11.03.2022, 16:37
Hessen: BGH Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 427/15, zumind. 1. Teil
11.03.2022, 16:58
(11.03.2022, 16:37)HessVerbess schrieb: Hessen: BGH Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 427/15, zumind. 1. Teil
Also in Hessen:
Teil 1 Frage, ob gerichtlicher Vergleich widerrufen werden soll: Notaramtspflichtverletzung, Geschäftsteilübertragung GmbH in Kombination mit Treuhandsvertrag; Problem: Scheingeschäft (-), Teilnichtigkeit = gesamte Nichtigkeit 139 (+\-), hab das anders als der BGH. Hab Nichtigkeit abgenommen, dann bei Kausalität abgelehnt, weil Schaden auch bei ordnungsgemäßem Verhalten entstanden wäre
2. Teil
Rückforderung Vorschuss von Rechtsversicherung, Problem Verjährung der -Ansprüche bei aufgelösener GbR
11.03.2022, 17:05
(11.03.2022, 16:35)ichentsprechewiderschieden schrieb: leihvertrag mit schutzwirkunf, aber 599 eher nicht grob fahrlässig)
836 I (geht durch, haftungsprivileg greift nicht durch, anscheinsbeweis für kausalität)
823 I geht auch durch
dashcam eher unverwertbar da keine beweisnot
umfang: 4500 + 650 + 25, mehr nicht
abschleppen aus goa auch gg halter, dazu 823 II, 858
bislang aber kein verzug des mandaten, daher lieber nicht aufrechnen. bei widerklage, sofort anerkennen, bei aufrechnjng für erledigt eeklären. beides ohne kostenrisiko. allerdings höheres gebührenrisiko, da so über 5000€ klageforderung und LG zuständigkeit (müsste gebührensprung sein)
Habe ich auch überlegt und vertraglich wegen rbw verneint, weil ich nicht in die leihekommen wollte; da die Privilegierung laut Palandt auf 823 durchschlägt... wie hast du das denn umschifft?
11.03.2022, 17:37
(11.03.2022, 17:05)Nrw-w schrieb:(11.03.2022, 16:35)ichentsprechewiderschieden schrieb: leihvertrag mit schutzwirkunf, aber 599 eher nicht grob fahrlässig)
836 I (geht durch, haftungsprivileg greift nicht durch, anscheinsbeweis für kausalität)
823 I geht auch durch
dashcam eher unverwertbar da keine beweisnot
umfang: 4500 + 650 + 25, mehr nicht
abschleppen aus goa auch gg halter, dazu 823 II, 858
bislang aber kein verzug des mandaten, daher lieber nicht aufrechnen. bei widerklage, sofort anerkennen, bei aufrechnjng für erledigt eeklären. beides ohne kostenrisiko. allerdings höheres gebührenrisiko, da so über 5000€ klageforderung und LG zuständigkeit (müsste gebührensprung sein)
Habe ich auch überlegt und vertraglich wegen rbw verneint, weil ich nicht in die leihekommen wollte; da die Privilegierung laut Palandt auf 823 durchschlägt... wie hast du das denn umschifft?
bei vertrag mit schutzwirkung ist das mit dem durchschlag ziemlich strittig glaube ich. ginge ja eh nur über 334 bgb analog. beides vertretbar. man hätte aber auch gut die schutzwirkung des vertrags ablehnen können, oder halt den rbw
11.03.2022, 17:42
11.03.2022, 17:48
(11.03.2022, 17:05)Nrw-w schrieb:(11.03.2022, 16:35)ichentsprechewiderschieden schrieb: leihvertrag mit schutzwirkunf, aber 599 eher nicht grob fahrlässig)
836 I (geht durch, haftungsprivileg greift nicht durch, anscheinsbeweis für kausalität)
823 I geht auch durch
dashcam eher unverwertbar da keine beweisnot
umfang: 4500 + 650 + 25, mehr nicht
abschleppen aus goa auch gg halter, dazu 823 II, 858
bislang aber kein verzug des mandaten, daher lieber nicht aufrechnen. bei widerklage, sofort anerkennen, bei aufrechnjng für erledigt eeklären. beides ohne kostenrisiko. allerdings höheres gebührenrisiko, da so über 5000€ klageforderung und LG zuständigkeit (müsste gebührensprung sein)
Habe ich auch überlegt und vertraglich wegen rbw verneint, weil ich nicht in die leihekommen wollte; da die Privilegierung laut Palandt auf 823 durchschlägt... wie hast du das denn umschifft?
Fand, dass es für vertragliche Ansprüche in Zusammenhang mit ner Verwahrung zu wenig Infos im Sachverhalt gab. Keine Angabe zu entgeltlich/unentgeltlich (was ja eben für die Frage der Haftung relevant wäre) oder Parkplatz mit oder ohne Überwachung (Abgrenzung Verwahrung/Gefälligkeit). Fand ich sehr merkwürdig!
Habe es im Gutachten diskutiert aber mangels Angaben bin ich dann zu den deliktischen Ansprüchen über.
11.03.2022, 18:06
Habt ihr alle den 836 gesehen?
11.03.2022, 18:09
(11.03.2022, 17:48)Gast schrieb:(11.03.2022, 17:05)Nrw-w schrieb:(11.03.2022, 16:35)ichentsprechewiderschieden schrieb: leihvertrag mit schutzwirkunf, aber 599 eher nicht grob fahrlässig)
836 I (geht durch, haftungsprivileg greift nicht durch, anscheinsbeweis für kausalität)
823 I geht auch durch
dashcam eher unverwertbar da keine beweisnot
umfang: 4500 + 650 + 25, mehr nicht
abschleppen aus goa auch gg halter, dazu 823 II, 858
bislang aber kein verzug des mandaten, daher lieber nicht aufrechnen. bei widerklage, sofort anerkennen, bei aufrechnjng für erledigt eeklären. beides ohne kostenrisiko. allerdings höheres gebührenrisiko, da so über 5000€ klageforderung und LG zuständigkeit (müsste gebührensprung sein)
Habe ich auch überlegt und vertraglich wegen rbw verneint, weil ich nicht in die leihekommen wollte; da die Privilegierung laut Palandt auf 823 durchschlägt... wie hast du das denn umschifft?
Fand, dass es für vertragliche Ansprüche in Zusammenhang mit ner Verwahrung zu wenig Infos im Sachverhalt gab. Keine Angabe zu entgeltlich/unentgeltlich (was ja eben für die Frage der Haftung relevant wäre) oder Parkplatz mit oder ohne Überwachung (Abgrenzung Verwahrung/Gefälligkeit). Fand ich sehr merkwürdig!
Habe es im Gutachten diskutiert aber mangels Angaben bin ich dann zu den deliktischen Ansprüchen über.
Unentgeltlicher Parkplatz ist Leihe, ist eig unstreitig in der Rspr
11.03.2022, 18:12
(11.03.2022, 18:09)ichentsprechewiderschieden schrieb:(11.03.2022, 17:48)Gast schrieb:(11.03.2022, 17:05)Nrw-w schrieb:(11.03.2022, 16:35)ichentsprechewiderschieden schrieb: leihvertrag mit schutzwirkunf, aber 599 eher nicht grob fahrlässig)
836 I (geht durch, haftungsprivileg greift nicht durch, anscheinsbeweis für kausalität)
823 I geht auch durch
dashcam eher unverwertbar da keine beweisnot
umfang: 4500 + 650 + 25, mehr nicht
abschleppen aus goa auch gg halter, dazu 823 II, 858
bislang aber kein verzug des mandaten, daher lieber nicht aufrechnen. bei widerklage, sofort anerkennen, bei aufrechnjng für erledigt eeklären. beides ohne kostenrisiko. allerdings höheres gebührenrisiko, da so über 5000€ klageforderung und LG zuständigkeit (müsste gebührensprung sein)
Habe ich auch überlegt und vertraglich wegen rbw verneint, weil ich nicht in die leihekommen wollte; da die Privilegierung laut Palandt auf 823 durchschlägt... wie hast du das denn umschifft?
Fand, dass es für vertragliche Ansprüche in Zusammenhang mit ner Verwahrung zu wenig Infos im Sachverhalt gab. Keine Angabe zu entgeltlich/unentgeltlich (was ja eben für die Frage der Haftung relevant wäre) oder Parkplatz mit oder ohne Überwachung (Abgrenzung Verwahrung/Gefälligkeit). Fand ich sehr merkwürdig!
Habe es im Gutachten diskutiert aber mangels Angaben bin ich dann zu den deliktischen Ansprüchen über.
Unentgeltlicher Parkplatz ist Leihe, ist eig unstreitig in der Rspr
Und woher weißt du, dass der Parkplatz unentgeltlich in Anspruch genommen wurde? Vielleicht habe ich das auch im SV überlesen
11.03.2022, 18:23
(11.03.2022, 17:42)Gast schrieb: Teil 2 Hessen heute:
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 81/21
Diese Klausur hat alles bis jetzt übertroffen