14.01.2022, 08:40
Liebes Forum,
ich habe eine oder eher mehrere Frage zum Thema "Arbeitslosigkeit" und Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Mein bisheriges Arbeitsverhältnis als angestellter Rechtsanwalt wird enden und nicht nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis übergehen. Da ich noch nicht genau weiß, wohin meine berufliche Reise gehen wird, würde ich meine Zulassung zunächst gern beibehalten.
Nun habe ich bereits mit dem Arbeitsamt gesprochen. Die zuständige Mitarbeiterin dort hat gesagt, dass ich mich jedenfalls arbeitslos melden soll, damit der Beitrag zum Versorgungswerk und die Krankenversicherung gezahlt werden.
Mit der Rechtsanwaltskammer habe ich bereits geklärt, dass ich meine Zulassung behalten kann, wenn ich unter meiner privaten Adresse eine Kanzlei anmelde. Das wäre dann wohl die typische Wohnzimmerkanzlei. Ich bräuchte also eine Versicherung, ein Kanzleischild, beA, etc.
Umsätze werde ich denke ich nicht generieren, sondern mich sofort um eine neue Anstellung bemühen.
Ich frage mich vor diesem Hintergrund, wie ich die Situation mit dem Finanzamt regeln soll.
Muss ich dort trotzdem eine Umsatzsteuernummer beantragen bzw. wann muss ich diese beantragen? Müsste ich dann immer eine Vorsteuererklärung abgeben oder wäre ich quasi ein Kleinunternehmer?
Das ganze Thema verwirrt mich maximal, da ich bereits nicht nachvollziehen kann, wie es funktionieren soll arbeitslos gemeldet zu sein und gleichzeitig eine Wohnzimmerkanzlei anzumelden.
Ich wäre wirklich für jeden Erfahrungsbericht oder Hinweis dankbar.
ich habe eine oder eher mehrere Frage zum Thema "Arbeitslosigkeit" und Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Mein bisheriges Arbeitsverhältnis als angestellter Rechtsanwalt wird enden und nicht nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis übergehen. Da ich noch nicht genau weiß, wohin meine berufliche Reise gehen wird, würde ich meine Zulassung zunächst gern beibehalten.
Nun habe ich bereits mit dem Arbeitsamt gesprochen. Die zuständige Mitarbeiterin dort hat gesagt, dass ich mich jedenfalls arbeitslos melden soll, damit der Beitrag zum Versorgungswerk und die Krankenversicherung gezahlt werden.
Mit der Rechtsanwaltskammer habe ich bereits geklärt, dass ich meine Zulassung behalten kann, wenn ich unter meiner privaten Adresse eine Kanzlei anmelde. Das wäre dann wohl die typische Wohnzimmerkanzlei. Ich bräuchte also eine Versicherung, ein Kanzleischild, beA, etc.
Umsätze werde ich denke ich nicht generieren, sondern mich sofort um eine neue Anstellung bemühen.
Ich frage mich vor diesem Hintergrund, wie ich die Situation mit dem Finanzamt regeln soll.
Muss ich dort trotzdem eine Umsatzsteuernummer beantragen bzw. wann muss ich diese beantragen? Müsste ich dann immer eine Vorsteuererklärung abgeben oder wäre ich quasi ein Kleinunternehmer?
Das ganze Thema verwirrt mich maximal, da ich bereits nicht nachvollziehen kann, wie es funktionieren soll arbeitslos gemeldet zu sein und gleichzeitig eine Wohnzimmerkanzlei anzumelden.
Ich wäre wirklich für jeden Erfahrungsbericht oder Hinweis dankbar.
14.01.2022, 09:14
Rechtsanwalt als freier Beruf ist nicht Umsatzsteuerpflichtig. Beim Finanzamt musst du vorab nichts angegeben, nur im Nachhinein eine Steuererklärung abgeben und deine Einkünfte auflisten.
14.01.2022, 10:06
(14.01.2022, 09:14)Gast Gast schrieb: Rechtsanwalt als freier Beruf ist nicht Umsatzsteuerpflichtig. Beim Finanzamt musst du vorab nichts angegeben, nur im Nachhinein eine Steuererklärung abgeben und deine Einkünfte auflisten.
RA nicht umsatzsteuerpflichtig? Auf unseren Rechnungen ist immer 19% Steuer ausgewiesen. Das geht höchstens als Kleinunternehmer und Umsatz unter 22.000 Euro und muss wohl beantragt werden. Schau auch mal in VV-Nr. 7008 RVG.
14.01.2022, 10:10
(14.01.2022, 09:14)Gast Gast schrieb: Rechtsanwalt als freier Beruf ist nicht Umsatzsteuerpflichtig. Beim Finanzamt musst du vorab nichts angegeben, nur im Nachhinein eine Steuererklärung abgeben und deine Einkünfte auflisten.
Ich glaube, dass das so nicht ganz richtig ist. Auch als Rechtsanwalt erbringt man ja Leistungen, auf welche eine Umsatzsteuer geschlagen wird (zumindest wenn man Leistungen erbringt).
14.01.2022, 10:51
(14.01.2022, 10:06)Gast schrieb:(14.01.2022, 09:14)Gast Gast schrieb: Rechtsanwalt als freier Beruf ist nicht Umsatzsteuerpflichtig. Beim Finanzamt musst du vorab nichts angegeben, nur im Nachhinein eine Steuererklärung abgeben und deine Einkünfte auflisten.
RA nicht umsatzsteuerpflichtig? Auf unseren Rechnungen ist immer 19% Steuer ausgewiesen. Das geht höchstens als Kleinunternehmer und Umsatz unter 22.000 Euro und muss wohl beantragt werden. Schau auch mal in VV-Nr. 7008 RVG.
ahhhh... mein Fehler! Zu früh am Morgen. Umsatzsteuer muss man natürlich je nach Mandant abführen, ich war im Kopf bei Gewerbesteuerpflicht. Solange der Frager keine Rechnungen stellt (und das ja auch nicht plant) ergibt sich für ihn die Umsatzsteuerproblematik ja gar nicht. Und darüber hinaus gilt natürlich erstmal die Kleinunternehmerregel, wobei eben - wenn kein Umsatz geplant ist - auch kein Problem.
14.01.2022, 10:58
Also müsste ich - wenn ich nicht plane Rechnungen zu schreiben - überhaupt keine Umsatzsteuernummer beim Finanzamt beantragen?
Sorry, ich stehe wirklich massiv auf dem Schlauch
Sorry, ich stehe wirklich massiv auf dem Schlauch
14.01.2022, 11:43
(14.01.2022, 10:58)GastNRW90 schrieb: Also müsste ich - wenn ich nicht plane Rechnungen zu schreiben - überhaupt keine Umsatzsteuernummer beim Finanzamt beantragen?
Sorry, ich stehe wirklich massiv auf dem Schlauch
Doch. Und Du musst auch Deine Einkünfte angeben in der Erklärung. Die sind aber innerhalb der Kleinunternehmergrenzen dann nicht steuerpflichtig
14.01.2022, 12:00
(14.01.2022, 11:43)Gast schrieb:(14.01.2022, 10:58)GastNRW90 schrieb: Also müsste ich - wenn ich nicht plane Rechnungen zu schreiben - überhaupt keine Umsatzsteuernummer beim Finanzamt beantragen?
Sorry, ich stehe wirklich massiv auf dem Schlauch
Doch. Und Du musst auch Deine Einkünfte angeben in der Erklärung. Die sind aber innerhalb der Kleinunternehmergrenzen dann nicht steuerpflichtig
Also ich war auch mal für wenige Monate Einzelanwalt ohne Umsatz. Habe vorab nichts beim Finanzamt angegeben oder angefragt und habe am Jahresende ganz normal meine Steuererklärung gemacht und dort angegeben, dass ich für die Zeit als Anwalt selbstständig war ohne Einkünfte. Habe dann noch mein Arbeitszimmer für den Zeitraum abgesetzt sowie meine Zahlungen ans Versorgungswerk. Lief alles problemlos.
14.01.2022, 12:10
(14.01.2022, 12:00)Gast Gast schrieb:(14.01.2022, 11:43)Gast schrieb:(14.01.2022, 10:58)GastNRW90 schrieb: Also müsste ich - wenn ich nicht plane Rechnungen zu schreiben - überhaupt keine Umsatzsteuernummer beim Finanzamt beantragen?
Sorry, ich stehe wirklich massiv auf dem Schlauch
Doch. Und Du musst auch Deine Einkünfte angeben in der Erklärung. Die sind aber innerhalb der Kleinunternehmergrenzen dann nicht steuerpflichtig
Also ich war auch mal für wenige Monate Einzelanwalt ohne Umsatz. Habe vorab nichts beim Finanzamt angegeben oder angefragt und habe am Jahresende ganz normal meine Steuererklärung gemacht und dort angegeben, dass ich für die Zeit als Anwalt selbstständig war ohne Einkünfte. Habe dann noch mein Arbeitszimmer für den Zeitraum abgesetzt sowie meine Zahlungen ans Versorgungswerk. Lief alles problemlos.
Das wäre natürlich die einfachste Form, zumal ich ja parallel ohnehin ALG I beantragen würde/sollte/könnte.
14.01.2022, 14:59
(14.01.2022, 12:00)Gast Gast schrieb:(14.01.2022, 11:43)Gast schrieb:(14.01.2022, 10:58)GastNRW90 schrieb: Also müsste ich - wenn ich nicht plane Rechnungen zu schreiben - überhaupt keine Umsatzsteuernummer beim Finanzamt beantragen?
Sorry, ich stehe wirklich massiv auf dem Schlauch
Doch. Und Du musst auch Deine Einkünfte angeben in der Erklärung. Die sind aber innerhalb der Kleinunternehmergrenzen dann nicht steuerpflichtig
Also ich war auch mal für wenige Monate Einzelanwalt ohne Umsatz. Habe vorab nichts beim Finanzamt angegeben oder angefragt und habe am Jahresende ganz normal meine Steuererklärung gemacht und dort angegeben, dass ich für die Zeit als Anwalt selbstständig war ohne Einkünfte. Habe dann noch mein Arbeitszimmer für den Zeitraum abgesetzt sowie meine Zahlungen ans Versorgungswerk. Lief alles problemlos.
Und da hat das FA nicht an der Gewinnerzielungsabsicht gezweifelt?