16.02.2022, 17:12
Dann nehme ich das zurück. Es ehrt dich, dass du neugierig bist und Praxisfragen hast.
17.02.2022, 00:47
(16.02.2022, 15:06)C8H10N4O2 schrieb: Vor Eintragung ist die GmbH nicht wirksam entstanden, du hast aber eine Vor-GmbH (in der Rechtsform der GbR) die bereits bedingt rechtsfähig ist und daher auch Verträge (zB mit dem Geschäftsführer) schließen kann.
Die Vor-GmbH ist keine GbR, sondern eine juristische Person sui generis, auf die zum einen Teil GmbH-Recht und zum anderen Teil von der Rechtsprechung entwickelte Sonderregelungen Anwendung finden. Ich vermute, du verwechselst Vor-GmbH und Vorgründungsgesellschaft. Letzte ist eine GbR und existiert im Zeitraum vor der notariellen Errichtung.
17.02.2022, 10:33
(16.02.2022, 14:53)Ahnungsloser-Gesellschaftsrechtler schrieb: Danke für eure Rückmeldungen, Gast und Lawliet (bis auf der letzte Poster: du hättest dir das tippen sparen können).
So ganz löst sich der Knoten in meinem Kopf aber immer noch nicht.
Angenommen: Termin beim Notar heute am 16.2, inkl Geschäftsführerbestellungsbeschluss. GF ist die Person ab diesem Zeitpunkt, auch ohne Anstellungsvertrag, wie ich nun von euch gelernt habe. Demnach würde ein Anstellungsvertrag u.a. erstmal gar nicht zwingend erforderlich sein, wenn der GF zunächst kein Gehalt bezieht (denn "echter GF" ist er ja sowieso).
Konstellation 1: GF möchte nun auch direkt zum Start der GmbH monatlich ein Gehalt beziehen. Muss dann ab dem Tag (Handelsregistereintragung) auch der Anstellungsvertrag zwischen Gesellschaft und GF geschlossen werden? Ich tue mich hier einfach mit dem Zeitpunkt schwer, denn den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung kennt man ja vorweg nicht (kann ein paar Tage dauern oder ne Woche). Oder könnte das direkt im Anschluss an den Notartermin erfolgen? Oder ist es sogar unschädlich, wenn der Vertrag erst wenige Tage später geschlossen wird? Ich weiß nicht warum, aber wenn der GF halt arbeitet und ab da Gehalt möchte, dann wirkt das auf mich irgendwie so, als würde man hier rückwirkend etwas regeln und davor warnt mich mein Hirn, dass das doch eher nicht ginge.
Konstellation 2: Der GF möchte erstmal kein Gehalt beziehen. Dann "braucht" es nach meinem Verständnis zumindest erstmal nicht zwingend einen Anstellungsvertrag, der ja nur das schuldrechtliche regelt. D.h. wenn der GF dann aber in einem Jahr sagt "jetzt aber mit Gehalt", dann würde man auch erst dann einen Anstellungsvertrag schließen, oder?
1. Finanzamt fragt den Anstellungsvertrag an, also braucht man ihn.
2. Ab Beurkundung entsteht eine GmbH i. Gr., welche mit Eintragung (identitätswahrend) zur vollständigen GmbH wird.
18.02.2022, 17:26
(16.02.2022, 14:53)Ahnungsloser-Gesellschaftsrechtler schrieb: Danke für eure Rückmeldungen, Gast und Lawliet (bis auf der letzte Poster: du hättest dir das tippen sparen können).
So ganz löst sich der Knoten in meinem Kopf aber immer noch nicht.
Angenommen: Termin beim Notar heute am 16.2, inkl Geschäftsführerbestellungsbeschluss. GF ist die Person ab diesem Zeitpunkt, auch ohne Anstellungsvertrag, wie ich nun von euch gelernt habe. Demnach würde ein Anstellungsvertrag u.a. erstmal gar nicht zwingend erforderlich sein, wenn der GF zunächst kein Gehalt bezieht (denn "echter GF" ist er ja sowieso).
Konstellation 1: GF möchte nun auch direkt zum Start der GmbH monatlich ein Gehalt beziehen. Muss dann ab dem Tag (Handelsregistereintragung) auch der Anstellungsvertrag zwischen Gesellschaft und GF geschlossen werden? Ich tue mich hier einfach mit dem Zeitpunkt schwer, denn den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung kennt man ja vorweg nicht (kann ein paar Tage dauern oder ne Woche). Oder könnte das direkt im Anschluss an den Notartermin erfolgen? Oder ist es sogar unschädlich, wenn der Vertrag erst wenige Tage später geschlossen wird? Ich weiß nicht warum, aber wenn der GF halt arbeitet und ab da Gehalt möchte, dann wirkt das auf mich irgendwie so, als würde man hier rückwirkend etwas regeln und davor warnt mich mein Hirn, dass das doch eher nicht ginge.
Konstellation 2: Der GF möchte erstmal kein Gehalt beziehen. Dann "braucht" es nach meinem Verständnis zumindest erstmal nicht zwingend einen Anstellungsvertrag, der ja nur das schuldrechtliche regelt. D.h. wenn der GF dann aber in einem Jahr sagt "jetzt aber mit Gehalt", dann würde man auch erst dann einen Anstellungsvertrag schließen, oder?
Der GF-Anstellungsvertrag ist gesellschaftsrechtlich nicht zwingend erforderlich. Haben andere ja auch schon geschrieben. Die Organstellung ist mit Berufung begründet, die Anstellung davon unabhängig.
Der Anstellungsvertrag ist aber vor allem arbeits- und steuerrechtlich relevant (wobei es dann darauf ankommt ob es sich um einen Fremd- oder Gesellschaftergeschäftsführer handelt). Da geht's dann arbeitsrechtlich vor allem um sozialversicherungsrechtliche Fragen und steuerrechtlich möglicherweise um verdeckte Gewinnausschüttungen.