07.09.2018, 19:33
Also beim ersten Teil über § 438 III BGB die regelmäßige Verjährungsfrist wegen Arglist des Verkäufers und beim zweiten Teil dann die 30 jährige wegen Verletzung des Körpers (199 BGB). Macht das Sinn?
07.09.2018, 20:07
Habe es genau so gelöst. Aber beim zweiten Teil kam mir § 199 II BGB irgendwie zu "leicht" vor, weil ich auch sonst bei der Prüfung des Schadensersatzanspruches kaum auf Probleme gestoßen bin... Und dann war ich mir super unsicher, ob die Vorschrift überhaupt Anwendung findet, haha. Ging es euch auch so?
07.09.2018, 20:25
Musste man eig. Bzgl. Des arzteingriffs ein nrw aucj zweckmäßigkeitserwägungen anstellen? War mir nicht sicher, weil der praktische teil insoweit ja erlassen war. Aber zweckmäßigkeit doch nicht oder?
07.09.2018, 20:43
Arzthaftungsansprüche verjähren in drei Jahren....m.E war hinsichtlich der Kenntnis auf den Zeitpunkt des Gutachtens abzustellen, daher keine verjärung
07.09.2018, 21:29
Ich bin beim Mangel ausgestiegen. Ich habe erläutert, dass darin ein Mangel nach 434 Nr. 2 BGB liegen könnte, aber die Beweisbarkeit fraglich ist.
Das Sachverständigengutachten des Mandanten ist ja nur Parteivortrag und da die Zuordnung zu dem jeweiligen Künstler umstritten ist, habe ich erläutert, dass ein vom Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten möglicherweise ergeben kann, dass die Behauptung des Anspruchsgegners bestätigt wird.
Daraufhin habe ich sozusagen andere AS geprüft, um einen sicheren Weg zu gehen.
Aber scheinbar war dies falsch. Wie habt ihr das Problem gelöst?
Das Sachverständigengutachten des Mandanten ist ja nur Parteivortrag und da die Zuordnung zu dem jeweiligen Künstler umstritten ist, habe ich erläutert, dass ein vom Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten möglicherweise ergeben kann, dass die Behauptung des Anspruchsgegners bestätigt wird.
Daraufhin habe ich sozusagen andere AS geprüft, um einen sicheren Weg zu gehen.
Aber scheinbar war dies falsch. Wie habt ihr das Problem gelöst?
07.09.2018, 21:36
Hab den Beginn genauso wie Du, wobei ich auf 434 S. 1 BGB als Beschaffdnheitsvereinbarung eingegangen bin.
Hab dann darauf abgestellt, dass es eben nicht sicher ein bild des gewollten autors ist und insoweit in der fehlenden angabe von zweifeln oder einer aufklärung ein Mangel liegt. Ist alles ziemlich wirr.
Hab dann auch noch das Verjährungproblem übersehen und die fristsetzungsentbehlichkeit über 323 II gelöst, was wohl auch falsch ist. Alles kompliziert, weil man einfach keine zeit hat. Man macht dann Fehler
Hab dann darauf abgestellt, dass es eben nicht sicher ein bild des gewollten autors ist und insoweit in der fehlenden angabe von zweifeln oder einer aufklärung ein Mangel liegt. Ist alles ziemlich wirr.
Hab dann auch noch das Verjährungproblem übersehen und die fristsetzungsentbehlichkeit über 323 II gelöst, was wohl auch falsch ist. Alles kompliziert, weil man einfach keine zeit hat. Man macht dann Fehler
08.09.2018, 21:42
"...nicht sicher ein bild des gewollten autors ist..."
Da war ich mir unsicher. Bei dem Gutachten hieß es im Vermerk sinngemäß, dass das Ergebnis des Gutachtens zutreffend sei. Habe das auch entsprechend gedeutet, aber dargelegt, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter trotzdem zu einem anderen (unzutreffenden) Ergebnis kommen könnte.
Da war ich mir unsicher. Bei dem Gutachten hieß es im Vermerk sinngemäß, dass das Ergebnis des Gutachtens zutreffend sei. Habe das auch entsprechend gedeutet, aber dargelegt, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter trotzdem zu einem anderen (unzutreffenden) Ergebnis kommen könnte.
09.09.2018, 10:35
Ich habe das Problem auch in dem Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist gesehen, und zwar wann die "Kenntnis" vorlag, bereits bei der Untersuchung durch die befreundeten Ärzte oder erst infolge der Untersuchung in 2018. Ich habe allerdings eine Verjährung angenommen, weil ich auf die erste Untersuchung abgestellt hab.
Ich denke, an der Stelle konnte man für und wider argumentieren. Dafür sprach für mich, dass die befreundeten Ärzte auch Dermatologen waren und sie sie ausführlich informiert haben, (so dass sie zu dem Zeitpunkt schon jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis hatte).
Ich hatte beim Lesen übrigens einen kurzen Schock, als ich dachte, ich hätte die 30-jährige Frist übersehen....
Ich wünsche Allen weiterhin viel Erfolg! :)
Ich denke, an der Stelle konnte man für und wider argumentieren. Dafür sprach für mich, dass die befreundeten Ärzte auch Dermatologen waren und sie sie ausführlich informiert haben, (so dass sie zu dem Zeitpunkt schon jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis hatte).
Ich hatte beim Lesen übrigens einen kurzen Schock, als ich dachte, ich hätte die 30-jährige Frist übersehen....
Ich wünsche Allen weiterhin viel Erfolg! :)
10.09.2018, 16:28
Na, wie erging es euch heute bei Strafrecht:
Kurze Skizze, was ich so geschrieben habe:
Tatkomplex 1:
I. Mord wegen Heimtücke und niedrige Beweggründe
da dann auch alles reingepackt mit 252, 81a, 168c StPO
II. 223,224 I Nr. 2,5 und 227 (+), aber subsidiär
III. 249,250 (-), weil kein finaler Zusammenhang bzw zumindest keine Rechtswidrigkeit, weil die Uhr ja im Eigentum der Schwester und nur geliehen war.
Tatkomplex 2:
I. 315c I Nr. 1a, III
II. 316 I
III. 303
Im B-Gutachten:
- haftbefehl beantragen
- Richterliche BEstätigung 98 II wegen der Uhr
- 111a
- 111n
- Notwendige Verteidigung
das wars dann auch schon wieder. Habe aber bestimmt irgendwas übersehen! :D
Kurze Skizze, was ich so geschrieben habe:
Tatkomplex 1:
I. Mord wegen Heimtücke und niedrige Beweggründe
da dann auch alles reingepackt mit 252, 81a, 168c StPO
II. 223,224 I Nr. 2,5 und 227 (+), aber subsidiär
III. 249,250 (-), weil kein finaler Zusammenhang bzw zumindest keine Rechtswidrigkeit, weil die Uhr ja im Eigentum der Schwester und nur geliehen war.
Tatkomplex 2:
I. 315c I Nr. 1a, III
II. 316 I
III. 303
Im B-Gutachten:
- haftbefehl beantragen
- Richterliche BEstätigung 98 II wegen der Uhr
- 111a
- 111n
- Notwendige Verteidigung
das wars dann auch schon wieder. Habe aber bestimmt irgendwas übersehen! :D
10.09.2018, 16:34
Ich weiß nicht, ob es völlig abwegig war aber habe noch § 316 StGB angenommen, als die A sich nach der Fahrt vom Flughafen nach Hause auf den Fahrersitz gesetzt und weggefahren ist. Hab insoweit aber beschränkt nach 154 a StPO.