14.02.2022, 17:10
Ich befasse mich gerade mit dem GmbHG, aber irgendwie verstehe ich eine Konstellation nicht:
Drei Gesellschafter A, B und C gründen eine GmbH. Erforderlich ist der Gang zum Notar -> Anmeldung Handelsregister. Im Gesellschaftervertrag vor dem Notar ist festgehalten, dass Gesellschafter A Geschäftsführer ist. Braucht es aber nun im Nachgang trotzdem noch einen separaten Gesellschafterbeschluss für die Geschäftsführerbestellung oder ist "nur" noch der Geschäftsführeranstellungsvertrag erforderlich, der dann auf diesen Beschluss beim Notar Bezug nimmt?
Ich würde eigtl. letzteres meinen, aber mir kommt das zeitlich seltsam vor: der konkrete Dienstvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter A liegt ja idR immer etwas später erst vor, als zum Zeitpunkt wenn alle drei Gesellschafter beim Notar sitzen. Wenn also am 1.2 der Gesellschaftervertrag beim Notar aufgesetzt wird, dann vergeht einige Zeit bis das Handelsregister sein GO gibt -> was ist Gesellschafter A in dieser Zeit? Bereits Geschäftsführer aber ohne Anstellungsvertrag? Oder datiert man den Anstellungsvertrag dann zurück?
Drei Gesellschafter A, B und C gründen eine GmbH. Erforderlich ist der Gang zum Notar -> Anmeldung Handelsregister. Im Gesellschaftervertrag vor dem Notar ist festgehalten, dass Gesellschafter A Geschäftsführer ist. Braucht es aber nun im Nachgang trotzdem noch einen separaten Gesellschafterbeschluss für die Geschäftsführerbestellung oder ist "nur" noch der Geschäftsführeranstellungsvertrag erforderlich, der dann auf diesen Beschluss beim Notar Bezug nimmt?
Ich würde eigtl. letzteres meinen, aber mir kommt das zeitlich seltsam vor: der konkrete Dienstvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter A liegt ja idR immer etwas später erst vor, als zum Zeitpunkt wenn alle drei Gesellschafter beim Notar sitzen. Wenn also am 1.2 der Gesellschaftervertrag beim Notar aufgesetzt wird, dann vergeht einige Zeit bis das Handelsregister sein GO gibt -> was ist Gesellschafter A in dieser Zeit? Bereits Geschäftsführer aber ohne Anstellungsvertrag? Oder datiert man den Anstellungsvertrag dann zurück?
14.02.2022, 23:30
Geschäftsführung regelst du nicht in der Satzung. Du machst einen separaten Gesellschafterbeschluss. In der Gründungsurkunde findet sich der Hinweis, dass die Bestellung durch gesonderten Gesellschafterbeschluss erfolgt. Den Beschluss fassen die Gründungsgesellschafter dann für die "GmbH in Gründung".
14.02.2022, 23:54
Das macht man aber alles in einem Termin beim Notar.
15.02.2022, 00:19
In der Urkunde über die Gründung ist in aller Regel auch der erste Beschluss - der Geschäftsführerbestellungsbeschluss - enthalten.
Der Geschäftsführer ist Geschäftsführer (= Organ der Gesellschaft) qua dieses Beschlusses. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen GF und Gesellschaft. Ein GF ist aber auch ganz ohne Geschäftsführeranstellungsvertrag echter GF.
Der Geschäftsführer ist Geschäftsführer (= Organ der Gesellschaft) qua dieses Beschlusses. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen GF und Gesellschaft. Ein GF ist aber auch ganz ohne Geschäftsführeranstellungsvertrag echter GF.
15.02.2022, 17:12
(15.02.2022, 00:19)Gast schrieb: In der Urkunde über die Gründung ist in aller Regel auch der erste Beschluss - der Geschäftsführerbestellungsbeschluss - enthalten.
Der Geschäftsführer ist Geschäftsführer (= Organ der Gesellschaft) qua dieses Beschlusses. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen GF und Gesellschaft. Ein GF ist aber auch ganz ohne Geschäftsführeranstellungsvertrag echter GF.
^ genau das da
15.02.2022, 23:12
(15.02.2022, 17:12)Lawliet schrieb:(15.02.2022, 00:19)Gast schrieb: In der Urkunde über die Gründung ist in aller Regel auch der erste Beschluss - der Geschäftsführerbestellungsbeschluss - enthalten.
Der Geschäftsführer ist Geschäftsführer (= Organ der Gesellschaft) qua dieses Beschlusses. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen GF und Gesellschaft. Ein GF ist aber auch ganz ohne Geschäftsführeranstellungsvertrag echter GF.
^ genau das da
+1
Hoffentlich bist du noch nicht lange „Gesellschaftsrechtler“
16.02.2022, 14:53
Danke für eure Rückmeldungen, Gast und Lawliet (bis auf der letzte Poster: du hättest dir das tippen sparen können).
So ganz löst sich der Knoten in meinem Kopf aber immer noch nicht.
Angenommen: Termin beim Notar heute am 16.2, inkl Geschäftsführerbestellungsbeschluss. GF ist die Person ab diesem Zeitpunkt, auch ohne Anstellungsvertrag, wie ich nun von euch gelernt habe. Demnach würde ein Anstellungsvertrag u.a. erstmal gar nicht zwingend erforderlich sein, wenn der GF zunächst kein Gehalt bezieht (denn "echter GF" ist er ja sowieso).
Konstellation 1: GF möchte nun auch direkt zum Start der GmbH monatlich ein Gehalt beziehen. Muss dann ab dem Tag (Handelsregistereintragung) auch der Anstellungsvertrag zwischen Gesellschaft und GF geschlossen werden? Ich tue mich hier einfach mit dem Zeitpunkt schwer, denn den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung kennt man ja vorweg nicht (kann ein paar Tage dauern oder ne Woche). Oder könnte das direkt im Anschluss an den Notartermin erfolgen? Oder ist es sogar unschädlich, wenn der Vertrag erst wenige Tage später geschlossen wird? Ich weiß nicht warum, aber wenn der GF halt arbeitet und ab da Gehalt möchte, dann wirkt das auf mich irgendwie so, als würde man hier rückwirkend etwas regeln und davor warnt mich mein Hirn, dass das doch eher nicht ginge.
Konstellation 2: Der GF möchte erstmal kein Gehalt beziehen. Dann "braucht" es nach meinem Verständnis zumindest erstmal nicht zwingend einen Anstellungsvertrag, der ja nur das schuldrechtliche regelt. D.h. wenn der GF dann aber in einem Jahr sagt "jetzt aber mit Gehalt", dann würde man auch erst dann einen Anstellungsvertrag schließen, oder?
So ganz löst sich der Knoten in meinem Kopf aber immer noch nicht.
Angenommen: Termin beim Notar heute am 16.2, inkl Geschäftsführerbestellungsbeschluss. GF ist die Person ab diesem Zeitpunkt, auch ohne Anstellungsvertrag, wie ich nun von euch gelernt habe. Demnach würde ein Anstellungsvertrag u.a. erstmal gar nicht zwingend erforderlich sein, wenn der GF zunächst kein Gehalt bezieht (denn "echter GF" ist er ja sowieso).
Konstellation 1: GF möchte nun auch direkt zum Start der GmbH monatlich ein Gehalt beziehen. Muss dann ab dem Tag (Handelsregistereintragung) auch der Anstellungsvertrag zwischen Gesellschaft und GF geschlossen werden? Ich tue mich hier einfach mit dem Zeitpunkt schwer, denn den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung kennt man ja vorweg nicht (kann ein paar Tage dauern oder ne Woche). Oder könnte das direkt im Anschluss an den Notartermin erfolgen? Oder ist es sogar unschädlich, wenn der Vertrag erst wenige Tage später geschlossen wird? Ich weiß nicht warum, aber wenn der GF halt arbeitet und ab da Gehalt möchte, dann wirkt das auf mich irgendwie so, als würde man hier rückwirkend etwas regeln und davor warnt mich mein Hirn, dass das doch eher nicht ginge.
Konstellation 2: Der GF möchte erstmal kein Gehalt beziehen. Dann "braucht" es nach meinem Verständnis zumindest erstmal nicht zwingend einen Anstellungsvertrag, der ja nur das schuldrechtliche regelt. D.h. wenn der GF dann aber in einem Jahr sagt "jetzt aber mit Gehalt", dann würde man auch erst dann einen Anstellungsvertrag schließen, oder?
16.02.2022, 15:06
Wie beschrieben sind Bestellung und Anstellung zwei unterschiedliche und getrennt zu bewertende Vorgänge
Bestellung wirkt ab Beschlussfassung, die Eintragung ist dann deklaratorisch und für den Rechtsschein aus § 15 HGB wichtig (eintragungspflichtige Tatsache nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG).
GF-Dienstvertrag wirkt ab dem Zeitpunkt, den ihr vertraglich vereinbart.
Du kannst also den GF-Dienst unterschreiben und sofort wirksam werden lassen, auf einen festen Zeitpunkt bedingt schließen, auf die Bestellung als GF bedingt schließen, auf die Eintragung der GmbH im Handelsregister bedingt schließen etc.
Vor Eintragung ist die GmbH nicht wirksam entstanden, du hast aber eine Vor-GmbH (in der Rechtsform der GbR) die bereits bedingt rechtsfähig ist und daher auch Verträge (zB mit dem Geschäftsführer) schließen kann.
Ist halt alles ziemlich basic und sollte man als selbsternannter "Gesellschaftsrechtler" wissen, daher der etwas überspitzte Kommentar. Sollte dies nicht persönlich herabsetzen, #nofront
Bestellung wirkt ab Beschlussfassung, die Eintragung ist dann deklaratorisch und für den Rechtsschein aus § 15 HGB wichtig (eintragungspflichtige Tatsache nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG).
GF-Dienstvertrag wirkt ab dem Zeitpunkt, den ihr vertraglich vereinbart.
Du kannst also den GF-Dienst unterschreiben und sofort wirksam werden lassen, auf einen festen Zeitpunkt bedingt schließen, auf die Bestellung als GF bedingt schließen, auf die Eintragung der GmbH im Handelsregister bedingt schließen etc.
Vor Eintragung ist die GmbH nicht wirksam entstanden, du hast aber eine Vor-GmbH (in der Rechtsform der GbR) die bereits bedingt rechtsfähig ist und daher auch Verträge (zB mit dem Geschäftsführer) schließen kann.
Ist halt alles ziemlich basic und sollte man als selbsternannter "Gesellschaftsrechtler" wissen, daher der etwas überspitzte Kommentar. Sollte dies nicht persönlich herabsetzen, #nofront
16.02.2022, 15:29
Vor allem ist das ja wohl Rechtsberatung. Du bietest also Rechtsdienstleistungen im Gesellschaftsrecht an und bist überfordert. Jetzt sollen hier Leute im Forum dir helfen, damit du damit Geld verdienen kannst.
16.02.2022, 16:39
(16.02.2022, 15:29)guga schrieb: Vor allem ist das ja wohl Rechtsberatung. Du bietest also Rechtsdienstleistungen im Gesellschaftsrecht an und bist überfordert. Jetzt sollen hier Leute im Forum dir helfen, damit du damit Geld verdienen kannst.
Ich weiß nicht, woher du nimmst ich würde Rechtsberatung anbieten. Dann würde ich mich selbst wohl kaum als "ahnungslos" bezeichnen,.....aber es ehrt mich ja, dass du scheinbar denkst ich sei bereits Volljurist. Tatsächlich befinde ich mich mitten in der Anwaltstation und komme nun erstmalig so wirklich mit dem Gesellschaftsrecht in Berührung...und da stellen sich mir halt Fragen, was den praktischen Ablauf angeht.
Bevor jetzt der Kommentar kommt, frag doch deinen Ausbilder: ja, das mache ich auch öfters - allerdings will/kann ich ihn auch schlecht bei allen Sachen fragen (zumal wir alle noch im Home Office sitzen -> dafür rufe ich nicht extra an). Und dafür sind Foren doch da. :-)