Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Konkurrenten Strafrecht Anklagesatz
Antworten

 
Konkurrenten Strafrecht Anklagesatz
Gast2go
Unregistered
 
#1
16.02.2022, 23:37
Hallo zusammen,

ich bräuchte bitte mal kurz Hilfe bei meinem Gedankensalat. 
Zwei Handlungen im natürlichen Sinne, die vielleicht natürliche Handlungseinheit waren, wobei ich glaube, dass die erste mangels dolus directus nicht strafbar ist. In den Anklagesatz kommt dann nur die zweite, richtig?
Und: wenn man dolus eventualis als ausreichend erachten würde.. Würde dann der Wechsel von dolus eventualis zu dolus directus einen Vorsatzwechsel darstellen, der zum Ausschluss einer natürlichen Handlungseinheit führt?

Viele Grüße und tausend Dank ☺️
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
17.02.2022, 00:34
(16.02.2022, 23:37)Gast2go schrieb:  Hallo zusammen,

ich bräuchte bitte mal kurz Hilfe bei meinem Gedankensalat. 
Zwei Handlungen im natürlichen Sinne, die vielleicht natürliche Handlungseinheit waren, wobei ich glaube, dass die erste mangels dolus directus nicht strafbar ist. In den Anklagesatz kommt dann nur die zweite, richtig?
Und: wenn man dolus eventualis als ausreichend erachten würde.. Würde dann der Wechsel von dolus eventualis zu dolus directus einen Vorsatzwechsel darstellen, der zum Ausschluss einer natürlichen Handlungseinheit führt?

Viele Grüße und tausend Dank ☺️

Wenn hinreichender Tatverdacht für die erste Handlung (-), dann wird auch nur die andere Handlung angeklagt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
17.02.2022, 08:09
(17.02.2022, 00:34)Gast schrieb:  
(16.02.2022, 23:37)Gast2go schrieb:  Hallo zusammen,

ich bräuchte bitte mal kurz Hilfe bei meinem Gedankensalat. 
Zwei Handlungen im natürlichen Sinne, die vielleicht natürliche Handlungseinheit waren, wobei ich glaube, dass die erste mangels dolus directus nicht strafbar ist. In den Anklagesatz kommt dann nur die zweite, richtig?
Und: wenn man dolus eventualis als ausreichend erachten würde.. Würde dann der Wechsel von dolus eventualis zu dolus directus einen Vorsatzwechsel darstellen, der zum Ausschluss einer natürlichen Handlungseinheit führt?

Viele Grüße und tausend Dank ☺️

Wenn hinreichender Tatverdacht für die erste Handlung (-), dann wird auch nur die andere Handlung angeklagt.


Cool, danke. Hab noch ein wenig Bedenken wegen der Umgrenzung. Das funktioniert nicht so richtig, ohne die andere Handlung zu beschreiben.. Komme ich da nicht in Teufels Küche, wenn ich dann indirekt doch beides drin habe? Soll ich es dann besser lassen und nur die Handlung mit hinreichendem Tatverdacht hinschreiben?
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus