10.09.2018, 19:58
„Aber es lag doch gar kein Antrag der StA vor und auch war die Mitwirkung eines Pflichtverteidiger nicht notwendig zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten, weil er doch gerade einen Wahlverteidiger hatte oder?“
Ich habe es so verstanden, dass der RA vorher das Wahlmandat für die Schwester (Zeugin) übernommen hatte, welches er dann abgelegt hat um sich als Pflichtverteidiger für die Beschuldigte bestellen zu lassne.
Ich habe es so verstanden, dass der RA vorher das Wahlmandat für die Schwester (Zeugin) übernommen hatte, welches er dann abgelegt hat um sich als Pflichtverteidiger für die Beschuldigte bestellen zu lassne.
10.09.2018, 20:10
Ich habe verminderte Schuldfähigkeit zu ihren Gunsten angenommen. Tatzeitpunkt war ja 17:30 und Entnahmezeitpunkt 19:00 Uhr. 2 1/2 Stunden machen 0,5 % und dann noch mal ein Sicherheitszuschlag von 0,2 %, so bin ich genau bei 2,2 % gelandet, also auch die höhere Schwelle, die für Tötungsdelikte gilt, erreicht.
10.09.2018, 20:12
sind doch nur 1,5 Stunden gewesen! 17.30 - 19.00 = 1,5 Std.
10.09.2018, 20:14
Zitat:Ich habe es so verstanden, dass der RA vorher das Wahlmandat für die Schwester (Zeugin) übernommen hatte, welches er dann abgelegt hat um sich als Pflichtverteidiger für die Beschuldigte bestellen zu lassne.Bin mir jetzt natürlich nicht mehr sicher, welche Namen da standen, aber da von Wahlverteidigung die Rede war, kann er eigentlich nur ein Wahlmandat für die Beschuldigte gehabt haben. Für die Zeugin wäre er kein Verteidiger, sondern ein Zeugenbeistand gewesen. Und er hat ja auch später die Beschuldigte vertreten, Akteneinsicht bekommen usw. Das wäre wegen Interessenskonflikt m.E. nicht möglich, wenn er zuvor Zeugenbeistand für die Schwester gewesen wäre.
Die Formulierung "Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Niederlegung seines Wahlmandats" habe ich so verstanden, dass er im Falle der Beiordnung das Wahlmandat niederlegt, weil er nicht gleichzeitig Pflicht- und Wahlverteidiger sein kann.
10.09.2018, 20:27
"Haftbefehl (Mord immer Haftgrund"
lol
lol
10.09.2018, 20:36
Wie begründet ihr einen Diebstahl bei der Zueignungsabsicht, wenn sie die Uhr wegnimmt, die der Schwester gehört? Fehlt es nicht am enteignungsvorsatz?
10.09.2018, 20:41
in der eile eben falsch formuliert aber § 112 Abs. 3 StPO war gemeint
11.09.2018, 05:30
Was für ein Marktfall? Kannst du das ein wenig spezifizieren?
Danke! Und viel Erfolg weiterhin.
Danke! Und viel Erfolg weiterhin.
11.09.2018, 08:50
Schon klar, trifft aber trotzdem nicht zu.
11.09.2018, 15:47
Magst du dann vllt ausführen warum das nicht zutrifft? Oder bleibt's bei lol?