04.04.2022, 21:26
(04.04.2022, 20:49)Urpfälzer schrieb: In RLP sollte man wohl zu einer KG raten, weil eine Kapitalgesellschaft der Mandantin zu kompliziert ist, zugleich der neue Vertragspartner aber nicht persönlich haften wollte.
Damit war die Kündigungsklausel tot, weil Fortsetzung mit nur einer Person nicht möglich.
Einlagen können nach Wunsch der Mandantin gestaltet werden.
Geschäftsführung kann dem Kommanditisten eingeräumt werden (163,164 HGB).
Vertretung dagegen nicht (170 HGB, auch nicht unabdingbar, deshalb zu Prokura raten).
Wettebewerbsverbot (Palandt bei 138 abschreiben, für Komplementär gilt 112, 113 HGB).
Hätte ich 163 HGB nicht übersehen und bezüglich der Geschäftsführung gefreestylt, wäre das machbar gewesen
Dann waren die Klausuren in NRW, GPA wohl dieselben und in RLP und Nds gab es Unterschiede.
Wenn ich mich nicht irre wollte die Mdt. im GPA Bezirk gemeinsame Vertretung und Geschäftsführung und es stand aber nicht im SV, dass der neue Typ nicht persönlich haften wollte, oder?!!
05.04.2022, 13:16
(04.04.2022, 18:50)Gast schrieb:(04.04.2022, 18:22)Gast schrieb: Kann jemand berichten, was heute in NRW lief?
Ähnlich wie in den anderen Bundesländern.
Zwei Teile:
1. Teil: Auskunftsanspruch über Bestand des Vermögens einer Ehegatteninnengesellschaft + Vorlage v. Steuerbescheiden etc.; Ehefrau war steuerrechtlich und gewerberechtlich alleinige Inhaberin, de facto war der Ehemann aber über den Arbeitsvertrag (Minijob-Basis) an der Gesellschaft beteiligt. M. E. musste man hier sehr ausführlich prüfen, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt oder eben nicht. Als mögliche Ansprüche habe ich u.a. § 716 BGB iVm § 666 BGB und § 242 BGB (iVm § 738 I 2 BGB) geprüft.
2. Teil: Mandantin wollte nun Gesellschaft mit neuem Partner gründen, wollte unter Berücksichtigung ihrer Wünsche wissen, welche Gesellschaftsform am passendsten ist und dann begehrte sie noch die Erarbeitung von 3 Klauseln bzgl. Einlage, Geschäftsführung + Vertretung sowie der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. Eine weitere Klausel betreffend der Kündigung der Gesellschaft sollte überprüft werden.
Ich habe leider nur GbR, oHG und GmbH voneinander abgegrenzt. Im Nachhinein scheint mir das Vorliegen einer atypischen Stillen Gesellschaft am Richtigsten, die ich natürlich mit keinem Wort erwähnt habe. Habe mich für eine GbR entschieden und hoffe, dass das nicht allzu fehlerhaft ist.
Im praktischen Teil waren zwei Schriftsätze an die Mandantin zu verfassen.
Mir lag die Klausur leider nicht, was daran liegt, dass ich im Gesellschaftsrecht nicht "zu Hause" bin und mir in den ganzen Probeklausuren Gesellschaftsrecht auch nicht mehr untergekommen ist, sodass ich gefühlte stundenlang im Kommentar lesen musste, was angesichts des Umfangs dann doch zeitraubend war.
Im Kaiser-Skript zur RA-KLausur ist bei Rn. 136 aufgezählt, was alles in einen Gesellschaftsvertrag reinmuss. Für diejenigen, die das wiederholen wollen.
05.04.2022, 14:17
HH: APR in zwei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach Widerspruch mit zahlreichen Zulässigkeitsproblemen, bverfgrechtsprechung wegen 103 I GG. Zweiter Antrag mit Beweisaufnahme.
05.04.2022, 14:21
Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
05.04.2022, 14:24
(05.04.2022, 14:17)Anticrustlaw schrieb: HH: APR in zwei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach Widerspruch mit zahlreichen Zulässigkeitsproblemen, bverfgrechtsprechung wegen 103 I GG. Zweiter Antrag mit Beweisaufnahme.
Oh inwieweit kam Art. 103 I GG dran? Wegen der Waffengleichheit? Habe das gar nicht erwähnt.
05.04.2022, 14:28
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
Habe ich auch so ähnlich.
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf
05.04.2022, 14:28
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
*Ergänzend:
Das alles in Widerspruch eingekleidet, der unproblematisch zulässig ist.
05.04.2022, 14:29
(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
Habe ich auch so ähnlich.
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf
Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?
05.04.2022, 14:29
(05.04.2022, 14:28)Gast schrieb:Habe es aber aufgebaut wie eine Berufung in der begründetheit xD. Ich denke formal schwierig bei mir. Dachte aber Zulässigkeit von Widerspruch und Zulässigkeit der eV ist zu trennen(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
*Ergänzend:
Das alles in Widerspruch eingekleidet, der unproblematisch zulässig ist.
05.04.2022, 14:30
(05.04.2022, 14:29)Anticrustlaw schrieb:(05.04.2022, 14:28)Gast schrieb:Habe es aber aufgebaut wie eine Berufung in der begründetheit xD. Ich denke formal schwierig bei mir. Dachte aber Zulässigkeit von Widerspruch und Zulässigkeit der eV ist zu trennen(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb: Einstweilige Verfügung...
Urteil
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)
AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)
Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.
AnordnungsGrund (+) unproblematisch.
Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.
Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1
Rechtsmittel Berufung
Was meint Ihr?
*Ergänzend:
Das alles in Widerspruch eingekleidet, der unproblematisch zulässig ist.
Jo, habs auch getrennt. Habe es nur stichpunktartig dargestellt, was die Hauptpunkte sind und Widerspruch außen vor gelassen.