10.03.2022, 20:50
(10.03.2022, 20:13)Referendarella schrieb:(10.03.2022, 19:49)ichentsprechewiderschieden schrieb:(10.03.2022, 19:10)Referendarella schrieb: Ich habe das in der NRW Variante (ohne Klausel, dafür mit Aufrechnung und Mandanten, der nicht vor Gericht will) das so gelöst, dass eine Nacherfüllung des Architekten Werk (insbesondere die Überwachung) nicht mehr möglich ist, man kann die mangelnde Bauleitung ja nicht nachholen, entsprechend habe ich keine Notwendigkeit für die Nacherfüllung und Frist gesehen und bin aus ZMK wegen Streitverkündung /Interventionswirkung und stärkerer Vergleichsposition auf Klageabweisung mit unstreitig gestellten TB gegangen
Das dürfte richtig sein. Aber natürlich die 30.000€ bestreiten und die eigene Rechnung einbringen.
Ja klar
Und die Aufrechnung habe ich auch noch abgezogen (habe da GoA angenommen)
Im Ergebnis dito.
Habe den Anspruch um 50 % gekürzt wegen mitverschulden und die Aufrechnung ebenfalls nach goa (wegen heftigem Zeitmangel aber in 3 bis 4 Sätzen hingerotzt)
10.03.2022, 21:06
(10.03.2022, 19:12)Gast schrieb: Wen es im Detail interessiert: BeckOGK § 650t Rn. 121 ff.
Im Ergebnis hätte man dann die Klage wohl jedenfalls abweisen müssen..
650t BGB greift aber nicht, da es doch einen Planungsfehler gab, bei dem 650t keine Anwendung findet. (Architekt hat doch die DIN Vorschrift, welche zum Juli 17 geändert wurde, nicht berücksichtigt).
10.03.2022, 21:09
Hat eigentlich irgendjemand die Thematik Weiterfresserschaden eingebaut?
Ich hab das so gemacht:
A. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 2, 637 I BGB
- Architektenvertrag und Mangel liegen vor
- Frist nicht gesetzt, daher Anspruch (-)
Habe trotzdem weiter geprüft
- Aufwendungsersatz bezieht sich aber nur auf den Mangelunwert, nicht den Weiterfresserschaden (also nicht die ganze Wasserschadenthematik, weil mit dem Mangel nicht stoffgleich)
- Klausel in § 8 I des Vertrags nach § 307 I BGB unwirksam (wobei unklar ist, ob überhaupt AGB vorlagen)
- § 850t greift nach Selbstvornahme nicht mehr
- Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
B. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 3, 638 I, IV BGB
- Scheitert auch, weil auch die Minderung Fristsetzung voraussetzt
C. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB
- Scheitert auch mangels Fristsetzung
D. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
E. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
F. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB geht nach dem Rechtsgedanken der §§ 326 II 2, 648 S. 2 BGB durch (Architekt muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen), spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da es auch nur um die Kosten für die Mängelbeseitigung unmittelbar geht.
G. Jetzt Mangelfolgeschaden (Wasserschaden) nach § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I BGB
Geht voll durch, weil keine Fristsetzung erforderlich.
Hätte wohl im Nachhinein hier die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsaufwendungen anzweifeln können. Das hab ich vergessen.
Und der BGH sagt wohl, dass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht geht, keine Ahnung, ob das hier ne Rolle gespielt hat.
H. § 823 I BGB in Bezug auf Mangelfolgeschaden (geht auch durch)
Im Ergebnis war bei mir deshalb die Klage voll begründet. Ich habe aber gesagt, dass er bei den Unternehmern Regress nehmen kann nach § 426 I BGB und § 426 II iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I bzw § 823 I BGB und habe am Ende den Streit verkündet. Das ist aber bestimmt Käse, weil mir dafür eigentlich die Adressen gefehlt haben.
Naja, habe mich aber am Ende total verzettelt, glaube ich. Hab dann im Grunde zur Sache dem Gericht gar nichts mehr geschrieben. Und den Kalender konnte ich überhaupt nicht einbauen
Ich hab das so gemacht:
A. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 2, 637 I BGB
- Architektenvertrag und Mangel liegen vor
- Frist nicht gesetzt, daher Anspruch (-)
Habe trotzdem weiter geprüft
- Aufwendungsersatz bezieht sich aber nur auf den Mangelunwert, nicht den Weiterfresserschaden (also nicht die ganze Wasserschadenthematik, weil mit dem Mangel nicht stoffgleich)
- Klausel in § 8 I des Vertrags nach § 307 I BGB unwirksam (wobei unklar ist, ob überhaupt AGB vorlagen)
- § 850t greift nach Selbstvornahme nicht mehr
- Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
B. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 3, 638 I, IV BGB
- Scheitert auch, weil auch die Minderung Fristsetzung voraussetzt
C. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB
- Scheitert auch mangels Fristsetzung
D. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
E. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
F. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB geht nach dem Rechtsgedanken der §§ 326 II 2, 648 S. 2 BGB durch (Architekt muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen), spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da es auch nur um die Kosten für die Mängelbeseitigung unmittelbar geht.
G. Jetzt Mangelfolgeschaden (Wasserschaden) nach § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I BGB
Geht voll durch, weil keine Fristsetzung erforderlich.
Hätte wohl im Nachhinein hier die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsaufwendungen anzweifeln können. Das hab ich vergessen.
Und der BGH sagt wohl, dass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht geht, keine Ahnung, ob das hier ne Rolle gespielt hat.
H. § 823 I BGB in Bezug auf Mangelfolgeschaden (geht auch durch)
Im Ergebnis war bei mir deshalb die Klage voll begründet. Ich habe aber gesagt, dass er bei den Unternehmern Regress nehmen kann nach § 426 I BGB und § 426 II iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I bzw § 823 I BGB und habe am Ende den Streit verkündet. Das ist aber bestimmt Käse, weil mir dafür eigentlich die Adressen gefehlt haben.
Naja, habe mich aber am Ende total verzettelt, glaube ich. Hab dann im Grunde zur Sache dem Gericht gar nichts mehr geschrieben. Und den Kalender konnte ich überhaupt nicht einbauen
10.03.2022, 21:18
(10.03.2022, 21:09)KWesk schrieb: Hat eigentlich irgendjemand die Thematik Weiterfresserschaden eingebaut?
Ich hab das so gemacht:
A. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 2, 637 I BGB
- Architektenvertrag und Mangel liegen vor
- Frist nicht gesetzt, daher Anspruch (-)
Habe trotzdem weiter geprüft
- Aufwendungsersatz bezieht sich aber nur auf den Mangelunwert, nicht den Weiterfresserschaden (also nicht die ganze Wasserschadenthematik, weil mit dem Mangel nicht stoffgleich)
- Klausel in § 8 I des Vertrags nach § 307 I BGB unwirksam (wobei unklar ist, ob überhaupt AGB vorlagen)
- § 850t greift nach Selbstvornahme nicht mehr
- Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
B. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 3, 638 I, IV BGB
- Scheitert auch, weil auch die Minderung Fristsetzung voraussetzt
C. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB
- Scheitert auch mangels Fristsetzung
D. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
E. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
F. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB geht nach dem Rechtsgedanken der §§ 326 II 2, 648 S. 2 BGB durch (Architekt muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen), spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da es auch nur um die Kosten für die Mängelbeseitigung unmittelbar geht.
G. Jetzt Mangelfolgeschaden (Wasserschaden) nach § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I BGB
Geht voll durch, weil keine Fristsetzung erforderlich.
Hätte wohl im Nachhinein hier die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsaufwendungen anzweifeln können. Das hab ich vergessen.
Und der BGH sagt wohl, dass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht geht, keine Ahnung, ob das hier ne Rolle gespielt hat.
H. § 823 I BGB in Bezug auf Mangelfolgeschaden (geht auch durch)
Im Ergebnis war bei mir deshalb die Klage voll begründet. Ich habe aber gesagt, dass er bei den Unternehmern Regress nehmen kann nach § 426 I BGB und § 426 II iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I bzw § 823 I BGB und habe am Ende den Streit verkündet. Das ist aber bestimmt Käse, weil mir dafür eigentlich die Adressen gefehlt haben.
Naja, habe mich aber am Ende total verzettelt, glaube ich. Hab dann im Grunde zur Sache dem Gericht gar nichts mehr geschrieben. Und den Kalender konnte ich überhaupt nicht einbauen
Aber die Selbstvornahme ist laut Klageschrift nicht erfolgt (zumindest in Hessen). Dort stand, dass man einen Vorschuss begehrt. An den Weiterfresserschaden habe ich gedacht, aber nur gedanklich Im Ergebnis habe ich Klageabweisung, aber mit Hinweis an Mandanten, dass bei Nachfristsetzung Nacherfüllung zu erfolgen hat. Streitverkündung habe ich auch rein genommen. Aber mit den fehlenden Adressen fand ich gedanklich auch unlogisch.
10.03.2022, 21:22
(10.03.2022, 21:18)Gast schrieb:(10.03.2022, 21:09)KWesk schrieb: Hat eigentlich irgendjemand die Thematik Weiterfresserschaden eingebaut?
Ich hab das so gemacht:
A. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 2, 637 I BGB
- Architektenvertrag und Mangel liegen vor
- Frist nicht gesetzt, daher Anspruch (-)
Habe trotzdem weiter geprüft
- Aufwendungsersatz bezieht sich aber nur auf den Mangelunwert, nicht den Weiterfresserschaden (also nicht die ganze Wasserschadenthematik, weil mit dem Mangel nicht stoffgleich)
- Klausel in § 8 I des Vertrags nach § 307 I BGB unwirksam (wobei unklar ist, ob überhaupt AGB vorlagen)
- § 850t greift nach Selbstvornahme nicht mehr
- Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
B. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 3, 638 I, IV BGB
- Scheitert auch, weil auch die Minderung Fristsetzung voraussetzt
C. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB
- Scheitert auch mangels Fristsetzung
D. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
E. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
F. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB geht nach dem Rechtsgedanken der §§ 326 II 2, 648 S. 2 BGB durch (Architekt muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen), spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da es auch nur um die Kosten für die Mängelbeseitigung unmittelbar geht.
G. Jetzt Mangelfolgeschaden (Wasserschaden) nach § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I BGB
Geht voll durch, weil keine Fristsetzung erforderlich.
Hätte wohl im Nachhinein hier die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsaufwendungen anzweifeln können. Das hab ich vergessen.
Und der BGH sagt wohl, dass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht geht, keine Ahnung, ob das hier ne Rolle gespielt hat.
H. § 823 I BGB in Bezug auf Mangelfolgeschaden (geht auch durch)
Im Ergebnis war bei mir deshalb die Klage voll begründet. Ich habe aber gesagt, dass er bei den Unternehmern Regress nehmen kann nach § 426 I BGB und § 426 II iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I bzw § 823 I BGB und habe am Ende den Streit verkündet. Das ist aber bestimmt Käse, weil mir dafür eigentlich die Adressen gefehlt haben.
Naja, habe mich aber am Ende total verzettelt, glaube ich. Hab dann im Grunde zur Sache dem Gericht gar nichts mehr geschrieben. Und den Kalender konnte ich überhaupt nicht einbauen
Aber die Selbstvornahme ist laut Klageschrift nicht erfolgt (zumindest in Hessen). Dort stand, dass man einen Vorschuss begehrt. An den Weiterfresserschaden habe ich gedacht, aber nur gedanklich Im Ergebnis habe ich Klageabweisung, aber mit Hinweis an Mandanten, dass bei Nachfristsetzung Nacherfüllung zu erfolgen hat. Streitverkündung habe ich auch rein genommen. Aber mit den fehlenden Adressen fand ich gedanklich auch unlogisch.
Ohje, echt? Habe auch in Hessen geschrieben. Ich dachte, die Arbeiten wären größtenteils schon durchgeführt worden und man will nur noch für Endreinigung und so nen Vorschuss.
10.03.2022, 21:23
(10.03.2022, 21:18)Gast schrieb:(10.03.2022, 21:09)KWesk schrieb: Hat eigentlich irgendjemand die Thematik Weiterfresserschaden eingebaut?
Ich hab das so gemacht:
A. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 2, 637 I BGB
- Architektenvertrag und Mangel liegen vor
- Frist nicht gesetzt, daher Anspruch (-)
Habe trotzdem weiter geprüft
- Aufwendungsersatz bezieht sich aber nur auf den Mangelunwert, nicht den Weiterfresserschaden (also nicht die ganze Wasserschadenthematik, weil mit dem Mangel nicht stoffgleich)
- Klausel in § 8 I des Vertrags nach § 307 I BGB unwirksam (wobei unklar ist, ob überhaupt AGB vorlagen)
- § 850t greift nach Selbstvornahme nicht mehr
- Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
B. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 3, 638 I, IV BGB
- Scheitert auch, weil auch die Minderung Fristsetzung voraussetzt
C. Anspruch aus § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB
- Scheitert auch mangels Fristsetzung
D. Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
E. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheitert am Vorrang des § 637 BGB
F. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB geht nach dem Rechtsgedanken der §§ 326 II 2, 648 S. 2 BGB durch (Architekt muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen), spielt aber im Ergebnis keine Rolle, da es auch nur um die Kosten für die Mängelbeseitigung unmittelbar geht.
G. Jetzt Mangelfolgeschaden (Wasserschaden) nach § 650q I iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I BGB
Geht voll durch, weil keine Fristsetzung erforderlich.
Hätte wohl im Nachhinein hier die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsaufwendungen anzweifeln können. Das hab ich vergessen.
Und der BGH sagt wohl, dass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht geht, keine Ahnung, ob das hier ne Rolle gespielt hat.
H. § 823 I BGB in Bezug auf Mangelfolgeschaden (geht auch durch)
Im Ergebnis war bei mir deshalb die Klage voll begründet. Ich habe aber gesagt, dass er bei den Unternehmern Regress nehmen kann nach § 426 I BGB und § 426 II iVm §§ 633, 634 Nr. 4, 280 I bzw § 823 I BGB und habe am Ende den Streit verkündet. Das ist aber bestimmt Käse, weil mir dafür eigentlich die Adressen gefehlt haben.
Naja, habe mich aber am Ende total verzettelt, glaube ich. Hab dann im Grunde zur Sache dem Gericht gar nichts mehr geschrieben. Und den Kalender konnte ich überhaupt nicht einbauen
Aber die Selbstvornahme ist laut Klageschrift nicht erfolgt (zumindest in Hessen). Dort stand, dass man einen Vorschuss begehrt. An den Weiterfresserschaden habe ich gedacht, aber nur gedanklich Im Ergebnis habe ich Klageabweisung, aber mit Hinweis an Mandanten, dass bei Nachfristsetzung Nacherfüllung zu erfolgen hat. Streitverkündung habe ich auch rein genommen. Aber mit den fehlenden Adressen fand ich gedanklich auch unlogisch.
Die Selbstvornahme ist für einen Anspruch schon erfolgt, soweit ich mich erinnere
10.03.2022, 21:33
Sofern es bei euch einen Anspruch zur Aufrechnung gab: welche Anspruchsgrundlage habt ihr genommen für die 2000 Euro, die der Mandant fordert?
10.03.2022, 21:36
10.03.2022, 21:41
10.03.2022, 21:53
(10.03.2022, 21:41)Referendarella schrieb:(10.03.2022, 21:36)Nrw-w schrieb:(10.03.2022, 21:33)Köln schrieb: Sofern es bei euch einen Anspruch zur Aufrechnung gab: welche Anspruchsgrundlage habt ihr genommen für die 2000 Euro, die der Mandant fordert?
Goa
Habe ich auch genommen
Mist. Ich habe das am Ende gemacht und hatte noch 3 minuten und habe dann ungerechtfertige Bereicherung genommen. Das macht bestimmt gar keinen Sinn