04.10.2018, 19:41
Gegen die Aufrechnung mit den Betriebskosten hab ich die dolo agit Einrede angenommen, da der Vermieter (laut Palandt) auch nach den 12 Monaten einen Anspruch auf die Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen hat. Da sich die Begrenzung nur au f Nachforderunegen bezieht. Somit kein 812 o.ä. für die Klägerin.
Ansonsten hab ich einen Vergleich mit Anerkenntnis angenommen (bestätigt durch die E-Mail).
Die Anrechnung nach 366, 367 erst auf Zinsen und Kosten dann auf die Forderungen.
Ergebnis: Klage abgewiesen.
Ansonsten hab ich einen Vergleich mit Anerkenntnis angenommen (bestätigt durch die E-Mail).
Die Anrechnung nach 366, 367 erst auf Zinsen und Kosten dann auf die Forderungen.
Ergebnis: Klage abgewiesen.
04.10.2018, 19:44
Aber wenn man dolo agit annimmt, dann könnte er die ja nie zurückfordern, wenn der Mieter immer sagt, ja mache bald die Abrechnung??
Und ein Anspruch auf Rückforderung besteht auf jeden Fall, wenn die Betriebskostenabrechnung nicht erfolgt.
Und ein Anspruch auf Rückforderung besteht auf jeden Fall, wenn die Betriebskostenabrechnung nicht erfolgt.
04.10.2018, 19:45
LSALSA
Hab das auch so. Bin auch über dolo agit gegangen und hab die Klage auch abgewiesen.
Hab das auch so. Bin auch über dolo agit gegangen und hab die Klage auch abgewiesen.
04.10.2018, 19:47
Vielen Dank für eure schnellen Antworten!
Hoffentlich hauen die morgen keine Kautelar raus...
Aber irgendwie würde das auch wieder passen :)
Hoffentlich hauen die morgen keine Kautelar raus...
Aber irgendwie würde das auch wieder passen :)
04.10.2018, 19:50
Bestehen mehrere Schulden, gilt zunächst § 366. Erst nach vollständiger Befriedigung der bevorrechtigten Forderung ist die Leistung in der Reihenfolge des § 367 auf die nachrangige Schuld anzurechnen, Palandt § 367, Rn. 3.
04.10.2018, 19:52
@hurtz
Hab mich einfach gefragt: Warum sollte sie auch einen Anspruch auf die tatsächlich angefallenen Betriebskosten haben?! Im Mietvertrag waren 500€ im Monat Vorauszahlung vereinbart. Darauf hat der Vermieter einen Anspruch.
Der Anspruch des Vermieters verjährt nach den allgemeinen Regeln. Es bedarf an dieser Stelle keines besonderen Schutzes. Der Mieter soll nur vor „überraschenden“ Mehrkosten geschützt werden.
Hab mich einfach gefragt: Warum sollte sie auch einen Anspruch auf die tatsächlich angefallenen Betriebskosten haben?! Im Mietvertrag waren 500€ im Monat Vorauszahlung vereinbart. Darauf hat der Vermieter einen Anspruch.
Der Anspruch des Vermieters verjährt nach den allgemeinen Regeln. Es bedarf an dieser Stelle keines besonderen Schutzes. Der Mieter soll nur vor „überraschenden“ Mehrkosten geschützt werden.
04.10.2018, 19:59
Aber es ist eine Vorauszahlung und keine Pauschale. Nach dem Mietvertrag muss darüber abgerechnet werden.
Theoretisch könnte der Vermieter ja dann immer die Abrechnung unterdrücken, wenn er nur 100 € verbraucht, und sich so 400 € monatlich dazu verdienen
Theoretisch könnte der Vermieter ja dann immer die Abrechnung unterdrücken, wenn er nur 100 € verbraucht, und sich so 400 € monatlich dazu verdienen
04.10.2018, 20:00
Kann aber sein, dass du recht hast. Vor allem hätte man das wahrscheinlich problematisieren müssen, was ich nicht habe, aber auch nicht geschafft hätte.
04.10.2018, 20:08
Ok, er könnte auch auf Erteilung der Abrechnung klagen. Wenn man das so annimmt, stimme ich dir zu.
04.10.2018, 20:15
Der Anspruch auf Rückerstattung bei unterlassener Abrechnung ist in 556 III geregelt. 578 I 1 verweist für Gewerberäume aber nicht auf diese Norm.
Deswegen habe ich einen vertraglichen Anspruch aus 535 auf Abrechnung angenommen. Aber weil nicht vereinbart war, bis wann die Abrechnung erfolgen soll (sondern nur "dass" sie erfolgen soll), ist alles im Grünen.
Deswegen habe ich einen vertraglichen Anspruch aus 535 auf Abrechnung angenommen. Aber weil nicht vereinbart war, bis wann die Abrechnung erfolgen soll (sondern nur "dass" sie erfolgen soll), ist alles im Grünen.