05.10.2018, 19:39
Dann versuche ich mal meine Gedanken hier zu ordnen.
Es war aber wirklich mal wieder sehr viel drum herum und die ganzen Verträge haben einen schon durcheinander gebracht.
Geprüft habe ich zuerst einen Anspruch der Mandantin gegen den V hinsichtlich der Kaution für die Parzelle Nr. 100 aus dem Stromvertrag ivm §§ 581 I,II, 535, 551 BGB (diese Normen habe ich angeführt um die Verbindung zur Pacht und zum Mietrecht irgendwie darzustellen)
Ich habe auch den V als Vertragspartei angenommen, weil im Vertrag selbst geregelt war, dass alle finanziellen Angelegenheiten die mit dem Strom zu tun haben durch den Verein geregelt werden. Von daher ist mir da nichts mit GbR eingefallen, aber im Nachhinein klingt das auch vernünftig.
Der Anspruch auf Rückzahlung ist entstanden. Die M hatte den Stromvertrag glaube ich laut Auszug jedenfalls zum 30.11.17 gekündigt. Der neue Pächter hat die Parzelle 100 aber schon mit dem 12.2016 übernommen. Dementsprechend habe ich argumentiert, dass die M bereits zu dem Zeitpunkt aus dem Stromvertrag ausgeschieden ist, da im Vertrag selbst die Pflichten und Rechte des Pächters geregelt sind (war so überschrieben) und sie aber mit 12.2016 nicht mehr Pächterin der Parzelle war, weil neuer Pächter eingetreten. Damit war sie auch nicht mehr Mitglied (haha Glied) der Stromgemeinschaft hinsichtlich dieser Parzelle.
Damit war sie also vor der Kündigung laut Auszug draußen.
Die Regelung im Vertrag, dass die Auszahlung erst mit Zahlung des neuen Pächters der Kaution fällig wird, habe ich als unzulässig verworfen.
Bisschen Argumentation mit dem Sinn und Zweck einer Sicherheitsleitsung und an wen sie grundsätzlich zu entrichten ist und dass sie selbst ja auch die Kaution an den Verein geleistet hat.
Dann habe ich hinsichtlich der Fälligkeit der Rückzahlung auf die Vergleichbarkeit mit Mietkaution abgestellt, dass die ca. nach 6 Monaten zurück zu zahlen ist, wenn keine Gegenansprüche geltend gemacht werden
und gesagt, dass mit 01.05.2017 fällig. Sie hatte den V dann noch mal angeschrieben und gemahnt und ab da habe ich dann Zinsen angenommen.
Grundsätzliche Anlagepflicht habe ich verneint, keine Ahnung warum, glaube weil es so im Vertrag geregelt war und Mietregel darauf nicht zu übertragen war.
Dann hinsichtlich der Parzelle 101. Die hatte sie ja erst zum 30.11.17 gekündigt. Eintritt des neuen Pächters war 12.2017, deswegen mit gleicher Arumentation jedenfalls ab da nicht mehr Stromvertrag.
Ich bin hier nur kurz auf die Möglichkeit eingegangen, dass sie die Parzelle ja auch früher hätte loswerden können, aber das hätte im Ergebnis nur an den Zinsen am Ende war geändert und ich fand es sowieso nicht ausreichend damit zu argumentieren.Nur weil einer zu dumm ist seine Arbeit zu machen...es hat mir einfach nicht gereicht.
Fälligkeit war hier für mich dann auch im Mai 2018 und da sie noch nicht explizit gemahnt hat, habe ich die Zinsen irgendwie später angenommen.
Anspruch auf 10 € Stromguthaben aus dem Vertrag unstrittig
Dann zum der geringeren Ablöse ( bei uns 1500€---> 1380€)
hier habe ich erst auch 280 I, 241 II geprüft, dies dann aber bei der Pflichtverletztung verneint. Im Ergebnis konnte man da so oder so argumentieren glaube ich.
Ich habe darauf abgestellt, dass im Vertrag selbst ein Anspruch der M auf eine angemessene Entschädigung reregelt war. man konnte aber nicht davon ausgehen, dass 1380 € jetzt unangemessen waren. Zumal es ja irgendwie ne Bewertungskommision war und deswegen eine Verletzung der Rechtsgüter und Interessen der M ausscheiden.
Habe dann aber die Geschäftsanmaßung geprüft und da §§ 687 II, 677, 678 als Schadensersatz 120€ bejaht.
Damit argumentiert, dass es sich nur um ihr Geschäft gehandelt hat an wen und zu welchem Preis sie die Laube verkauft und das der V nur dann eine Bewertung hätte machen dürfen, wenn er selbst gekündigt hätte (stand so im Vertrag). Das hat er nicht und er wusste auch, dass er damit keine Bewertung vornehmen durfte.
Leider bin ich aber mangels Zeit nicht mehr dazu gekommen die Ansprüche des Vereins zu verneinen, wobei ich mir sicher bin, dass die Zahlung für die Bewirtschaftung 110 € weggefallen wären....die 39 € dagegen für die Hälfte des Jahres 2017 als Pachtzins waren aber wohl okay, keine Ahnung .
Ich habe dann aufgerechnet und 840 € eingeklagt.
PKH gestellt, also Klage als Entwurf.
Nicht die beste Lösung aber irgendwie ist mir bei dem Durcheinander nichts besseres eingefallen.
Alles andere durm herum habe ich vergessen
Es war aber wirklich mal wieder sehr viel drum herum und die ganzen Verträge haben einen schon durcheinander gebracht.
Geprüft habe ich zuerst einen Anspruch der Mandantin gegen den V hinsichtlich der Kaution für die Parzelle Nr. 100 aus dem Stromvertrag ivm §§ 581 I,II, 535, 551 BGB (diese Normen habe ich angeführt um die Verbindung zur Pacht und zum Mietrecht irgendwie darzustellen)
Ich habe auch den V als Vertragspartei angenommen, weil im Vertrag selbst geregelt war, dass alle finanziellen Angelegenheiten die mit dem Strom zu tun haben durch den Verein geregelt werden. Von daher ist mir da nichts mit GbR eingefallen, aber im Nachhinein klingt das auch vernünftig.
Der Anspruch auf Rückzahlung ist entstanden. Die M hatte den Stromvertrag glaube ich laut Auszug jedenfalls zum 30.11.17 gekündigt. Der neue Pächter hat die Parzelle 100 aber schon mit dem 12.2016 übernommen. Dementsprechend habe ich argumentiert, dass die M bereits zu dem Zeitpunkt aus dem Stromvertrag ausgeschieden ist, da im Vertrag selbst die Pflichten und Rechte des Pächters geregelt sind (war so überschrieben) und sie aber mit 12.2016 nicht mehr Pächterin der Parzelle war, weil neuer Pächter eingetreten. Damit war sie auch nicht mehr Mitglied (haha Glied) der Stromgemeinschaft hinsichtlich dieser Parzelle.
Damit war sie also vor der Kündigung laut Auszug draußen.
Die Regelung im Vertrag, dass die Auszahlung erst mit Zahlung des neuen Pächters der Kaution fällig wird, habe ich als unzulässig verworfen.
Bisschen Argumentation mit dem Sinn und Zweck einer Sicherheitsleitsung und an wen sie grundsätzlich zu entrichten ist und dass sie selbst ja auch die Kaution an den Verein geleistet hat.
Dann habe ich hinsichtlich der Fälligkeit der Rückzahlung auf die Vergleichbarkeit mit Mietkaution abgestellt, dass die ca. nach 6 Monaten zurück zu zahlen ist, wenn keine Gegenansprüche geltend gemacht werden
und gesagt, dass mit 01.05.2017 fällig. Sie hatte den V dann noch mal angeschrieben und gemahnt und ab da habe ich dann Zinsen angenommen.
Grundsätzliche Anlagepflicht habe ich verneint, keine Ahnung warum, glaube weil es so im Vertrag geregelt war und Mietregel darauf nicht zu übertragen war.
Dann hinsichtlich der Parzelle 101. Die hatte sie ja erst zum 30.11.17 gekündigt. Eintritt des neuen Pächters war 12.2017, deswegen mit gleicher Arumentation jedenfalls ab da nicht mehr Stromvertrag.
Ich bin hier nur kurz auf die Möglichkeit eingegangen, dass sie die Parzelle ja auch früher hätte loswerden können, aber das hätte im Ergebnis nur an den Zinsen am Ende war geändert und ich fand es sowieso nicht ausreichend damit zu argumentieren.Nur weil einer zu dumm ist seine Arbeit zu machen...es hat mir einfach nicht gereicht.
Fälligkeit war hier für mich dann auch im Mai 2018 und da sie noch nicht explizit gemahnt hat, habe ich die Zinsen irgendwie später angenommen.
Anspruch auf 10 € Stromguthaben aus dem Vertrag unstrittig
Dann zum der geringeren Ablöse ( bei uns 1500€---> 1380€)
hier habe ich erst auch 280 I, 241 II geprüft, dies dann aber bei der Pflichtverletztung verneint. Im Ergebnis konnte man da so oder so argumentieren glaube ich.
Ich habe darauf abgestellt, dass im Vertrag selbst ein Anspruch der M auf eine angemessene Entschädigung reregelt war. man konnte aber nicht davon ausgehen, dass 1380 € jetzt unangemessen waren. Zumal es ja irgendwie ne Bewertungskommision war und deswegen eine Verletzung der Rechtsgüter und Interessen der M ausscheiden.
Habe dann aber die Geschäftsanmaßung geprüft und da §§ 687 II, 677, 678 als Schadensersatz 120€ bejaht.
Damit argumentiert, dass es sich nur um ihr Geschäft gehandelt hat an wen und zu welchem Preis sie die Laube verkauft und das der V nur dann eine Bewertung hätte machen dürfen, wenn er selbst gekündigt hätte (stand so im Vertrag). Das hat er nicht und er wusste auch, dass er damit keine Bewertung vornehmen durfte.
Leider bin ich aber mangels Zeit nicht mehr dazu gekommen die Ansprüche des Vereins zu verneinen, wobei ich mir sicher bin, dass die Zahlung für die Bewirtschaftung 110 € weggefallen wären....die 39 € dagegen für die Hälfte des Jahres 2017 als Pachtzins waren aber wohl okay, keine Ahnung .
Ich habe dann aufgerechnet und 840 € eingeklagt.
PKH gestellt, also Klage als Entwurf.
Nicht die beste Lösung aber irgendwie ist mir bei dem Durcheinander nichts besseres eingefallen.
Alles andere durm herum habe ich vergessen
05.10.2018, 19:51
Oh man, ich habe die Leistung angenommen, sowas blödes...das macht dann ja den ganzen Teil falsch
05.10.2018, 20:08
@LSAgast
Klingt schick!
Ich habe während der gesamten Klausur nur einmal zum BGB gegriffen, als ich die Beitrittserklärung Nr 3 als AGB angeprüft und dann mit der Individualvereinbarung vom 03.03.17 gem. § 305c BGB scheitern lassen habe.
Den Rest fast ausschließlich anhand der abgedruckten Klauseln gelöst.
Gut, die Pflichtverletzung des Vereinsvorstandes natürlich wieder mit dem BGB bzw. mit den §§ 280 I, 241 II BGB bejaht.
Mal schauen ...
Klingt schick!
Ich habe während der gesamten Klausur nur einmal zum BGB gegriffen, als ich die Beitrittserklärung Nr 3 als AGB angeprüft und dann mit der Individualvereinbarung vom 03.03.17 gem. § 305c BGB scheitern lassen habe.
Den Rest fast ausschließlich anhand der abgedruckten Klauseln gelöst.
Gut, die Pflichtverletzung des Vereinsvorstandes natürlich wieder mit dem BGB bzw. mit den §§ 280 I, 241 II BGB bejaht.
Mal schauen ...
05.10.2018, 20:09
Das hat mich total irritiert, dass da stand, dass die die 5000 € nicht mehr hätte und nicht mehr bereichert sei. Dazu wäre man doch dann gar nicht gekommen. Und auch zur Beweisprüfung des Schecks wäre man doch dann gar nicht gekommen.
05.10.2018, 20:10
Meine Kontoauszug, nicht Scheck
05.10.2018, 20:36
Die Ljpas stellen eine komische Klausur und die Repetitorien sind schuld? Klasse Einstellung! :-)
Kopf hoch, kämpfen Leude!!
Mit freundlichen Grüßen
T. Kaiser
Kopf hoch, kämpfen Leude!!
Mit freundlichen Grüßen
T. Kaiser
05.10.2018, 20:36
Was habt ihr mit den Normen aus dem Bundesgesetz gemacht, die abgedruckt waren?
05.10.2018, 20:42
Die LJPAs stellen nur noch komische Klausuren, die sich m.E. mit keinen Unterlagen mehr lösen lassen.
Allein die Kombination aus den prozessualen Gestaltungen ist nirgends aufgeführt.
Auch materiell-rechtlich laufen in letzter Zeit häufig konstellationen, die sehr ungewöhnlich sind und die man seltenst auf dem Schirm hat.
Allein die Kombination aus den prozessualen Gestaltungen ist nirgends aufgeführt.
Auch materiell-rechtlich laufen in letzter Zeit häufig konstellationen, die sehr ungewöhnlich sind und die man seltenst auf dem Schirm hat.
05.10.2018, 20:44
Ich schreibe in Rheinland Pfalz und bei uns kam in der Zwangsvollstreckungsrecht der Kaiser Tipp für diesen Durchgang dran und auch sonst waren alle Klausuren bisher voll mit Problemen die alle im Skript standen ! Ich bin einfach nur dankbar und jeder Cent den ich fürs Seminar und Skript ausgegeben habe hat sich jetzt schon gelohnt.
05.10.2018, 20:50
Ausser der Klausur von heute im Norden trifft das für die ersten 3 Klausuren nicht zu, da war ganz viel „übliches“ dabei. Aber ich kenn das von mir selbst auch: Die eigene Klausur ist immer die bekloppteste und komischste. Dss ist doch bei jedem so. Mund abputzen, weiter machen.
Kämpfen!
Mit freundlichen Grüßen
T.Kaiser
Kämpfen!
Mit freundlichen Grüßen
T.Kaiser