04.09.2018, 17:10
Mein 1. Gedanke: Willkommen zurück Ex1017. Warum zum Henker tust du dir das nochmal an?
Folgender SV (sinngemäß)
Folgender Sachverhalt wurde, entsprechend meinem Gedächtnisprotokoll, heute in der Z2 Klausur gestellt:
Der Mandant stellt sich heute (4.09.2018) vor und weiß folgendes zu berichten:
Er und sein Bruder (kurz: E) sind Söhne des Vaters V. Das Verhältnis zwischen dem V und den E war immer recht schlecht. Weitere Geschwister gibt es nicht, die Mutter ist bereits seit mehr als 10 Jahren verstorben. Nachdem nun auch in diesem Jahr im Januar der V verstorben ist, stellt sich die Frage nach diversen Ansprüchen gegen diverse Beteiligte.
Der V besaß bis dato einen PKW Porsche, KfZ-Kz B – EE 9090 (Fahrgestellnummer. weiß ich nicht mehr). Dieser PKW war so ziemlich der Augapfel des V.
Eines Tages auf einer Familienfeier, zu Ehren des Cousins Karl Kaufmann (K) (Sohn der Schwester des V), hielt der V eine Rede. Sinngemäß:
„Lieber K, ich weiß das du ein leidenschaftlicher Porsche Fahrer bist. Ich möchte dir daher einen Schlüssel für meinen Porsche geben, dass du immer mit dem fahren kannst wie es dir gefällt. (V nimmt einen von zwei Schlüsseln für den PKW und gibt ihm dem K).“
K bedanke sich. In der Folgezeit holte K oft und gern den Porsche von V ab und unternahm diverse Spritztouren. Der PKW stand jedoch die ganze Zeit über (quasi am Ende der Spritztouren) bei dem V. Auch der Kfz Brief weist nach wie vor den V als Halter des PKW aus. Diesbezüglich sind keine Änderungen erfolgt.
Nachdem der V nun im Januar gestorben war, tauchte ein Schriftstück auf (Anlage 1). Aus diesem Schriftstück geht hervor, dass der V den K als Alleinerben einsetzt, weil die E sich nie um den V gekümmert hätte (das Schriftstück ist mit „Testament“ überschrieben, unterschrieben mit dem Namen des V und als Datum ist der 10.10.2016 ausgewiesen).
Nachdem also nun das Testament aufgefunden wurde, nahm sich der K den PKW. Da K davon ausging, dass er (entsprechend dem Testament) Alleinerbe des V ist, nahm er sich auch das Motorrad des V.
K wollte kurze Zeit später eine Weltreise unternehmen. Dafür brauchte er Geld. Der K verkaufte also den PKW an den Rechtsanwalt Michael Meyer (M) für (genauer Betrag ist mir entfallen). Der PKW wurde vom K an den M übergeben. Dies geschah auch im Januar 2018, eben kurz vor der Weltreise.
Ausserdem versuchte der K auch das Motorrad zu verkaufen. Dieses hat einen Wert von ca. 20.000 €. Da er hierfür jedoch bist zum Antritt seiner Weltreise keinen Käufer fand, stellte er das Motorrad bei dem M unter. Allerdings mit der Prämisse es später dann verkaufen zu wollen.
Nun kommt es wie es kommen muss: Am 2.9.2018 findet sich erneut ein Schriftstück in der Kommode des V an.
In dem Schriftstück heißt es sinngemäß:
(Überschrieben mit „Klarstellung“) „Ich habe festgestellt, dass ich meine Söhne nicht mittellos dastehen lassen kann. Ich möchte das mein Testament vom 10.10.2016 nicht mehr gilt. Allerdings finde ich es nicht mehr. Daher hoffe ich das diese Klarstellung ausreicht, dass das Testament nicht mehr gelten soll“ (Das Schriftstück ist unterschrieben mit dem Namen des V und weißt als Datum Oktober 2017 aus)
Die E zeigen dem K das Schriftstück und fordern Ihn also zur Herausgabe des PKW und des Motorrades auf. Der K meint, der PKW wurde ihm vom V geschenkt und das Motorrad hätte ihm eh gehört. Nüscht jibt et! Zumal die Sachen eh beim M sind. Sie müssten sich also an den M wenden.
Die E schreiben dem M am 6.8.2018 eine Email. Als Anhang übersenden sie ihm sowohl das Testament als auch die „Klarstellung“. In der Email legen die E den Sachverhalt dar.
Der M verweigert natürlich jedwede Ansprüche. Er gibt an, dass er beim Erwerb des PKW keinerlei Veranlassung hatte, an der Berechtigung des K zu Zweifeln. Zwar wies der Kfz Brief noch den V als Halter des PKW aus, allerdings lag dem M auch das Testament vom 10.10.2016 vor. Zudem hatte M als Fachanwalt für Erbrecht das Testament zusammen mit dem V entworfen. Ihm war auch nicht bekannt, dass es eine „Klarstellung“ gegeben hat. Den PKW will er schon deswegen nicht herausgeben, weil er das Dach des PKW für 10.000 € ausgewechselt hat. Der PKW war mit einem stylischen „Softtop“ Stoffdach ausgestattet. Dieses wurde jedoch mutwillig zerstört. Eine Reparatur oder ein passgenauer Ersatz war laut Werkstatt nicht möglich. Und da er (M) ein „Hardtop“ Metalldach sowieso besser findet, hat er gleich das bessere genommen. Die Reparatur des PKW wurde am 20.8.2018 vorgenommen.
Ausserdem hat der PKW auf Veranlassung des M TÜV bekommen, am 3.8.2018. Das hat ihn 100 € gekostet.
Das Motorrad kann er leider nicht herausgeben. Es wurde am 19.7.2018 gestohlen. Diesbezüglich trifft Ihn (den M) allerdings kein Verschulden. Seinen PKW parkt er sonst auch immer auf der Straße und da ist sonst nie etwas passiert! Zudem hat er das Motorrad mit einer Kette versehen. Mehr könne man nun wirklich nicht von Ihm erwarten.
Die Mandantschaft ergänzt: Das „Hardtop“ stellt eine stilistische Sünde dar und wäre weder von Ihnen, noch vom Vater jemals in Frage gekommen. Da allerdings mit dem „Hardtop“ eine erhebliche Wertsteigerung einhergegangen ist, macht der Mandantschaft es nun nicht mehr soviel aus.
Dass das Motorrad gestohlen wurde ist, laut der Mandantschaft, nicht verwunderlich.
Zwei Arbeitskollegen der Mandantschaft wohnen im gleichen Haus wie der M. Sie wissen zu berichten, dass die Polizei vor kurzem diverse Aushänge bezüglich einer Diebstahlserie vorgenommen hat. Darin warnt Sie alle Bewohner möglichst vorsichtig zu sein.
Die Mandantschaft meint, der M hätte das Motorrad wenigstens auf seinen Hof stellen können, anstatt zu diesen Zeiten auf die Straße.
Der Mandant begehrt folgendes: Prüfung ob und welche Ansprüche wegen dem PKW gegen M? Ob und welche Ansprüche wegen dem Motorrad gegen M? Welche Gegenansprüche kann der M geltend machen, auf die man vorbereitet sein müsste?
Der Mandant fragt, ob er für seinen Bruder die Ansprüche allein gelten machen kann. Der Bruder ist krank und der Mandant möchte Ihn nicht weiter strapazieren.
Der Mandant fragt, ob es möglich ist, die Ansprüche vor einem Gericht in Berlin geltend zu machen. Er hat keine Lust auf die Fahrerei. Aber im Ergebnis ist es ihm wichtiger, dass nur 1 Prozess geführt wird.
Aufgabe: Gutachten entsprechend dem Mandantenbegehren, Zweckmäßigkeit, NUR die Anträge ans Gericht, Beweisprognose sofern es sich anbietet.
Der Wohnsitz des M befindet sich in München, Die E und der V leben im Zuständigkeitsbereich des LG Berlin
BV: Soweit ein gerichtliches Vorgehen angedacht ist, KEINEN Schriftsatz an das Gericht fertigen (Anträge reichen aus). Sachbericht ebenfalls erlassen. Ansonsten eben umfassend alles begutachten.
Folgender SV (sinngemäß)
Folgender Sachverhalt wurde, entsprechend meinem Gedächtnisprotokoll, heute in der Z2 Klausur gestellt:
Der Mandant stellt sich heute (4.09.2018) vor und weiß folgendes zu berichten:
Er und sein Bruder (kurz: E) sind Söhne des Vaters V. Das Verhältnis zwischen dem V und den E war immer recht schlecht. Weitere Geschwister gibt es nicht, die Mutter ist bereits seit mehr als 10 Jahren verstorben. Nachdem nun auch in diesem Jahr im Januar der V verstorben ist, stellt sich die Frage nach diversen Ansprüchen gegen diverse Beteiligte.
Der V besaß bis dato einen PKW Porsche, KfZ-Kz B – EE 9090 (Fahrgestellnummer. weiß ich nicht mehr). Dieser PKW war so ziemlich der Augapfel des V.
Eines Tages auf einer Familienfeier, zu Ehren des Cousins Karl Kaufmann (K) (Sohn der Schwester des V), hielt der V eine Rede. Sinngemäß:
„Lieber K, ich weiß das du ein leidenschaftlicher Porsche Fahrer bist. Ich möchte dir daher einen Schlüssel für meinen Porsche geben, dass du immer mit dem fahren kannst wie es dir gefällt. (V nimmt einen von zwei Schlüsseln für den PKW und gibt ihm dem K).“
K bedanke sich. In der Folgezeit holte K oft und gern den Porsche von V ab und unternahm diverse Spritztouren. Der PKW stand jedoch die ganze Zeit über (quasi am Ende der Spritztouren) bei dem V. Auch der Kfz Brief weist nach wie vor den V als Halter des PKW aus. Diesbezüglich sind keine Änderungen erfolgt.
Nachdem der V nun im Januar gestorben war, tauchte ein Schriftstück auf (Anlage 1). Aus diesem Schriftstück geht hervor, dass der V den K als Alleinerben einsetzt, weil die E sich nie um den V gekümmert hätte (das Schriftstück ist mit „Testament“ überschrieben, unterschrieben mit dem Namen des V und als Datum ist der 10.10.2016 ausgewiesen).
Nachdem also nun das Testament aufgefunden wurde, nahm sich der K den PKW. Da K davon ausging, dass er (entsprechend dem Testament) Alleinerbe des V ist, nahm er sich auch das Motorrad des V.
K wollte kurze Zeit später eine Weltreise unternehmen. Dafür brauchte er Geld. Der K verkaufte also den PKW an den Rechtsanwalt Michael Meyer (M) für (genauer Betrag ist mir entfallen). Der PKW wurde vom K an den M übergeben. Dies geschah auch im Januar 2018, eben kurz vor der Weltreise.
Ausserdem versuchte der K auch das Motorrad zu verkaufen. Dieses hat einen Wert von ca. 20.000 €. Da er hierfür jedoch bist zum Antritt seiner Weltreise keinen Käufer fand, stellte er das Motorrad bei dem M unter. Allerdings mit der Prämisse es später dann verkaufen zu wollen.
Nun kommt es wie es kommen muss: Am 2.9.2018 findet sich erneut ein Schriftstück in der Kommode des V an.
In dem Schriftstück heißt es sinngemäß:
(Überschrieben mit „Klarstellung“) „Ich habe festgestellt, dass ich meine Söhne nicht mittellos dastehen lassen kann. Ich möchte das mein Testament vom 10.10.2016 nicht mehr gilt. Allerdings finde ich es nicht mehr. Daher hoffe ich das diese Klarstellung ausreicht, dass das Testament nicht mehr gelten soll“ (Das Schriftstück ist unterschrieben mit dem Namen des V und weißt als Datum Oktober 2017 aus)
Die E zeigen dem K das Schriftstück und fordern Ihn also zur Herausgabe des PKW und des Motorrades auf. Der K meint, der PKW wurde ihm vom V geschenkt und das Motorrad hätte ihm eh gehört. Nüscht jibt et! Zumal die Sachen eh beim M sind. Sie müssten sich also an den M wenden.
Die E schreiben dem M am 6.8.2018 eine Email. Als Anhang übersenden sie ihm sowohl das Testament als auch die „Klarstellung“. In der Email legen die E den Sachverhalt dar.
Der M verweigert natürlich jedwede Ansprüche. Er gibt an, dass er beim Erwerb des PKW keinerlei Veranlassung hatte, an der Berechtigung des K zu Zweifeln. Zwar wies der Kfz Brief noch den V als Halter des PKW aus, allerdings lag dem M auch das Testament vom 10.10.2016 vor. Zudem hatte M als Fachanwalt für Erbrecht das Testament zusammen mit dem V entworfen. Ihm war auch nicht bekannt, dass es eine „Klarstellung“ gegeben hat. Den PKW will er schon deswegen nicht herausgeben, weil er das Dach des PKW für 10.000 € ausgewechselt hat. Der PKW war mit einem stylischen „Softtop“ Stoffdach ausgestattet. Dieses wurde jedoch mutwillig zerstört. Eine Reparatur oder ein passgenauer Ersatz war laut Werkstatt nicht möglich. Und da er (M) ein „Hardtop“ Metalldach sowieso besser findet, hat er gleich das bessere genommen. Die Reparatur des PKW wurde am 20.8.2018 vorgenommen.
Ausserdem hat der PKW auf Veranlassung des M TÜV bekommen, am 3.8.2018. Das hat ihn 100 € gekostet.
Das Motorrad kann er leider nicht herausgeben. Es wurde am 19.7.2018 gestohlen. Diesbezüglich trifft Ihn (den M) allerdings kein Verschulden. Seinen PKW parkt er sonst auch immer auf der Straße und da ist sonst nie etwas passiert! Zudem hat er das Motorrad mit einer Kette versehen. Mehr könne man nun wirklich nicht von Ihm erwarten.
Die Mandantschaft ergänzt: Das „Hardtop“ stellt eine stilistische Sünde dar und wäre weder von Ihnen, noch vom Vater jemals in Frage gekommen. Da allerdings mit dem „Hardtop“ eine erhebliche Wertsteigerung einhergegangen ist, macht der Mandantschaft es nun nicht mehr soviel aus.
Dass das Motorrad gestohlen wurde ist, laut der Mandantschaft, nicht verwunderlich.
Zwei Arbeitskollegen der Mandantschaft wohnen im gleichen Haus wie der M. Sie wissen zu berichten, dass die Polizei vor kurzem diverse Aushänge bezüglich einer Diebstahlserie vorgenommen hat. Darin warnt Sie alle Bewohner möglichst vorsichtig zu sein.
Die Mandantschaft meint, der M hätte das Motorrad wenigstens auf seinen Hof stellen können, anstatt zu diesen Zeiten auf die Straße.
Der Mandant begehrt folgendes: Prüfung ob und welche Ansprüche wegen dem PKW gegen M? Ob und welche Ansprüche wegen dem Motorrad gegen M? Welche Gegenansprüche kann der M geltend machen, auf die man vorbereitet sein müsste?
Der Mandant fragt, ob er für seinen Bruder die Ansprüche allein gelten machen kann. Der Bruder ist krank und der Mandant möchte Ihn nicht weiter strapazieren.
Der Mandant fragt, ob es möglich ist, die Ansprüche vor einem Gericht in Berlin geltend zu machen. Er hat keine Lust auf die Fahrerei. Aber im Ergebnis ist es ihm wichtiger, dass nur 1 Prozess geführt wird.
Aufgabe: Gutachten entsprechend dem Mandantenbegehren, Zweckmäßigkeit, NUR die Anträge ans Gericht, Beweisprognose sofern es sich anbietet.
Der Wohnsitz des M befindet sich in München, Die E und der V leben im Zuständigkeitsbereich des LG Berlin
BV: Soweit ein gerichtliches Vorgehen angedacht ist, KEINEN Schriftsatz an das Gericht fertigen (Anträge reichen aus). Sachbericht ebenfalls erlassen. Ansonsten eben umfassend alles begutachten.
04.09.2018, 17:18
Könnt ihr nicht mal das Bundesland dazuschreiben, bitte?!
04.09.2018, 17:28
Zitat:Hab leider 991 II bgb übersehen bzgl. SE wegen Motorrad und sperrwirkung angenommenAch Mist, den hab ich auch übersehen. Habe mich die ganze Zeit gefragt, was der Hinweis des M sollte, dass er sein eigenes KFZ auch so parken würde.
04.09.2018, 17:35
Berlin Z2 Klausur
So habe ich mich durchgemogelt - Freue mich über eure Gedanken dazu
Gutachten
A. Herausgabeanspruch
Brüder gegen M aus 985 BGB (+)
I. M = Besitzer (+)
- Erbenbesitz steht nicht entgegen, weil eh schon verloren
II. Brüder = Eigentümer (+)
- ursprünglich Vater
- Verlust durch Schlüsselübergabe an Klaus? (-) nur Mitnutzung gewollt
- Verlust durch Testament? (+)
- altes Testament? grds wirksam, alle Formerfordernisse (+), aber durch neues Testament ("Klarstellung") widerrufen, Auslegung (nur nach 133) Testierwille (+)
- egal, ob nur Widerruf gewollt oder Einsetzung der Söhne, jedenfalls wären sie bei Einsetzung und bei gesetzlicher Erbfolge Eigentümer geworden
- Verlust durch Übereignung an M? (-)
- (P) Gutgläubigkeit 932? lange argumentiert, Eigentümerstellung nicht in Fahrzeugschein, aber Testament, habe ich ausreichen lassen
- Ausschluss durch Abhandenkommen (+)
- Brüder hatten Erbenbesitz nach 857 BGB, auch dieser ist durch 935 geschützt
- Weggabe erfolgte ohne Willen der Söhne
- Ergebnis: Brüder bleiben Eigentümer
III. RzB
- Jedenfalls nicht durch den Kaufvertrag mit K, denn wirkt allenfalls inter partes
- Dann dieses dumme Ding mit dem Verwendungsersatz, hab gesagt RzB (-), aber eventuelle Gegenrechte, die zu Verurteilung Zug-um-Zug führen und hab auf den nächsten Abschnitt verwiesen
B. Gegenrechte des M
I. Wegen TÜV (-)
- grds. 994 I S.1 BGB (+)
- da war M noch gutgläubig und Vindikationslage bestand
- aber nach S.2 ausgeschlossen, wenn Besitzer die Nutzungen für den Zeitraum behalten darf
- Inzidentprüfung, ob M Nutzungsersatz nach 988 zahlen muss? (-), weil nicht unentgeltlich, sondern gegen vereinbarte Gegenleistung an Klaus
- darum: Nutzungen darf der Besitzer behalten, dann kann er auch keinen Verwendungsersatz fordern für die Zeit, in die der TÜV fiel
II. Wegen Dach-Reparatur (+)
- 994 II iVm GoA
- 683 S.1 Wille des Geschäftsherrn (-)
- 683 S.2 iVm 679 Öffentliches Interesse (-)
- aber 684 S. 2 bei Genehmigung gerichtet auf Ersatz der Kosten con 10.000€ oder
- 684 S.1 ohne Genehmigung, aber WertE, also auch 10.000€
C. SchadE für Motorrad
I. Vertraglich
- selbst (-)
- aber über DSL (+)
- Klaus muss seinen SchadE an die Brüder abtreten
- Fallgruppe Obhut fremder Sachen
- Zufällige Schadensverlagerung aus Sicht des M.
- Klaus hat Anspruch, aber keinen Schaden
- Inzidente Prüfung des SchadE von Klaus
- Vertrag? Rechtsbindungswille (+), darum Verwahrungsvertrag gem. 688
- Pflichtverletzung? (P) Haftmilderung 690? grds. (+), aber eigenübliche Sorgfalt umfasst nicht grobe Fahrlässigkeit
- Ignorieren der Warnschilder war grob fahrlässig, finde ich
- Vertretenmüssen vermutet
- Schaden (+)
- Weil Klaus gem. 2018 BGB hätte Herausgeben müssen, muss er nun auch den Anspruch abtreten 285 entsprechend
II. EBV
- scheitert an Gutgläubigkeit des M
III. DelR 823 I (+)
- nicht durch EBV gesperrt, weil Sachsubstanz selbst betroffen (Fortwirkung 985-Anspruch)
Prozessualer Kram
- Bruder kann in Prozessstandschaft für den anderen geltend machen, wenn dieser ermächtigt 185 BGB, 51 I ZPO
- Klage vor LG Berlin möglich, weil Ort des Nachlasses nach 28 ZPO, Sachdienlichkeit (+) bei sehr weiter Auslegung, hatte leider keine Zeit mehr nachzuschauen, ob das möglich ist...
So habe ich mich durchgemogelt - Freue mich über eure Gedanken dazu
Gutachten
A. Herausgabeanspruch
Brüder gegen M aus 985 BGB (+)
I. M = Besitzer (+)
- Erbenbesitz steht nicht entgegen, weil eh schon verloren
II. Brüder = Eigentümer (+)
- ursprünglich Vater
- Verlust durch Schlüsselübergabe an Klaus? (-) nur Mitnutzung gewollt
- Verlust durch Testament? (+)
- altes Testament? grds wirksam, alle Formerfordernisse (+), aber durch neues Testament ("Klarstellung") widerrufen, Auslegung (nur nach 133) Testierwille (+)
- egal, ob nur Widerruf gewollt oder Einsetzung der Söhne, jedenfalls wären sie bei Einsetzung und bei gesetzlicher Erbfolge Eigentümer geworden
- Verlust durch Übereignung an M? (-)
- (P) Gutgläubigkeit 932? lange argumentiert, Eigentümerstellung nicht in Fahrzeugschein, aber Testament, habe ich ausreichen lassen
- Ausschluss durch Abhandenkommen (+)
- Brüder hatten Erbenbesitz nach 857 BGB, auch dieser ist durch 935 geschützt
- Weggabe erfolgte ohne Willen der Söhne
- Ergebnis: Brüder bleiben Eigentümer
III. RzB
- Jedenfalls nicht durch den Kaufvertrag mit K, denn wirkt allenfalls inter partes
- Dann dieses dumme Ding mit dem Verwendungsersatz, hab gesagt RzB (-), aber eventuelle Gegenrechte, die zu Verurteilung Zug-um-Zug führen und hab auf den nächsten Abschnitt verwiesen
B. Gegenrechte des M
I. Wegen TÜV (-)
- grds. 994 I S.1 BGB (+)
- da war M noch gutgläubig und Vindikationslage bestand
- aber nach S.2 ausgeschlossen, wenn Besitzer die Nutzungen für den Zeitraum behalten darf
- Inzidentprüfung, ob M Nutzungsersatz nach 988 zahlen muss? (-), weil nicht unentgeltlich, sondern gegen vereinbarte Gegenleistung an Klaus
- darum: Nutzungen darf der Besitzer behalten, dann kann er auch keinen Verwendungsersatz fordern für die Zeit, in die der TÜV fiel
II. Wegen Dach-Reparatur (+)
- 994 II iVm GoA
- 683 S.1 Wille des Geschäftsherrn (-)
- 683 S.2 iVm 679 Öffentliches Interesse (-)
- aber 684 S. 2 bei Genehmigung gerichtet auf Ersatz der Kosten con 10.000€ oder
- 684 S.1 ohne Genehmigung, aber WertE, also auch 10.000€
C. SchadE für Motorrad
I. Vertraglich
- selbst (-)
- aber über DSL (+)
- Klaus muss seinen SchadE an die Brüder abtreten
- Fallgruppe Obhut fremder Sachen
- Zufällige Schadensverlagerung aus Sicht des M.
- Klaus hat Anspruch, aber keinen Schaden
- Inzidente Prüfung des SchadE von Klaus
- Vertrag? Rechtsbindungswille (+), darum Verwahrungsvertrag gem. 688
- Pflichtverletzung? (P) Haftmilderung 690? grds. (+), aber eigenübliche Sorgfalt umfasst nicht grobe Fahrlässigkeit
- Ignorieren der Warnschilder war grob fahrlässig, finde ich
- Vertretenmüssen vermutet
- Schaden (+)
- Weil Klaus gem. 2018 BGB hätte Herausgeben müssen, muss er nun auch den Anspruch abtreten 285 entsprechend
II. EBV
- scheitert an Gutgläubigkeit des M
III. DelR 823 I (+)
- nicht durch EBV gesperrt, weil Sachsubstanz selbst betroffen (Fortwirkung 985-Anspruch)
Prozessualer Kram
- Bruder kann in Prozessstandschaft für den anderen geltend machen, wenn dieser ermächtigt 185 BGB, 51 I ZPO
- Klage vor LG Berlin möglich, weil Ort des Nachlasses nach 28 ZPO, Sachdienlichkeit (+) bei sehr weiter Auslegung, hatte leider keine Zeit mehr nachzuschauen, ob das möglich ist...
04.09.2018, 17:49
Ich habe das Zurückbehaltungsrecht wegen des Daches übet 1000 iVm 994 Bgb.
In Nrw waren mE keine TÜV gebühren.
Habe über 2039 bgb eine gesetzliche prozessstandschaft angenommen, da miterben.
Örtlich habe ich über 12, 13 zpo, weil ich dachte 28 zpo gilt nur für ebenbesitzer. Aber ka
In nrw war doch ein schriftsatz zu verfassen oder?
In Nrw waren mE keine TÜV gebühren.
Habe über 2039 bgb eine gesetzliche prozessstandschaft angenommen, da miterben.
Örtlich habe ich über 12, 13 zpo, weil ich dachte 28 zpo gilt nur für ebenbesitzer. Aber ka
In nrw war doch ein schriftsatz zu verfassen oder?
04.09.2018, 17:53
Ja genau - in nrw musste man Schriftsatz machen - bin aber nicht fertig geworden...
tüv gab es bei uns nicht
tüv gab es bei uns nicht
04.09.2018, 18:00
In Hessen lief Arbeitsrecht.
Kläger erhebt Kündigungsschutzklage wegen betriebsbedingter Kündigung. (Beklagte macht Lichttechnik bei zwei Congresszentren. Rhein-Main Congress Zentrum soll vom Land Hessen wegen Renovierung bis 2021 dicht gemacht werden).
Kläger erhebt Kündigungsschutzklage und stellt Weiterbeschäftigungsantrag und sagt, statt ihm hätte der 55 Jahre alte Clemens César entlassen sollen).
Dann noch ein Antrag auf Lohnzahlung für April für den die Beklagte die Aufrechnung erklärt. (Kläger hat bei Beklagter drei Leuchtmittel kaputt gemacht die Kosten dafür waren genau die Höhe des Lohnes für 1 Monat.)
Dann ein weiterer Antrag auf Zahlung von 550€. Die Beklagte habe dem Kläger schon einmal fristlos gekündigt. Erst das Berufungsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Deshalb bekam der Kläger zwei Monate von seinem Gehalt zu spät und deshalb bekam er im Jahr darauf weniger Steuerrückzahlung.
Die Klage hat der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, weil das Faxgerät kaputt war. Sendebestätigung zeigt aber OK. Gericht gibt zu, dass es an einem technischen Defekt lag.
ReNo gibt eidesstattliche Versicherung ab, dass er alles ordnungsgemäß gemacht hat. Er hat sogar nochmal beim Gericht anrufen wollen und nach fragen, aber dort ging keiner ran.
Hoffe ich habe nix vergessen. An mehr erinnere ich mich nicht. Ich bin durch.
Kläger erhebt Kündigungsschutzklage wegen betriebsbedingter Kündigung. (Beklagte macht Lichttechnik bei zwei Congresszentren. Rhein-Main Congress Zentrum soll vom Land Hessen wegen Renovierung bis 2021 dicht gemacht werden).
Kläger erhebt Kündigungsschutzklage und stellt Weiterbeschäftigungsantrag und sagt, statt ihm hätte der 55 Jahre alte Clemens César entlassen sollen).
Dann noch ein Antrag auf Lohnzahlung für April für den die Beklagte die Aufrechnung erklärt. (Kläger hat bei Beklagter drei Leuchtmittel kaputt gemacht die Kosten dafür waren genau die Höhe des Lohnes für 1 Monat.)
Dann ein weiterer Antrag auf Zahlung von 550€. Die Beklagte habe dem Kläger schon einmal fristlos gekündigt. Erst das Berufungsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Deshalb bekam der Kläger zwei Monate von seinem Gehalt zu spät und deshalb bekam er im Jahr darauf weniger Steuerrückzahlung.
Die Klage hat der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, weil das Faxgerät kaputt war. Sendebestätigung zeigt aber OK. Gericht gibt zu, dass es an einem technischen Defekt lag.
ReNo gibt eidesstattliche Versicherung ab, dass er alles ordnungsgemäß gemacht hat. Er hat sogar nochmal beim Gericht anrufen wollen und nach fragen, aber dort ging keiner ran.
Hoffe ich habe nix vergessen. An mehr erinnere ich mich nicht. Ich bin durch.
04.09.2018, 18:15
Zitat:Ja genau - in nrw musste man Schriftsatz machen - bin aber nicht fertig geworden...Und die Geschichte mit der Geburtstagsfeier war auch nicht drin. Beim Schriftsatz hab ich nur noch gekrakelt, wenn der Korrektor das alles lesen kann, verleihe ich ihm einen Orden.
tüv gab es bei uns nicht
Den Einbau des Hardtopdachs als notwendige Verwendung habe ich abgelehnt. Notwendig war zwar eine Reparatur des Dachs, aber die hätte auch als neues Softtopdach geschehen können (ging m.E. aus dem Mandantengespräch und der E-Mail des M hervor), sodass der Einbau des Hardtopdachs nicht notwendig war. (Habe da ziemlich viel zu geschrieben, weil ich mir so ja die GoA abgeschnitten habe, aber da hätte ich auch keine Zeit mehr für gehabt. :D )
04.09.2018, 18:28
hab das dach als nützliche Verwendung nach 996 eingestuft. Ausweislich des Klägervortrags ist der Wert des Porsches auch um den Betrag gestiegen.
04.09.2018, 18:29
Wer trägt eigentlich für 277 die Beweislast?
Gilt da trotzdem die Vermutung von 280?
Gilt da trotzdem die Vermutung von 280?