10.03.2022, 18:32
(10.03.2022, 18:29)qwertzHESS schrieb:(10.03.2022, 18:25)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 17:58)qwertzHESS schrieb:(10.03.2022, 17:01)refinKoe schrieb: Mit den Kalendern wusste ich nichts anzufangen. Prüfte dann Verjährung der Ansprüche. War die Klage überhaupt zugestellt? Ich nahm an, dass sie nur der Ladung beigefügt war, aber nicht zugestellt wurde, da kein Zustellvermerk im Adressfeld oder andere Hinweise gegeben waren (Zustellungsurkunde oä).
Mich haben die auch verwirrt.
In Hessen wurde die Klageschrift dem Mandanten irgendwie Ende Februar zugestellt? Es stand im Vermerk des RA drin.
Eine schreckliche Klausur, wenn man denkt, schlimmer kann es nicht werden, wird es eben schlimmer.
130d ZPO kann gar nicht kommentiert sein, da die aktuellste Auflage des T/P von 2021 ist.
Wäre das nicht sowieso egal? Er will ja nur wissen, woher es sich ergibt, dass er das per beA versenden muss. Glaube es ging nur darum die Vorschrift zu kennen?
Ansonsten habe ich mir selbst ins eigene Bein geschossen, indem ich das Leistungsverweigerungsrecht bejahte, aber gar nicht gemerkt habe, dass Nacherfüllung gar nicht mehr möglich war. Kann mich nur selbst auslachen und der Prüfer wird wohl weinen.
Habt ihr einen praktischen Teil noch hinbekommen? Ich habe (kaum) Klagebegründung und zum Mandantenschreiben (was in 99% der Klausuren immer erlassen ist) bin ich gar nicht mal gekommen.
Auch wenn die Nacherfüllung nicht mehr möglich war, hätte die Klägerin doch trotzdem eine Frist setzen müssen oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch?
Ja, theoretisch schon. Aber das Leistungsverweigerungsrecht kann ja gar nicht mehr zugunsten des Beklagten bestehen, da die Nacherfüllung ja unmöglich geworden ist. Aber meine Prüfung endete einfach damit, dass er es hat, bis Klägerin Nacherfüllungsfrist setzt. Dumm des Todes. :D:D
Aber mit welcher Begründung konnte man dann die Klage überhaupt abweisen ? :D
10.03.2022, 18:36
(10.03.2022, 18:32)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 18:29)qwertzHESS schrieb:(10.03.2022, 18:25)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 17:58)qwertzHESS schrieb:(10.03.2022, 17:01)refinKoe schrieb: Mit den Kalendern wusste ich nichts anzufangen. Prüfte dann Verjährung der Ansprüche. War die Klage überhaupt zugestellt? Ich nahm an, dass sie nur der Ladung beigefügt war, aber nicht zugestellt wurde, da kein Zustellvermerk im Adressfeld oder andere Hinweise gegeben waren (Zustellungsurkunde oä).
Mich haben die auch verwirrt.
In Hessen wurde die Klageschrift dem Mandanten irgendwie Ende Februar zugestellt? Es stand im Vermerk des RA drin.
Eine schreckliche Klausur, wenn man denkt, schlimmer kann es nicht werden, wird es eben schlimmer.
130d ZPO kann gar nicht kommentiert sein, da die aktuellste Auflage des T/P von 2021 ist.
Wäre das nicht sowieso egal? Er will ja nur wissen, woher es sich ergibt, dass er das per beA versenden muss. Glaube es ging nur darum die Vorschrift zu kennen?
Ansonsten habe ich mir selbst ins eigene Bein geschossen, indem ich das Leistungsverweigerungsrecht bejahte, aber gar nicht gemerkt habe, dass Nacherfüllung gar nicht mehr möglich war. Kann mich nur selbst auslachen und der Prüfer wird wohl weinen.
Habt ihr einen praktischen Teil noch hinbekommen? Ich habe (kaum) Klagebegründung und zum Mandantenschreiben (was in 99% der Klausuren immer erlassen ist) bin ich gar nicht mal gekommen.
Auch wenn die Nacherfüllung nicht mehr möglich war, hätte die Klägerin doch trotzdem eine Frist setzen müssen oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch?
Ja, theoretisch schon. Aber das Leistungsverweigerungsrecht kann ja gar nicht mehr zugunsten des Beklagten bestehen, da die Nacherfüllung ja unmöglich geworden ist. Aber meine Prüfung endete einfach damit, dass er es hat, bis Klägerin Nacherfüllungsfrist setzt. Dumm des Todes. :D:D
Aber mit welcher Begründung konnte man dann die Klage überhaupt abweisen ? :D
Ich weiß es wirklich nicht. Dachte ich finde hier eine Lösung, die logischer klingt als das, was ich fabriziert habe. Meine Ergebnisse sind nicht mal logisch für mich selbst
10.03.2022, 19:10
Ich habe das in der NRW Variante (ohne Klausel, dafür mit Aufrechnung und Mandanten, der nicht vor Gericht will) das so gelöst, dass eine Nacherfüllung des Architekten Werk (insbesondere die Überwachung) nicht mehr möglich ist, man kann die mangelnde Bauleitung ja nicht nachholen, entsprechend habe ich keine Notwendigkeit für die Nacherfüllung und Frist gesehen und bin aus ZMK wegen Streitverkündung /Interventionswirkung und stärkerer Vergleichsposition auf Klageabweisung mit unstreitig gestellten TB gegangen
10.03.2022, 19:12
Wen es im Detail interessiert: BeckOGK § 650t Rn. 121 ff.
Im Ergebnis hätte man dann die Klage wohl jedenfalls abweisen müssen..
Im Ergebnis hätte man dann die Klage wohl jedenfalls abweisen müssen..
10.03.2022, 19:17
(10.03.2022, 18:32)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 18:29)qwertzHESS schrieb:(10.03.2022, 18:25)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 17:58)qwertzHESS schrieb:(10.03.2022, 17:01)refinKoe schrieb: Mit den Kalendern wusste ich nichts anzufangen. Prüfte dann Verjährung der Ansprüche. War die Klage überhaupt zugestellt? Ich nahm an, dass sie nur der Ladung beigefügt war, aber nicht zugestellt wurde, da kein Zustellvermerk im Adressfeld oder andere Hinweise gegeben waren (Zustellungsurkunde oä).
Mich haben die auch verwirrt.
In Hessen wurde die Klageschrift dem Mandanten irgendwie Ende Februar zugestellt? Es stand im Vermerk des RA drin.
Eine schreckliche Klausur, wenn man denkt, schlimmer kann es nicht werden, wird es eben schlimmer.
130d ZPO kann gar nicht kommentiert sein, da die aktuellste Auflage des T/P von 2021 ist.
Wäre das nicht sowieso egal? Er will ja nur wissen, woher es sich ergibt, dass er das per beA versenden muss. Glaube es ging nur darum die Vorschrift zu kennen?
Ansonsten habe ich mir selbst ins eigene Bein geschossen, indem ich das Leistungsverweigerungsrecht bejahte, aber gar nicht gemerkt habe, dass Nacherfüllung gar nicht mehr möglich war. Kann mich nur selbst auslachen und der Prüfer wird wohl weinen.
Habt ihr einen praktischen Teil noch hinbekommen? Ich habe (kaum) Klagebegründung und zum Mandantenschreiben (was in 99% der Klausuren immer erlassen ist) bin ich gar nicht mal gekommen.
Auch wenn die Nacherfüllung nicht mehr möglich war, hätte die Klägerin doch trotzdem eine Frist setzen müssen oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch?
Ja, theoretisch schon. Aber das Leistungsverweigerungsrecht kann ja gar nicht mehr zugunsten des Beklagten bestehen, da die Nacherfüllung ja unmöglich geworden ist. Aber meine Prüfung endete einfach damit, dass er es hat, bis Klägerin Nacherfüllungsfrist setzt. Dumm des Todes. :D:D
Aber mit welcher Begründung konnte man dann die Klage überhaupt abweisen ? :D
gute Frage! Ich habe ein überwiegendes Mitverschulden des Bauunternehmers angenommen und gesagt, dass der Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch haften. Was anderes fiel mir auch nicht ein.
Viel verwirrender fand ich die Selbstvornahme und die Fristsetzung ggü. dem Bauunternehmer. Ich habe dann (wahrscheinlich blöderweise) einen Aufwendungsersatz nach 637 I geprüft. Anderenfalls wären diese Informationen komplett überflüssig gewesen. Aber ich habe auch keinen Plan was das war. Definitiv die schlimmste Klausur für mich.
10.03.2022, 19:43
(10.03.2022, 19:17)BBG-Refin schrieb:Dachte irgendwie, es wurde gerade keine Frist gegenüber dem Bauunternehmer gesetzt und habe das dann einfach bei 650t unter gebracht(10.03.2022, 18:32)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 18:29)qwertzHESS schrieb:(10.03.2022, 18:25)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 17:58)qwertzHESS schrieb: Mich haben die auch verwirrt.
In Hessen wurde die Klageschrift dem Mandanten irgendwie Ende Februar zugestellt? Es stand im Vermerk des RA drin.
Eine schreckliche Klausur, wenn man denkt, schlimmer kann es nicht werden, wird es eben schlimmer.
130d ZPO kann gar nicht kommentiert sein, da die aktuellste Auflage des T/P von 2021 ist.
Wäre das nicht sowieso egal? Er will ja nur wissen, woher es sich ergibt, dass er das per beA versenden muss. Glaube es ging nur darum die Vorschrift zu kennen?
Ansonsten habe ich mir selbst ins eigene Bein geschossen, indem ich das Leistungsverweigerungsrecht bejahte, aber gar nicht gemerkt habe, dass Nacherfüllung gar nicht mehr möglich war. Kann mich nur selbst auslachen und der Prüfer wird wohl weinen.
Habt ihr einen praktischen Teil noch hinbekommen? Ich habe (kaum) Klagebegründung und zum Mandantenschreiben (was in 99% der Klausuren immer erlassen ist) bin ich gar nicht mal gekommen.
Auch wenn die Nacherfüllung nicht mehr möglich war, hätte die Klägerin doch trotzdem eine Frist setzen müssen oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch?
Ja, theoretisch schon. Aber das Leistungsverweigerungsrecht kann ja gar nicht mehr zugunsten des Beklagten bestehen, da die Nacherfüllung ja unmöglich geworden ist. Aber meine Prüfung endete einfach damit, dass er es hat, bis Klägerin Nacherfüllungsfrist setzt. Dumm des Todes. :D:D
Aber mit welcher Begründung konnte man dann die Klage überhaupt abweisen ? :D
gute Frage! Ich habe ein überwiegendes Mitverschulden des Bauunternehmers angenommen und gesagt, dass der Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch haften. Was anderes fiel mir auch nicht ein.
Viel verwirrender fand ich die Selbstvornahme und die Fristsetzung ggü. dem Bauunternehmer. Ich habe dann (wahrscheinlich blöderweise) einen Aufwendungsersatz nach 637 I geprüft. Anderenfalls wären diese Informationen komplett überflüssig gewesen. Aber ich habe auch keinen Plan was das war. Definitiv die schlimmste Klausur für mich.
10.03.2022, 19:49
(10.03.2022, 19:10)Referendarella schrieb: Ich habe das in der NRW Variante (ohne Klausel, dafür mit Aufrechnung und Mandanten, der nicht vor Gericht will) das so gelöst, dass eine Nacherfüllung des Architekten Werk (insbesondere die Überwachung) nicht mehr möglich ist, man kann die mangelnde Bauleitung ja nicht nachholen, entsprechend habe ich keine Notwendigkeit für die Nacherfüllung und Frist gesehen und bin aus ZMK wegen Streitverkündung /Interventionswirkung und stärkerer Vergleichsposition auf Klageabweisung mit unstreitig gestellten TB gegangen
Das dürfte richtig sein. Aber natürlich die 30.000€ bestreiten und die eigene Rechnung einbringen.
10.03.2022, 19:53
(10.03.2022, 19:43)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 19:17)BBG-Refin schrieb:Dachte irgendwie, es wurde gerade keine Frist gegenüber dem Bauunternehmer gesetzt und habe das dann einfach bei 650t unter gebracht(10.03.2022, 18:32)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 18:29)qwertzHESS schrieb:(10.03.2022, 18:25)Hessin22 schrieb: Auch wenn die Nacherfüllung nicht mehr möglich war, hätte die Klägerin doch trotzdem eine Frist setzen müssen oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch?
Ja, theoretisch schon. Aber das Leistungsverweigerungsrecht kann ja gar nicht mehr zugunsten des Beklagten bestehen, da die Nacherfüllung ja unmöglich geworden ist. Aber meine Prüfung endete einfach damit, dass er es hat, bis Klägerin Nacherfüllungsfrist setzt. Dumm des Todes. :D:D
Aber mit welcher Begründung konnte man dann die Klage überhaupt abweisen ? :D
gute Frage! Ich habe ein überwiegendes Mitverschulden des Bauunternehmers angenommen und gesagt, dass der Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch haften. Was anderes fiel mir auch nicht ein.
Viel verwirrender fand ich die Selbstvornahme und die Fristsetzung ggü. dem Bauunternehmer. Ich habe dann (wahrscheinlich blöderweise) einen Aufwendungsersatz nach 637 I geprüft. Anderenfalls wären diese Informationen komplett überflüssig gewesen. Aber ich habe auch keinen Plan was das war. Definitiv die schlimmste Klausur für mich.
In Brandenburg gab es ne Fristsetzung (3 Monate) ggü. Bauunternehmer, die fruchtlos verstrich. Kann natürlich bei euch anders gewesen sein. who knows.
10.03.2022, 20:13
(10.03.2022, 19:49)ichentsprechewiderschieden schrieb:(10.03.2022, 19:10)Referendarella schrieb: Ich habe das in der NRW Variante (ohne Klausel, dafür mit Aufrechnung und Mandanten, der nicht vor Gericht will) das so gelöst, dass eine Nacherfüllung des Architekten Werk (insbesondere die Überwachung) nicht mehr möglich ist, man kann die mangelnde Bauleitung ja nicht nachholen, entsprechend habe ich keine Notwendigkeit für die Nacherfüllung und Frist gesehen und bin aus ZMK wegen Streitverkündung /Interventionswirkung und stärkerer Vergleichsposition auf Klageabweisung mit unstreitig gestellten TB gegangen
Das dürfte richtig sein. Aber natürlich die 30.000€ bestreiten und die eigene Rechnung einbringen.
Ja klar
Und die Aufrechnung habe ich auch noch abgezogen (habe da GoA angenommen)
10.03.2022, 20:22
Bisher lief das so: https://www.youtube.com/watch?v=mOzGVXOx15Y