16.03.2022, 12:49
(16.03.2022, 12:40)HessVerbess schrieb:(16.03.2022, 11:02)Bln schrieb: Hey, war das Urteil in Berlin von den Richtern unterschrieben?
In Hessen war das Urteil nicht unterschrieben, darauf kommt es aber auch nicht an, vgl. Russack Rn. 244
ich glaube die meinten den fall, dass die richter nicht aus dem zugesendeten urteil hervorgehen --> also weder gezeichnet noch unterschrieben. lief gerade in nrw vor 2 kampagnen als "witz" in der zulässigkeit und damit unwirksamer zustellung.
16.03.2022, 13:54
(16.03.2022, 12:49)Gast schrieb:(16.03.2022, 12:40)HessVerbess schrieb:(16.03.2022, 11:02)Bln schrieb: Hey, war das Urteil in Berlin von den Richtern unterschrieben?
In Hessen war das Urteil nicht unterschrieben, darauf kommt es aber auch nicht an, vgl. Russack Rn. 244
ich glaube die meinten den fall, dass die richter nicht aus dem zugesendeten urteil hervorgehen --> also weder gezeichnet noch unterschrieben. lief gerade in nrw vor 2 kampagnen als "witz" in der zulässigkeit und damit unwirksamer zustellung.
Selbst wenn es in Hessen unterschrieben war, es war nur eine Ausfertigung des Urteils, sodass eine Unterschrift nicht nötig ist.
16.03.2022, 14:27
(16.03.2022, 12:13)Berlino schrieb: Was habt ihr eigentlich mit dem Protokoll der zweiten Verhandlung gemacht? Dort stand "anwesend sind die im Protokoll zur letzten Verhandlung als "gegenwärtig" Aufgeführten"
Hab das noch nie gesehn und fands etwas weird. Weil eigentlich wird ja durch das Protokoll selber nicht ersichtlich wer da war. Nur wenn man das erste Protokoll hinzunimmt.
Habe leider im Kommentar garnichts dazu gefunden und bin auch kein Protokollprofi. Reicht das in der Form aus oder müssen in jedem Protokoll die Anwesenden einzeln aufgeführt werden?
Kam mir auch sehr komisch vor. Hab das als möglichen Verstoß gegen § 272 StPO angesprochen und dann aus Zeitnot nur geschrieben, dass das Urteil darauf jedenfalls nicht beruhen kann. An der Stelle konnte man mE. Meyer-Goßner § 344 Rn. 26 abschreiben:
"Protokollrügen sind unzulässig. Nicht die Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift, sondern Mängel des Verfahrens begründen die Revision. Auf einem Mangel des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen."
Das dürfte aber auch - wenn überhaupt - nur ein kleines Randproblem gewesen sein :)
16.03.2022, 16:18
Kann sich jemand noch erinnern welche Anlagen abgedruckt waren? Ich erinnere mich nur, dass M Anklage und Urteil "mitgebracht" hatte. Was war das dritte nochmal?
16.03.2022, 16:31
Das Schreiben des Zeugen
16.03.2022, 17:35
16.03.2022, 17:56
Hat noch jemand Tipps was man sich unbedingt für ÖffR noch mal vergegenwärtigen sollte?
16.03.2022, 18:29
(16.03.2022, 17:56)Köln schrieb: Hat noch jemand Tipps was man sich unbedingt für ÖffR noch mal vergegenwärtigen sollte?
Mein Tipp wäre nur, dass Du versuchst den gängigen Aufbau einzuhalten.
Also:
EGL
formelle Rechtmäßigkeit
materielle Rechtmäßigkeit
Inhaltlich glaube ich, dass ein fremdes Rechtsgebiet kommt.
16.03.2022, 18:40
(16.03.2022, 18:29)Wiederholungstäterin schrieb:(16.03.2022, 17:56)Köln schrieb: Hat noch jemand Tipps was man sich unbedingt für ÖffR noch mal vergegenwärtigen sollte?
Mein Tipp wäre nur, dass Du versuchst den gängigen Aufbau einzuhalten.
Also:
EGL
formelle Rechtmäßigkeit
materielle Rechtmäßigkeit
Inhaltlich glaube ich, dass ein fremdes Rechtsgebiet kommt.
Oder mein Erzfeind: Beamtenrecht
16.03.2022, 18:44
(16.03.2022, 18:40)Gast schrieb:(16.03.2022, 18:29)Wiederholungstäterin schrieb:(16.03.2022, 17:56)Köln schrieb: Hat noch jemand Tipps was man sich unbedingt für ÖffR noch mal vergegenwärtigen sollte?
Mein Tipp wäre nur, dass Du versuchst den gängigen Aufbau einzuhalten.
Also:
EGL
formelle Rechtmäßigkeit
materielle Rechtmäßigkeit
Inhaltlich glaube ich, dass ein fremdes Rechtsgebiet kommt.
Oder mein Erzfeind: Beamtenrecht
Positiv denken! Dann an die aufdrängende Sonderzuweisung denken, an das Problem beim VA wegen Sonderrechtsverhältnis denken und auf die Idiotenwiese gucken!
Du hast ein erstes Examen! Vergiss das nicht. Keine Panik!