nicht so lange zurückliegt. Hat das hier jemand so gemacht?
06.04.2022, 18:37
(06.04.2022, 18:32)Gast schrieb: Hab nochmal ne Frage zur Z1 in RLp und HH. Da haben wohl die meisten bei der Widerklage 823, 1004, APR als AGL geprüft. Bei Kaiser wurde gesagt, dass diese AGL bei schlechten Bewertungen im Netz nach Vertragbeendigung subsidiär wäre und dass man auf 280, 241, 242 gehen soll als nachvertragliche Pflichtverletzung, wenn der Vertrag noch nicht so lange zurückliegt. Hat das hier jemand so gemacht?
Das war auch meine Überlegung, war mir dann aber nicht ganz sicher, ob man es als nachvertragliche Pflicht auslegen kann, keine schlechten Bewertungen über den Vertragspartner im Netz abzugeben (wenn sie so unsachlich sind, wie in unserem Fall aber vermutlich schon). Konnte mich leider absolut nicht entscheiden und habe dann die "sichere Bank" über §§ 823, 1004 genommen.
06.04.2022, 18:41
(06.04.2022, 18:37)Gast HH schrieb:(06.04.2022, 18:32)Gast schrieb: Hab nochmal ne Frage zur Z1 in RLp und HH. Da haben wohl die meisten bei der Widerklage 823, 1004, APR als AGL geprüft. Bei Kaiser wurde gesagt, dass diese AGL bei schlechten Bewertungen im Netz nach Vertragbeendigung subsidiär wäre und dass man auf 280, 241, 242 gehen soll als nachvertragliche Pflichtverletzung, wenn der Vertrag noch nicht so lange zurückliegt. Hat das hier jemand so gemacht?
Das war auch meine Überlegung, war mir dann aber nicht ganz sicher, ob man es als nachvertragliche Pflicht auslegen kann, keine schlechten Bewertungen über den Vertragspartner im Netz abzugeben (wenn sie so unsachlich sind, wie in unserem Fall aber vermutlich schon). Konnte mich leider absolut nicht entscheiden und habe dann die "sichere Bank" über §§ 823, 1004 genommen.
Verständlich, bin dann aber tatsächlich Kaiser gefolgt, weil es genau die Konstellation war, die er beschrieben hat. Habe dazu dann auch etwas mehr dazu geschrieben und hoffe dass es Punkte bringt, da meine Klage für den … ist.
06.04.2022, 18:46
Was ist der nun der Tipp für morgen?
06.04.2022, 18:49
06.04.2022, 19:07
(06.04.2022, 18:41)Gast schrieb:(06.04.2022, 18:37)Gast HH schrieb:(06.04.2022, 18:32)Gast schrieb: Hab nochmal ne Frage zur Z1 in RLp und HH. Da haben wohl die meisten bei der Widerklage 823, 1004, APR als AGL geprüft. Bei Kaiser wurde gesagt, dass diese AGL bei schlechten Bewertungen im Netz nach Vertragbeendigung subsidiär wäre und dass man auf 280, 241, 242 gehen soll als nachvertragliche Pflichtverletzung, wenn der Vertrag noch nicht so lange zurückliegt. Hat das hier jemand so gemacht?
Das war auch meine Überlegung, war mir dann aber nicht ganz sicher, ob man es als nachvertragliche Pflicht auslegen kann, keine schlechten Bewertungen über den Vertragspartner im Netz abzugeben (wenn sie so unsachlich sind, wie in unserem Fall aber vermutlich schon). Konnte mich leider absolut nicht entscheiden und habe dann die "sichere Bank" über §§ 823, 1004 genommen.
Verständlich, bin dann aber tatsächlich Kaiser gefolgt, weil es genau die Konstellation war, die er beschrieben hat. Habe dazu dann auch etwas mehr dazu geschrieben und hoffe dass es Punkte bringt, da meine Klage für den … ist.
Man kann beides nehmen, sowohl 280,241 als auch 1004 analog.
06.04.2022, 21:33
07.04.2022, 13:44
(06.04.2022, 21:33)Gast schrieb:War es doch fast ^^ zumindest von dem exotischen Rom I und Brüssel Ia(06.04.2022, 18:49)Gast schrieb:(06.04.2022, 18:46)Gast schrieb: Was ist der nun der Tipp für morgen?
Revision im Zivilrecht
...des Nebenintervenienten gegen ein Urkundenvorbehaltsurteil (Sonst zu einfach für den April 2022) War
07.04.2022, 14:28
Hat jemand zu Berufung geraten?
07.04.2022, 14:55
Wie immer ohne Gewähr und bestimmt aA vertretbar:
Berufung gegen vollständig abweisendes erstinstanzliches Urteil
A1: Wiederherstellung Facebookkonto
A2: Wiederherstellung Facebookposting, das zum Inhalt hatte, dass alle Frauen, Juden und Homosexuelle Angst haben müssen wegen Masseneinwanderung von Muslimen nach Deutschland
A. MandB. (Sachbericht, habe ich nicht geschrieben)
B. Rechtsbehelfsstation
- Berufung statthaft
C. Gutachten
I. Zulässigkeit der Berufung
1. Beschwer + und > 600€
2. BerufeinlegungsFrist
Kurzfassung wegen § 174 I ZPO, keine Frist
3. Berufungsbegründungsfrist
Gleich Grund wie 2
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Klage
a) Örtlich zuständig nach Art 17,18 Ia-VO (Stand noch gut im Putzo)
b) Sachlich § 71 oder 72 und 119 I GVG was
260 ZPO
2. Begründetet
a) A1
aa) Deutsches Recht anwendbar nach Art. 6 I Lit b)
bb) P: Atypischer Vertrag
Schwerpunkt § 611
cc) Entstanden
dd) P: Wirksame Kündigung nach § 314 I, II 1 BGB (weil § 627 nicht anwendbar) durch Facebook?
aaa) Einbeziehung AGB und Wirksamkeit AGB +
bbb) Kündigung aus wichtigem Grund
Verstoß Nutzungsbedingungen weitere Arg. aus SV
ccc) Aber § 314 II 1 Abmahnung die Kündigung erwarten lässt (-)
Kp ob es wirklich daran scheitern sollte...
A2) Anspruch (-)
> Weder vertraglich, weil die VS der Nutzungsbedingung nicht vorliegen (Hier P: Art. 5 und Art 2/12 iVm Art 19 III GG der Parteien)
> 1004 (-)
> 823 (-)
> §§ 280, 241 II (-)
D. Zweckmäßigkeit: Rat, Streitverkündung, Beschränkung der Berufung, Anzeige neuer Anwalt beim Gericht, §§ 707, 719, Klageänderung habe ich verneint, weil Antrag durchging...kp ich glaube ich hatte noch mehr... aber bin etwas fertig
E. Berufungsschriftsatz
Berufung gegen vollständig abweisendes erstinstanzliches Urteil
A1: Wiederherstellung Facebookkonto
A2: Wiederherstellung Facebookposting, das zum Inhalt hatte, dass alle Frauen, Juden und Homosexuelle Angst haben müssen wegen Masseneinwanderung von Muslimen nach Deutschland
A. MandB. (Sachbericht, habe ich nicht geschrieben)
B. Rechtsbehelfsstation
- Berufung statthaft
C. Gutachten
I. Zulässigkeit der Berufung
1. Beschwer + und > 600€
2. BerufeinlegungsFrist
Kurzfassung wegen § 174 I ZPO, keine Frist
3. Berufungsbegründungsfrist
Gleich Grund wie 2
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Klage
a) Örtlich zuständig nach Art 17,18 Ia-VO (Stand noch gut im Putzo)
b) Sachlich § 71 oder 72 und 119 I GVG was
260 ZPO
2. Begründetet
a) A1
aa) Deutsches Recht anwendbar nach Art. 6 I Lit b)
bb) P: Atypischer Vertrag
Schwerpunkt § 611
cc) Entstanden
dd) P: Wirksame Kündigung nach § 314 I, II 1 BGB (weil § 627 nicht anwendbar) durch Facebook?
aaa) Einbeziehung AGB und Wirksamkeit AGB +
bbb) Kündigung aus wichtigem Grund
Verstoß Nutzungsbedingungen weitere Arg. aus SV
ccc) Aber § 314 II 1 Abmahnung die Kündigung erwarten lässt (-)
Kp ob es wirklich daran scheitern sollte...
A2) Anspruch (-)
> Weder vertraglich, weil die VS der Nutzungsbedingung nicht vorliegen (Hier P: Art. 5 und Art 2/12 iVm Art 19 III GG der Parteien)
> 1004 (-)
> 823 (-)
> §§ 280, 241 II (-)
D. Zweckmäßigkeit: Rat, Streitverkündung, Beschränkung der Berufung, Anzeige neuer Anwalt beim Gericht, §§ 707, 719, Klageänderung habe ich verneint, weil Antrag durchging...kp ich glaube ich hatte noch mehr... aber bin etwas fertig
E. Berufungsschriftsatz