05.04.2022, 16:42
(05.04.2022, 16:39)Gästeliste schrieb:(05.04.2022, 16:35)Ref(SH) schrieb:(05.04.2022, 16:27)Gästeliste schrieb:(05.04.2022, 15:53)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 15:23)Gästeliste schrieb: Es ging um die Zustellung der eV im Parteibetrieb und die Monatsfrist.
Die eV wurde doch ordnungsgemäß durch den Gerichtsvollzieher zugestellt?! Auch innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Kläger?!
Dafür war aber der Kalender, weil fristende eigentlich 06.01.. der war aber anhaltinischer Feiertag. Deswegen fristende 07.01., an dem auch die Zustellung stattfand.
Ich hab den Kalender auch benutzt wegen der Monatsfrist für die Zustellung an den Vfg Kläger (Gerichtsvollzieher wurde von Vfg Klägerin beauftragt) und außerdem konnte man noch die Ladungsfrist 217 ansprechen, dass der Zeuge auch nicht rechtzeitig vom Gericht geladen werden konnte, da er als Beweismittel erst 4 Tage vorher angeboten wurde
Zeugen und sonstige Beweismittel zur Glaubhaftmachung sind im Verfügungsverfahren selbst „mitzubringen“. Gericht hat nicht zu laden.
Also ich hab auch nur gemeint und geschrieben, dass es auch unter diesen Gesichtspunkt nicht gepasst hätte... Als Zusatz Argument.
05.04.2022, 16:43
(05.04.2022, 16:42)Ref(SH) schrieb:(05.04.2022, 16:39)Gästeliste schrieb:(05.04.2022, 16:35)Ref(SH) schrieb:(05.04.2022, 16:27)Gästeliste schrieb:(05.04.2022, 15:53)Anticrustlaw schrieb: Die eV wurde doch ordnungsgemäß durch den Gerichtsvollzieher zugestellt?! Auch innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Kläger?!
Dafür war aber der Kalender, weil fristende eigentlich 06.01.. der war aber anhaltinischer Feiertag. Deswegen fristende 07.01., an dem auch die Zustellung stattfand.
Ich hab den Kalender auch benutzt wegen der Monatsfrist für die Zustellung an den Vfg Kläger (Gerichtsvollzieher wurde von Vfg Klägerin beauftragt) und außerdem konnte man noch die Ladungsfrist 217 ansprechen, dass der Zeuge auch nicht rechtzeitig vom Gericht geladen werden konnte, da er als Beweismittel erst 4 Tage vorher angeboten wurde
Zeugen und sonstige Beweismittel zur Glaubhaftmachung sind im Verfügungsverfahren selbst „mitzubringen“. Gericht hat nicht zu laden.
Also ich hab auch nur gemeint und geschrieben, dass es auch unter diesen Gesichtspunkt nicht gepasst hätte... Als Zusatz Argument.
Auch nur, weil der Vfg Beklagte das ja meinte isv "das Gericht hat ihn nicht geladen..."
05.04.2022, 17:27
(05.04.2022, 15:57)Gast schrieb: Das wäre super, wenn ihr mal kurz schildern könntet, was der SV war. Nicht nur die Kurzlösung, sondern worum ging es sv-mäßig?
Sachverhalt in NRW:
Beteiligte sind in neu gegründeter, "rechter" Partei, bewerben sich beide um Landesvorsitzposten. Beklagter sagt in einem Prüfbericht über Klägerin, diese sei führendes Mitglied der "Nationalen Bewegung", eine vom Verfassungsschutz beobachtete, gesichert rechtsextreme Bewegung (führt aber keine konkreten Tatsachen dazu an). Beklagter sagt zudem in Vorstandsitzung, man solle die Klägerin "vergasen", nachdem diese vorher gefordert hatte, den Verbrennungsmotor abzuschaffen und zu "vergasen". Klägerin beantragt einstweilige Verfügung, die beiden Äußerungen zu unterlassen. Außerdem Antrag, auf dem bevorstehenden Parteitag in seiner Bewerbungsrede sich nicht einseitig zu Lasten der Klägerin zu äußern.
Gericht gibt eV hinsichtlich erster beiden Anträge statt, weist bzgl. letztem Antrag ab.
Beklagter legt Widerspruch ein, Klägerin legt sofortige Beschwerde ein.
Man soll jetzt über alles irgendwie entscheiden.
05.04.2022, 18:04
(05.04.2022, 17:27)GastNRW# schrieb:Vielen Dank für die Mühe!(05.04.2022, 15:57)Gast schrieb: Das wäre super, wenn ihr mal kurz schildern könntet, was der SV war. Nicht nur die Kurzlösung, sondern worum ging es sv-mäßig?
Sachverhalt in NRW:
Beteiligte sind in neu gegründeter, "rechter" Partei, bewerben sich beide um Landesvorsitzposten. Beklagter sagt in einem Prüfbericht über Klägerin, diese sei führendes Mitglied der "Nationalen Bewegung", eine vom Verfassungsschutz beobachtete, gesichert rechtsextreme Bewegung (führt aber keine konkreten Tatsachen dazu an). Beklagter sagt zudem in Vorstandsitzung, man solle die Klägerin "vergasen", nachdem diese vorher gefordert hatte, den Verbrennungsmotor abzuschaffen und zu "vergasen". Klägerin beantragt einstweilige Verfügung, die beiden Äußerungen zu unterlassen. Außerdem Antrag, auf dem bevorstehenden Parteitag in seiner Bewerbungsrede sich nicht einseitig zu Lasten der Klägerin zu äußern.
Gericht gibt eV hinsichtlich erster beiden Anträge statt, weist bzgl. letztem Antrag ab.
Beklagter legt Widerspruch ein, Klägerin legt sofortige Beschwerde ein.
Man soll jetzt über alles irgendwie entscheiden.
05.04.2022, 18:27
(05.04.2022, 18:04)Gast schrieb:(05.04.2022, 17:27)GastNRW# schrieb:Vielen Dank für die Mühe!(05.04.2022, 15:57)Gast schrieb: Das wäre super, wenn ihr mal kurz schildern könntet, was der SV war. Nicht nur die Kurzlösung, sondern worum ging es sv-mäßig?
Sachverhalt in NRW:
Beteiligte sind in neu gegründeter, "rechter" Partei, bewerben sich beide um Landesvorsitzposten. Beklagter sagt in einem Prüfbericht über Klägerin, diese sei führendes Mitglied der "Nationalen Bewegung", eine vom Verfassungsschutz beobachtete, gesichert rechtsextreme Bewegung (führt aber keine konkreten Tatsachen dazu an). Beklagter sagt zudem in Vorstandsitzung, man solle die Klägerin "vergasen", nachdem diese vorher gefordert hatte, den Verbrennungsmotor abzuschaffen und zu "vergasen". Klägerin beantragt einstweilige Verfügung, die beiden Äußerungen zu unterlassen. Außerdem Antrag, auf dem bevorstehenden Parteitag in seiner Bewerbungsrede sich nicht einseitig zu Lasten der Klägerin zu äußern.
Gericht gibt eV hinsichtlich erster beiden Anträge statt, weist bzgl. letztem Antrag ab.
Beklagter legt Widerspruch ein, Klägerin legt sofortige Beschwerde ein.
Man soll jetzt über alles irgendwie entscheiden.
Im GPA keine sofortige Beschwerde. Nur Widerspruch.
05.04.2022, 18:29
(05.04.2022, 14:44)PPK schrieb:(05.04.2022, 14:24)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:17)Anticrustlaw schrieb: HH: APR in zwei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach Widerspruch mit zahlreichen Zulässigkeitsproblemen, bverfgrechtsprechung wegen 103 I GG. Zweiter Antrag mit Beweisaufnahme.
Oh inwieweit kam Art. 103 I GG dran? Wegen der Waffengleichheit? Habe das gar nicht erwähnt.
In Hamburg natürlich lustig zu prüfen, wo Euer OLG beharrlich dagegen verstößt und ausdrücklich vom BVerfG gerügt wird. Aber klar, wenn man es als Examenskandidat nicht sieht, ist es „nicht praxistauglich“. ?
Bitte einmal ausführen. Verstehe Zusammenhang zur Klausur nicht.
05.04.2022, 18:35
(05.04.2022, 18:29)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:44)PPK schrieb:(05.04.2022, 14:24)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:17)Anticrustlaw schrieb: HH: APR in zwei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach Widerspruch mit zahlreichen Zulässigkeitsproblemen, bverfgrechtsprechung wegen 103 I GG. Zweiter Antrag mit Beweisaufnahme.
Oh inwieweit kam Art. 103 I GG dran? Wegen der Waffengleichheit? Habe das gar nicht erwähnt.
In Hamburg natürlich lustig zu prüfen, wo Euer OLG beharrlich dagegen verstößt und ausdrücklich vom BVerfG gerügt wird. Aber klar, wenn man es als Examenskandidat nicht sieht, ist es „nicht praxistauglich“. ?
Bitte einmal ausführen. Verstehe Zusammenhang zur Klausur nicht.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...2-011.html
Heißt das jetzt, dass die Anhörung zwingend hätte erfolgen müssen und daher eV aufzuheben wäre?
05.04.2022, 18:46
Nein, dafür war der Schriftsatz der AS im SV. Sie hat in der eV die gleiche Begründung vorgebracht, daher hätte sie auch damit rechnen können und müssen. Glaube sogar rechtliche Schritte waren angekündigt. Das stand auch im
Putzo iwo bei den 920ern
Putzo iwo bei den 920ern
05.04.2022, 18:49
(05.04.2022, 18:46)Anticrustlaw schrieb: Nein, dafür war der Schriftsatz der AS im SV. Sie hat in der eV die gleiche Begründung vorgebracht, daher hätte sie auch damit rechnen können und müssen. Glaube sogar rechtliche Schritte waren angekündigt. Das stand auch im
Putzo iwo bei den 920ern
Oh danke! Habe leider in dem Zusammenhang nur knapp erwähnt, dass kein Verstoß vorliegt, da für eV Anhörung nicht immer typisch und dass ja Widerspruch zur Verfügung steht. Hoffe, dass ist soweit auch akzeptabel.
05.04.2022, 23:48
(05.04.2022, 17:27)GastNRW# schrieb:(05.04.2022, 15:57)Gast schrieb: Das wäre super, wenn ihr mal kurz schildern könntet, was der SV war. Nicht nur die Kurzlösung, sondern worum ging es sv-mäßig?
Sachverhalt in NRW:
Beteiligte sind in neu gegründeter, "rechter" Partei, bewerben sich beide um Landesvorsitzposten. Beklagter sagt in einem Prüfbericht über Klägerin, diese sei führendes Mitglied der "Nationalen Bewegung", eine vom Verfassungsschutz beobachtete, gesichert rechtsextreme Bewegung (führt aber keine konkreten Tatsachen dazu an). Beklagter sagt zudem in Vorstandsitzung, man solle die Klägerin "vergasen", nachdem diese vorher gefordert hatte, den Verbrennungsmotor abzuschaffen und zu "vergasen". Klägerin beantragt einstweilige Verfügung, die beiden Äußerungen zu unterlassen. Außerdem Antrag, auf dem bevorstehenden Parteitag in seiner Bewerbungsrede sich nicht einseitig zu Lasten der Klägerin zu äußern.
Gericht gibt eV hinsichtlich erster beiden Anträge statt, weist bzgl. letztem Antrag ab.
Beklagter legt Widerspruch ein, Klägerin legt sofortige Beschwerde ein.
Man soll jetzt über alles irgendwie entscheiden.
In NRW scheint mir die Einbettung fast identisch zur ZHG Klausur im August 2021.