01.04.2022, 17:08
Laut Kaiser kein rügeloses einlassen. Habe gesagt klagen beide unzulässig dann habe ich hilfsweise Entscheidunsgründe und beide klagen auch unzulässig. Einmal weil 2366 (-) und bei max meyer gutgl Erwerb +
Klagen habe ich auch 767 und 771
Klagen habe ich auch 767 und 771
01.04.2022, 17:30
(01.04.2022, 17:08)Nds Durchgang schrieb: Laut Kaiser kein rügeloses einlassen. Habe gesagt klagen beide unzulässig dann habe ich hilfsweise Entscheidunsgründe und beide klagen auch unzulässig. Einmal weil 2366 (-) und bei max meyer gutgl Erwerb +
Klagen habe ich auch 767 und 771
Ich habe an der Stelle auch sehr lange überlegen müssen und mich letztlich aber nicht getraut, beides im hilfsgutachten zu prüfen. War vielleicht dann auch einfach die falsche Entscheidung.
Bin dann letztlich über 797 abs. 5. ZPO gegangen. Im Kommentar stand dort nichts zur ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit, sondern das für allg nach 23, 71 GVG erfolgt. Und bei den allg. Zuständigkeitsvorschriften habe ich dann das rügelose Einlassen angenommen.
01.04.2022, 17:32
Ne war denke ich richtig und meins falsch ?
01.04.2022, 17:34
Aber worauf sollte der Hinweis sonst gehen? Dachte dass das Gericht evtl. auf die Unzulässigkeit der Klage hinweisen wollt
01.04.2022, 17:35
(01.04.2022, 17:08)Nds Durchgang schrieb: Laut Kaiser kein rügeloses einlassen. Habe gesagt klagen beide unzulässig dann habe ich hilfsweise Entscheidunsgründe und beide klagen auch unzulässig. Einmal weil 2366 (-) und bei max meyer gutgl Erwerb +
Klagen habe ich auch 767 und 771
War eindeutig kein rügeloses Einlassen, Klagen aber zulässig wegen § 38 ZPO. Gutgläubiger Erwerb ging unproblematish durch, 767 habe ich auch, 771 geht aber wegen Abs. 3 nicht durch.
01.04.2022, 17:39
38 zpo? Das waren doch keine kaufleute
01.04.2022, 17:40
Meinst du gutgläubigen Erwerb bei 2366 oder Max Meier?
01.04.2022, 17:46
(01.04.2022, 16:56)Reformatio in peius schrieb:(01.04.2022, 16:50)Gast schrieb:(01.04.2022, 15:28)Anticrustlaw schrieb: HH: Klage: Loslösung vom partnerschaftsvermittlungsvertrag durch 138, 123, 627 (305b), 355 und widerklage auf abmahnkodten wegen Ra Kosten aus 290 286 inzident beim schuldverhältnis 1004 wegen Verletzung apr
Ich habe die vorgerichtlichen RA-Kosten über den materiellen Kostenerstattungsanspruch nach § 823 iVm APR gelöst
Dito.
Habt ihr den Fehler bei der Belehrung gefunden? Habe Widerruf nicht durchgehen lassen (entgegen BGH) ?
War die Belehrung überhaupt abgedruckt?
01.04.2022, 17:48
Es gab nur den Hinweis dass die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist bei der Zusatzvereinbarung.
01.04.2022, 17:48
was lief in NRW?