15.06.2018, 16:14
In Berlin auch die Klausur mit Straßenrecht!
(Ohne den ganzen Werbungs-Pkw-Teil, also wie in SH)
Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) war gewahrt, weil 3-Tages -Fiktion der Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG und Fristende am Montag, den 26.03.2018 (§ 193 BGB analog bzw. § 222 Abs. 2 ZPO).
Zu problematisieren waren im Rahmen der Klagefrist (§ 74 VwGO) eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 55a VwGO; Bearbeitervermerk gab Info, dass VG davon Gebrauch gemacht hat und damit Lösung vor), die die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) auslöste. Aber auch eine Widereinsetzung von Amts wegen in die unverschuldet versäumte Frist (§ 60 Abs. 2 S. 4 VwGO) war noch möglich.
Klage bei mir vollumfänglich begründet. Es liegt Gemeingebrauch (§ 16 Abs. 1 S. 1 HWG) und keine Sondernutzung (§ 19 Abs. 1 S. 1 HWG) vor, wie eine systematische und teleologische Auslegung der abgedruckten Normen ergibt (nur kurze Abstelldauer von 30 min, unverschuldet, keinerlei gewerbliche Absicht o.ä., Passanten nicht unzumutbar beeinträchtigt, altruistisches Motiv der Klägerin, ein Verkehrschaos vermeiden zu wollen usw.). Hier lag m.E. eindeutig der Schwerpunkt der Aufgabenstellung.
Darüber hinaus - selbst wenn man Sondernutzung annimmt - Gebührenbescheid gem. § 19 Abs. 3 HWG i.V.m. § 2 Abs. 1 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 WegeBenGebO, Nr. 16.1 Anlage 1 rechtswidrig, weil hier allenfalls "Kreuzen" des Gehweges, nicht aber ein "Befahren" vorlag (mit kaputtem Motor?? Bestimmt nicht).
Zudem Erhöhung nach § 5 Abs. 4 GebG wegen fehlender Erlaubnis eine Frechheit, da Erlaubnis innerhalb von 30 min nicht eingeholt werden kann.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Gebührenerhebung zudem unverhältnismäßig.
Dann Zweckmäßigkeit und Schriftsatzentwurf.
Spitzklammertechnik war explizit untersagt! (Danke auch, meine Hand tut immernoch weh, haha)
(Ohne den ganzen Werbungs-Pkw-Teil, also wie in SH)
Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) war gewahrt, weil 3-Tages -Fiktion der Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG und Fristende am Montag, den 26.03.2018 (§ 193 BGB analog bzw. § 222 Abs. 2 ZPO).
Zu problematisieren waren im Rahmen der Klagefrist (§ 74 VwGO) eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 55a VwGO; Bearbeitervermerk gab Info, dass VG davon Gebrauch gemacht hat und damit Lösung vor), die die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) auslöste. Aber auch eine Widereinsetzung von Amts wegen in die unverschuldet versäumte Frist (§ 60 Abs. 2 S. 4 VwGO) war noch möglich.
Klage bei mir vollumfänglich begründet. Es liegt Gemeingebrauch (§ 16 Abs. 1 S. 1 HWG) und keine Sondernutzung (§ 19 Abs. 1 S. 1 HWG) vor, wie eine systematische und teleologische Auslegung der abgedruckten Normen ergibt (nur kurze Abstelldauer von 30 min, unverschuldet, keinerlei gewerbliche Absicht o.ä., Passanten nicht unzumutbar beeinträchtigt, altruistisches Motiv der Klägerin, ein Verkehrschaos vermeiden zu wollen usw.). Hier lag m.E. eindeutig der Schwerpunkt der Aufgabenstellung.
Darüber hinaus - selbst wenn man Sondernutzung annimmt - Gebührenbescheid gem. § 19 Abs. 3 HWG i.V.m. § 2 Abs. 1 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 WegeBenGebO, Nr. 16.1 Anlage 1 rechtswidrig, weil hier allenfalls "Kreuzen" des Gehweges, nicht aber ein "Befahren" vorlag (mit kaputtem Motor?? Bestimmt nicht).
Zudem Erhöhung nach § 5 Abs. 4 GebG wegen fehlender Erlaubnis eine Frechheit, da Erlaubnis innerhalb von 30 min nicht eingeholt werden kann.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Gebührenerhebung zudem unverhältnismäßig.
Dann Zweckmäßigkeit und Schriftsatzentwurf.
Spitzklammertechnik war explizit untersagt! (Danke auch, meine Hand tut immernoch weh, haha)
15.06.2018, 22:34
Meiner Erinnerung nach findet 222 II bzw. 193 analog bei der Drei-Tages-Fiktion keine Anwendung.
Ich würde zudem nicht ein ‚Befahren‘ nicht abgelehnt, ein kreuzen lag meiner Ansicht nach nicht vor.
Leider habe ich mich für eine Sondernutzung entschieden, was mich jetzt total ärgert. Ich hoffe aber, dass die Prüfer den Weg akzeptabel finden.
Aber das OVG ist hier ja eigentlich eindeutig gewesen :(
Ich würde zudem nicht ein ‚Befahren‘ nicht abgelehnt, ein kreuzen lag meiner Ansicht nach nicht vor.
Leider habe ich mich für eine Sondernutzung entschieden, was mich jetzt total ärgert. Ich hoffe aber, dass die Prüfer den Weg akzeptabel finden.
Aber das OVG ist hier ja eigentlich eindeutig gewesen :(
16.06.2018, 10:09
16.06.2018, 21:33
17.06.2018, 10:12
Hat denn auch jemand das Abschleppen als Ersatzvornahme gesehen, weil vom Anhänger keine Gefahr ausging und die Beklagte vorab die Aufforderung zur Entfernung an den Anhänger geklebt hat? Der Grund VA muss ja auch nicht rechtmäßig sein. Aber bin dann auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rausgeflogen.
10.07.2018, 18:17
Wann kommen denn in den einzelnen Bundesländern die Ergebnisse?
17.07.2018, 19:44
in bln am 11.09.18
12.09.2018, 11:38
wie zufrieden sind denn die berliner? ihr habt ja nun schon eure ergebnisse oder?
wann ist wohl in nrw mit der veröffentlichung der liste zu rechnen?
wann ist wohl in nrw mit der veröffentlichung der liste zu rechnen?
12.09.2018, 12:01
Im August wurde am 20. zur Post gegeben. Das scheint auch generell in NRW das Datum zu sein. Das waere dann naechste Woche Donnerstag. Ob es bis Freitag oder Samstag klappt oder ob wir bis zum Montag zittern muessen, weiss man natierlich nicht.
12.09.2018, 14:17
Angekommen sind sie dann leider erst am 22.