09.10.2018, 17:05
Und Urkundenfälschung?
09.10.2018, 17:07
Habe noch die falsche Besetzung geprüft(338 Nr.1 -Verstoß gegen 76 II GVG), aber verneint, weil kein Besetzungseinwand im Sinne von 222b
09.10.2018, 17:08
Diebstahl war 2013??? So ein Mist
09.10.2018, 17:08
Warum falsche Besetzung?
09.10.2018, 17:10
Warum war die Zustellung falsch?
09.10.2018, 17:11
Lsg-Vorschlag Revision:
Zulässigkeit
Problem: Protokoll nicht fertig gestellt: Frist § 345 I S. 2 StPO läuft nicht.
1. Verfahrenshindernisse:
a) sachliche Zuständigkeit (-): 269 StPO
b) Verjährung (-): 78c StPO
2. Absolute Rev.-Gründe:
a) § 338 Nr. 1 (-)
b) § 338 Nr. 6 (-)
c) § 338 Nr. 6 (+), Beschluss fehlte
3. Relative Rev.Gründe
a) § 337 I iVm. § 250 (+) Verlesung Protokoll ersetz nicht Vernehmung
b) § 337 I iVm. § 261 (+/- ???) Urkunde in Augenschein genommen anstatt Verlesung
c) §337 I iVm. (mir entfallen)
4. Sachlich
a) § 242 StGB Geld (+) Was sollte das Zurücklegen zwei Tage später? Rücktritt (-)
b) § 267 I StGB (-) Zwar hergestellt aber keine Täuschungabsicht
c) § 267 I StGB (+) Gebrauchen + Eingehungsbetrug § 263 I StGB
d) § 263 I StGB (+) alte Arbeitgeber
e) §§223, 224 StGB (-) Vorsatzschuld entfällt.
Antrag: Aufhebung mit Feststellung und Zurückverweisung an AG Schöffengericht (???)
Viel zu viel!
Zulässigkeit
Problem: Protokoll nicht fertig gestellt: Frist § 345 I S. 2 StPO läuft nicht.
1. Verfahrenshindernisse:
a) sachliche Zuständigkeit (-): 269 StPO
b) Verjährung (-): 78c StPO
2. Absolute Rev.-Gründe:
a) § 338 Nr. 1 (-)
b) § 338 Nr. 6 (-)
c) § 338 Nr. 6 (+), Beschluss fehlte
3. Relative Rev.Gründe
a) § 337 I iVm. § 250 (+) Verlesung Protokoll ersetz nicht Vernehmung
b) § 337 I iVm. § 261 (+/- ???) Urkunde in Augenschein genommen anstatt Verlesung
c) §337 I iVm. (mir entfallen)
4. Sachlich
a) § 242 StGB Geld (+) Was sollte das Zurücklegen zwei Tage später? Rücktritt (-)
b) § 267 I StGB (-) Zwar hergestellt aber keine Täuschungabsicht
c) § 267 I StGB (+) Gebrauchen + Eingehungsbetrug § 263 I StGB
d) § 263 I StGB (+) alte Arbeitgeber
e) §§223, 224 StGB (-) Vorsatzschuld entfällt.
Antrag: Aufhebung mit Feststellung und Zurückverweisung an AG Schöffengericht (???)
Viel zu viel!
09.10.2018, 17:13
Weil die mit 3 Richtern verhandelt haben aber kein Fall des 76 II Nr.1-3 GVG vorlag. Die Tante hat doch auch gesagt, dass sie sich gewundert hat, dass da so viele Richter wegen so einer kleinen Sache saßen.
09.10.2018, 17:16
Dann war der SV bei euch etwas anders. Bei uns war 1 Richter und 2 Schöffen, wenn ich nicht völlig verwirrt bin.
09.10.2018, 17:29
Kann man die Feststellungen auch nur für einen bestimmten Teil aufheben? So habe ich es zumindest gemacht.Ansonsten entzieht man doch der Prüfung die Grundlage, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Mandatin sich gerade nicht strafbar gemacht hat.
09.10.2018, 17:32
Ich bin verwirrt : der Diebstahl war am 14.05.2013 und die Anklage war vom 18.05.18...da ist doch dazwischen keine Hemmung gewesen?
Was habe ich übersehen?
Ansonsten ähnlich wie lsa 1234 nur in der Sachrüge anders. Das war aber auch ein Schlachtfeld.
Was habe ich übersehen?
Ansonsten ähnlich wie lsa 1234 nur in der Sachrüge anders. Das war aber auch ein Schlachtfeld.