05.04.2022, 14:31
(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
Habe ich auch so ähnlich.
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf
Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?
Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch
05.04.2022, 14:33
(05.04.2022, 14:31)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
Habe ich auch so ähnlich.
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf
Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?
Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch
Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D
05.04.2022, 14:35
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Auch in etwa so. Unterschied 888 I und 890 I war noch zu sehen.
Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
05.04.2022, 14:37
(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
Habe ich auch so ähnlich.
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf
Ging wohl um 922 II, 929 II
05.04.2022, 14:38
(05.04.2022, 14:35)Gast SH 69 schrieb:Fällt man durch, wenn man Antragsgegner und Antragsteller im Urteil geschrieben hat? Komplett reingeschissen, was die die Terminologie betrifft. Könnte kotzen(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Auch in etwa so. Unterschied 888 I und 890 I war noch zu sehen.
Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
05.04.2022, 14:44
(05.04.2022, 14:24)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:17)Anticrustlaw schrieb: HH: APR in zwei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach Widerspruch mit zahlreichen Zulässigkeitsproblemen, bverfgrechtsprechung wegen 103 I GG. Zweiter Antrag mit Beweisaufnahme.
Oh inwieweit kam Art. 103 I GG dran? Wegen der Waffengleichheit? Habe das gar nicht erwähnt.
In Hamburg natürlich lustig zu prüfen, wo Euer OLG beharrlich dagegen verstößt und ausdrücklich vom BVerfG gerügt wird. Aber klar, wenn man es als Examenskandidat nicht sieht, ist es „nicht praxistauglich“. ?
05.04.2022, 14:48
(05.04.2022, 14:33)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:31)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
Habe ich auch so ähnlich.
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf
Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?
Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch
Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D
Es ging um die Frist des Widerspruchs, die in Abgrenzung zu 569
05.04.2022, 14:57
Widerspruch ist aber doch nicht fristgebunden? warum heute kein ZVR?
05.04.2022, 15:10
Das hat auch niemand gesagt
05.04.2022, 15:23
(05.04.2022, 14:48)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:33)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:31)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb: Habe ich auch so ähnlich.
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf
Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?
Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch
Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D
Es ging um die Frist des Widerspruchs, die in Abgrenzung zu 569
Es ging um die Zustellung der eV im Parteibetrieb und die Monatsfrist.