08.03.2022, 13:47
Der BGH hatte einen anders gelagerten Fall im Blick. Ich hab es leider nicht gesehen und auch abgebrochen. Ich hab aber leider auch nicht mal begründet, weshalb es nun durch sein sollte.
Ich denke aber der andere Teil war ohnehin der Hauptteil.
Ich denke aber der andere Teil war ohnehin der Hauptteil.
08.03.2022, 14:02
(08.03.2022, 13:34)GAST BER schrieb:(08.03.2022, 13:17)Gast schrieb: Schließe mich an, zumal es ein Angebot gab. Stichwort Rechtsfolge und aufgedrängte Bereicherung. Das unterläuft 536a gerade nicht, wenn es durch die Höhe gedecktelt ist, die für den Vermieter angefallen wäre. Trotz fehlender „Mahnung“.
Mhh, also das überzeugt mich alles nicht so richtig. Denn dann könnte der Mieter ja Reparaturen immer selbst vornehmen und sich jedenfalls immer die Kosten erstatten lassen, die auch dem Vermieter entstanden wären. Das kann mE. nicht richtig sein.
Der BGH sagt auch ziemlich unmissverständlich, dass § 536a Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderreglung ist. Und so lese ich auch die Kommentierungen. Vielleicht kann man das mit erhöhtem Begründungsaufwand auch vertretbar anders sehen. Oftmals führen ja viele Wege nach Rom
this. kann man m.E. auch aus systematik § 539 Abs. 1 BGB ableiten. damit sollen nämlich nur die fälle gemeint sein, die dem anwendungsbereich des § 536a II BGB unterfallen und damit den erhöhten anforderungen entsprechen müssen (nicht nur pflicht sondern auch recht des vermieters herstellung vertragsgemäßer zustand). nicht hingegen wird m.E. damit gemeint sein, dass man auf § 539 I BGB ausweichen kann, wenn der anwendungsbereich von § 536a II BGB eröffnet ist, aber die voraussetzungen nicht vorliegen (genauso wenig, wie ich bei einer standardmaßnahme bei nichtvorliegen der erhöhten voraussetzungen an die gefahr auf die generalklausel ausweichen darf).
08.03.2022, 14:03
Warum diskutiert ihr so engagiert über eine Examensklausur, die ihr selber gar nicht geschrieben habt?
08.03.2022, 14:08
08.03.2022, 14:09
08.03.2022, 14:10
(08.03.2022, 14:02)truefaith_bln schrieb:(08.03.2022, 13:34)GAST BER schrieb:(08.03.2022, 13:17)Gast schrieb: Schließe mich an, zumal es ein Angebot gab. Stichwort Rechtsfolge und aufgedrängte Bereicherung. Das unterläuft 536a gerade nicht, wenn es durch die Höhe gedecktelt ist, die für den Vermieter angefallen wäre. Trotz fehlender „Mahnung“.
Mhh, also das überzeugt mich alles nicht so richtig. Denn dann könnte der Mieter ja Reparaturen immer selbst vornehmen und sich jedenfalls immer die Kosten erstatten lassen, die auch dem Vermieter entstanden wären. Das kann mE. nicht richtig sein.
Der BGH sagt auch ziemlich unmissverständlich, dass § 536a Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderreglung ist. Und so lese ich auch die Kommentierungen. Vielleicht kann man das mit erhöhtem Begründungsaufwand auch vertretbar anders sehen. Oftmals führen ja viele Wege nach Rom
this. kann man m.E. auch aus systematik § 539 Abs. 1 BGB ableiten. damit sollen nämlich nur die fälle gemeint sein, die dem anwendungsbereich des § 536a II BGB unterfallen und damit den erhöhten anforderungen entsprechen müssen (nicht nur pflicht sondern auch recht des vermieters herstellung vertragsgemäßer zustand). nicht hingegen wird m.E. damit gemeint sein, dass man auf § 539 I BGB ausweichen kann, wenn der anwendungsbereich von § 536a II BGB eröffnet ist, aber die voraussetzungen nicht vorliegen (genauso wenig, wie ich bei einer standardmaßnahme bei nichtvorliegen der erhöhten voraussetzungen an die gefahr auf die generalklausel ausweichen darf).
Aber darum geht es doch gar nicht Captain Obvious..
08.03.2022, 14:15
(08.03.2022, 14:10)Gast schrieb:(08.03.2022, 14:02)truefaith_bln schrieb:(08.03.2022, 13:34)GAST BER schrieb:(08.03.2022, 13:17)Gast schrieb: Schließe mich an, zumal es ein Angebot gab. Stichwort Rechtsfolge und aufgedrängte Bereicherung. Das unterläuft 536a gerade nicht, wenn es durch die Höhe gedecktelt ist, die für den Vermieter angefallen wäre. Trotz fehlender „Mahnung“.
Mhh, also das überzeugt mich alles nicht so richtig. Denn dann könnte der Mieter ja Reparaturen immer selbst vornehmen und sich jedenfalls immer die Kosten erstatten lassen, die auch dem Vermieter entstanden wären. Das kann mE. nicht richtig sein.
Der BGH sagt auch ziemlich unmissverständlich, dass § 536a Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderreglung ist. Und so lese ich auch die Kommentierungen. Vielleicht kann man das mit erhöhtem Begründungsaufwand auch vertretbar anders sehen. Oftmals führen ja viele Wege nach Rom
this. kann man m.E. auch aus systematik § 539 Abs. 1 BGB ableiten. damit sollen nämlich nur die fälle gemeint sein, die dem anwendungsbereich des § 536a II BGB unterfallen und damit den erhöhten anforderungen entsprechen müssen (nicht nur pflicht sondern auch recht des vermieters herstellung vertragsgemäßer zustand). nicht hingegen wird m.E. damit gemeint sein, dass man auf § 539 I BGB ausweichen kann, wenn der anwendungsbereich von § 536a II BGB eröffnet ist, aber die voraussetzungen nicht vorliegen (genauso wenig, wie ich bei einer standardmaßnahme bei nichtvorliegen der erhöhten voraussetzungen an die gefahr auf die generalklausel ausweichen darf).
Aber darum geht es doch gar nicht Captain Obvious..
geht also nicht um die frage des abschließenden charakters des § 536a II BGB, alles klar, verstehe. eine sportliche wortwahl verbessert bekanntlich die argumentation.
08.03.2022, 14:15
Bei der Konstellation des Falles waren weitere AGL gerade nicht gesperrt. Nehme aber an, dass es eher darauf ankam, den Ausschluss zu diskutieren. Klausurtaktisch wäre dann aber in der Tat einiges entfallen.
08.03.2022, 14:24
Soweit ich weißt gibts 2 Meinungen dazu:
Lit: Wenn 536a II (+) = Sperrwirkung / Wenn 536a II (-) kann weiterhin 539 I durchgehen.
Vor allem 1. Examensklausuren folgen dieser Lösung, da dann die Klassiker der GoA gebracht werden müssen.
BGH: Absolute Sperrwirkung des 536a II für alle Aufwendungen bzgl Mängelbeseitigung
Arg: Wertung des Gesetzes 536a (Mängel) 539 (Sonstige Aufwendungen auf die Mietsache)
--> Ausnahme nach BGH: Mieter fühlte sich verpflichtet über eine vom Vermieter gestellte Schönheitsreparaturklausel. Das muss aber dann nachgewiesen werden (Dazu fehlte bei uns die Beweisaufnahme). Wenn der VM die Klausel stellt, dann entfällt dadurch der Schutzbedarf. Dann geht 539 iVm GoA, wo allerdings meist FGW fehlt.
Hab in unserem Fall nicht gesehen, dass die Klägerin sich aufgrund der Klausel dazu verpflichtet sah. Dagegen spricht vor allem, dass sie zuvor mehrmals den Beklagten aufgefordert hat die Klingel/Türsprechanlage zu reparieren.
Denke beides vertretbar je nachdem, ob man einen auf Literatur Schlaubi Schlumpf macht oder stumpf dem BGH folgt. Vermutl. wird die Lösungsskizze sich am BGH orientieren, aber falsch ist es denke ich nicht. Hätte mir zu viel Zeit gekostet der Lit zu folgen, weswegen ich dem BGH gefolgt bin.
Lit: Wenn 536a II (+) = Sperrwirkung / Wenn 536a II (-) kann weiterhin 539 I durchgehen.
Vor allem 1. Examensklausuren folgen dieser Lösung, da dann die Klassiker der GoA gebracht werden müssen.
BGH: Absolute Sperrwirkung des 536a II für alle Aufwendungen bzgl Mängelbeseitigung
Arg: Wertung des Gesetzes 536a (Mängel) 539 (Sonstige Aufwendungen auf die Mietsache)
--> Ausnahme nach BGH: Mieter fühlte sich verpflichtet über eine vom Vermieter gestellte Schönheitsreparaturklausel. Das muss aber dann nachgewiesen werden (Dazu fehlte bei uns die Beweisaufnahme). Wenn der VM die Klausel stellt, dann entfällt dadurch der Schutzbedarf. Dann geht 539 iVm GoA, wo allerdings meist FGW fehlt.
Hab in unserem Fall nicht gesehen, dass die Klägerin sich aufgrund der Klausel dazu verpflichtet sah. Dagegen spricht vor allem, dass sie zuvor mehrmals den Beklagten aufgefordert hat die Klingel/Türsprechanlage zu reparieren.
Denke beides vertretbar je nachdem, ob man einen auf Literatur Schlaubi Schlumpf macht oder stumpf dem BGH folgt. Vermutl. wird die Lösungsskizze sich am BGH orientieren, aber falsch ist es denke ich nicht. Hätte mir zu viel Zeit gekostet der Lit zu folgen, weswegen ich dem BGH gefolgt bin.
08.03.2022, 14:35
(08.03.2022, 14:24)Gast schrieb: Dagegen spricht vor allem, dass sie zuvor mehrmals den Beklagten aufgefordert hat die Klingel/Türsprechanlage zu reparieren.
Das es vor dem Schreiben vom 03.09.21 schon entsprechende Aufforderungen der Klägerin gab, wurde hier aber durch den Beklagten bestritten. Einfaches bestreiten war auch zulässig, da der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert war. Sie hätte genauer darlegen müssen, welche Kontaktversuche sie wann und auf welchem Wege unternommen haben will. Das hat sie nicht getan. Deshalb musste der von der Klägerin als Zeuge angebotene Lebensgefährte auch nicht vernommen werden...
Mangels Verzug lagen die Voraussetzungen von 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor. Nummer 2 war ja ohnehin abwegig. Und der Rest war dann bei mir wegen des Ausnahmecharakters von 536a Abs. 2 BGB gesperrt. So zumindest meine Lösung...
Bin btw echt ziemlich gespannt, ob in NRW und Hessen heute Zwangsvollstreckung lief :D