10.12.2021, 16:13
§ 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".
Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.
Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.
10.12.2021, 16:19
(10.12.2021, 16:13)HerrKules schrieb: § 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".
Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.
bezogen auf nrw?
Wo ist denn der Irrtum?
10.12.2021, 16:20
(10.12.2021, 15:25)GastBW schrieb: BW SR II - meine Skizze
Aufgabe 1
A) Tankkarte
I) § 242 Karte (-), will sich nicht Sachwert aneignen
II) § 263 (-), keine Täuschung einer natürlichen Person
III) § 263a (-), keine unbefugte Verwendung (Tankstelle ist die Berechtigung egal)
IV) § 266 (-), keine Vermögensbetreuungspflicht (auch bei Var. 1 erforderlich, hM)
V) § 266b (-), keine Karte
VI) § 274, § 269 (-)
B) Unfall
§ 142 I Nr. 1 (+), hM: erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, bedeutet keine Ermöglichung der Feststellung
Aufgabe 2: Revision
A) Zulässigkeit
I) Statthaft (+), gegen beide Teile des Urteils (habe sie zusammen geprüft, weil insg. nur ein Urteil)
II) Berechtigung, Beschwer (+)
III) Frist (+)
1) Gleichlauf oder unterschiedliche Fristen? Ich habe gesagt unterschiedlich
2) Verwerfung: Ab Zustellung (heute) bis 17.12.
3) StA-Berufung: Ab Verkündung (3.12.) bis heute, 10.12.
IV) Form - schriftlich, bei LG Ka
V) Begründung - maßgeblich ist Fristablauf Einlegungsfrist, weil Zustellung noch in der Frist
B) Begründetheit
I) Verwerfung
Überprüfung § 329 I (ich habe das als Sachrüge geprüft, weil es aus meiner Sicht eher ein Subsumtionsfehler war, aber ich meine am Ende im M/G entdeckt zu haben dass es eher Verfahrensrüge ist?) - keine weitere Überprüfung
1) Ladung (+)
2) Ausbleiben (+/-), habe gesagt (-), weil Verwerfung wiegt schwer, nur kurz zu spät, wurde außerdem angekündigt, a.A. mit Verweis auf 15 Min-Rspr. genauso vertretbar
3) Vertretung durch verteidiger (-), keine Vertretungsvollmacht, allg. “Interessenswahrnehmungsvollmacht” genügt nicht (aA vertretbar)
4) Erg.: Revision ist begründet
II) Berufung StA
1) Wirksame Beschränkung Berufung (+)
2) LG hat sich aber an die Annahme eines schweren Falls gebunden gesehen, habe das als Darstellungsrüge durchgehen lassen, aber nur weil ich keine Ahnung hatte wie das gerügt wird. Keine horizontale Teilrechtskraft bzgl. des besonders schweren Falls, weil das gerade Frage der Strafzumessung ist.
3) Erg.: Revision auch insofern begründet
4) Habe ich hier weitere Verfahrensfehler oder so übersehen??
Aufgabe 3: Anträge
(ich hatte nur Sachrügen, richtig wäre wohl mind. 1 Verfahrensrüge gewesen)
Antrag: Aufhebung & Zurückverweisung
Aufgabe 4: Rechtsbehelf
Wiedereinsetzung, §§ 329 VII, 44
Zulässig (+), insb. statthaft auch neben Revision, muss aber gleichzeitig mit ihr eingelegt werden, § 342 III
Aber unbegründet, weil kein Entschuldigungsgrund vorliegt
Anmerkungen? Gehe davon aus, dass ich bei der Revision etwas richtig falsch gemacht/etwas riesiges übersehen habe, aber was?
Revisionsbegründungsfrist dürfte noch nicht angelaufen sein, da Urteil entgegen § 273 IV StPO vor Fertigstellung des Protokolls zugestellt worden ist. Der Vermerk nach § 271 I 2 StPO war nicht auf dem Protokoll.
Als Verfahrensrüge habe ich noch § 324 I 2 StPO, weil das Urteil ist nicht verlesen worden ist. Der Vorsitzende hat nur über den bisherigen Verlauf des Verfahrens berichtet. Kein Verzicht auf Verlesung des Urteils. Wesentliche Förmlichkeit i.S.v. §§ 273 I, 274 StPO.
Außerdem habe ich gesagt, die Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam wegen widersprüchlicher Feststellungen des AG. Deshalb keine ausreichende Grundlage für bloße Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs.
10.12.2021, 16:23
(10.12.2021, 16:19)blanlubb schrieb:(10.12.2021, 16:13)HerrKules schrieb: § 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".
Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.
bezogen auf nrw?
Wo ist denn der Irrtum?
BW, aber ist wohl egal? Der Geschädigte irrt über die Unfallbeteiligung des Täuschenden, lässt den deswegen ohne Feststellungen zur Person vom Haken und kann deshalb (zunächst) keine Ansprüche geltend machen.
10.12.2021, 16:26
10.12.2021, 16:26
(10.12.2021, 16:23)HerrKules schrieb:(10.12.2021, 16:19)blanlubb schrieb:(10.12.2021, 16:13)HerrKules schrieb: § 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".
Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.
bezogen auf nrw?
Wo ist denn der Irrtum?
BW, aber ist wohl egal? Der Geschädigte irrt über die Unfallbeteiligung des Täuschenden, lässt den deswegen ohne Feststellungen zur Person vom Haken und kann deshalb (zunächst) keine Ansprüche geltend machen.
achso ich bezog das auf den Betrug. das war dann wohl in nrw anders.
bezog auf 142 gibt es aber einige Pflichten in Bezug auf Gewährung der Möglichkeit...
Unter anderem die Pflicht seine unfallbeteiligung kundzutun...so habe ich Fischer verstanden...
10.12.2021, 16:30
(10.12.2021, 16:26)lawful schrieb:(10.12.2021, 16:11)blanlubb schrieb: nrw
Welche Verfahrensfehler habt ihr außer
338 nr5,
338 Nr. 8 wegen der nicht durchgeführten Hauptverhandlung?
Aus was hast du denn Nr.5 genommen?
Nr 5 habe ich mit 329 II begründet...
Und 338 Nr.8 mit 232...
Aber ich glaube der Zeitdruck hat mich fehlgeleitet. Bin mir da oben unsicher.
10.12.2021, 16:31
(10.12.2021, 16:13)HerrKules schrieb: § 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".
Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.
Im GPA war der Schaden in den Feststellungen beziffert, meine 960 € oder so waren es.
10.12.2021, 16:42
Ist das vielleicht die schlimmste Kampagne aller Zeiten in BW?
4 Aufgaben, von denen eine ne Revision ist?Wer soll da noch Qualität abliefern?
4 Aufgaben, von denen eine ne Revision ist?Wer soll da noch Qualität abliefern?
10.12.2021, 16:46
(10.12.2021, 16:42)BW wannabe schrieb: Ist das vielleicht die schlimmste Kampagne aller Zeiten in BW?
4 Aufgaben, von denen eine ne Revision ist?Wer soll da noch Qualität abliefern?
Darum gehts schon lange nicht mehr. Es geht nur noch darum irgendwas möglichst wenig fehlerbehaftetes aus einer absolut realitätsfernen und teilweise auch schlechten Klausurvorlage rauszuholen.