09.12.2021, 18:10
(09.12.2021, 18:00)Gasti schrieb:(09.12.2021, 17:58)Gast schrieb: Hey, ich weise bzgl. der GPA Klausur auf OLG Sachsen 2 Rv 157/17 hin. Hat jemand (neben mir) die Wegnahme der A dem B zugerechnet? LG
Ja, ich auch! Mittäterexzess, aber Zurechnung weil Kenntnis, Billigung und fördernder Tatbeitrag durch B , sukzessive Mittäterschaft auch zwischen Vollendung und Beendigung möglich.
Also Ich habe die Einlassung als unglaubhaft eingeordnet, weil die BSch meinten, die Tasche sei für die Kamera bestimmt gewesen. Wenn B gefilmt hat, wer hat die Kamera dann in die Tasche gepackt. Und wenn es As Aufgabe war, wieso ist es B nicht bei der Übergabe der Tasche aufgefallen, dass da keine Kamera, sondern was schwereres drin war, insbesondere da B ja die Kamera in der Hand hatte...
Hat jemand eine Strafnorm für die Filmaufnahmen gefunden?
Und eine ganz wichtige Frage: Hat der POM ausgesagt, er hat den B informiert, dass er unmittelbaren Zwang
09.12.2021, 18:15
(09.12.2021, 18:10)BaWü schrieb:(09.12.2021, 17:41)Gast schrieb: Aber unter welchem Obersatz habt ihr das dann geprüft? BtMG war doch ausdrücklich nicht zu prüfen. I.E. ists aber wahrscheinlich bei dieser Aufgabenstellung auch egal, Hauptsache man hat es irgendwo geprüft.
War BtMG nicht nur für R ausgeschlossen?
Ich dachte BtMG war insg. ausgeschlossen und zusätzlich sollte man aber davon ausgehen, dass sich R nach 29a strafbar gemacht hat.
09.12.2021, 18:19
(09.12.2021, 18:01)Gast77 schrieb:(09.12.2021, 17:45)lawful schrieb:(09.12.2021, 15:37)Gast2277 schrieb: Wäre super, wenn jemand mal schreiben würde, was er in NRW geprüft hat.:) Danke!NRW
242,22,23
Rechtfertigung 34? - schlimme Zustände im Schweinezuchtbetrieb. Bei mir (-) hätte vorher zur StA oder polizei gemusst. Geeigneter gewesen als „einzubrechen“.
Regelbeispiel 243 Nr.1? Über Zaun (+\-) Da noch nicht in Gebäude. Nur 123.
Bzgl Gebäude: keine tatmodalität da Tür offen… eher (-)
123 +
Dann im Anschluss
223 - kein Antrag
113 +
114 +
185 + Strafantrag grade noch letzter Tag der Frist da Ablauf auf einen Sonnabend.
Probleme:
Durchsuchung Rucksack - Gefahr im Verzug? Richtervorbehalt umgangen?
(+\-) bei mir Gefahr gegeben da Schweine drohten zu Ersticken. Rucksack zu klein und nur kleiner Schlitz für Sauerstoff.
Video-Verwertbar auch wenn später widerspricht ggf?
Ja weil vor Vernehmung übergeben.
Aber auch (+\-)
Musste belehrt werden, dass es jetzt ins Auto geht und zur Wache wenn bei frischer Tat betroffen? Maßnahme deshalb rw? Wohl kaum.
VFG
Anklage AG Strafrichter,
Kein bzr Eintrag. Keine Materiellen/materiell schweren Tatfolgen.
So ca.
GPA
A
§ 242 (+), § 243 wohl übersehen
§ 123 (-), da Rechtfertigung, da Polizei gerade nicht gehandelt hat
B
§ 242, 25 o. 26 (-), da kein eigener Vorsatz bezügl. Haupttat
§§ 113, 114 (+)
§ 223 (+), Antrag (-)
§ 185 (-), Strafantrag zu spät, aber unsicher bezügl. Wochentagen, der 04.12. war doch ein Freitag?
Da wart ihr ja deutlich anders unterwegs…
Bei uns gabs nur einen Beschuldigten…
09.12.2021, 18:57
Die Beweisprobleme ließen sich aber auch unter Aufgabe 2 packen. Was macht der StA? Er klagt an, aber nur wenn der hinreichende Tatverdacht gegeben ist. Schön war das aber nicht. Bei so einer Klausur würde ich aber immer dem Bearbeitervermerk strikt folgen und nicht etwa prüfen, was mehr Sinn ergäbe oder was üblicherweise geprüft wird. Ist auch prüfungsrechtlich eindeutig.
Letztlich machts aber wohl keinen großen Unterschied, solange man die Punkte irgendwo geprüft hat. Ich fand die Klausur aber sowieso nicht so ganz gelungen. Die mehrfache Frage nach dem Eigentums-/Vermögensbegriff fand ich einen schönen twist (§ 249/255?). Der Ausschluss des BtMG hat die Klausur aber unrund gemacht. Zumal mir nicht klar war, auf was Aufgabe 2 eigentlich hinauswollte. Einstellung nach § 170 StPO kam bei mir nicht in Betracht, §§ 154, 154a StPO waren meines Erachtens auch nicht wirklich sinnvoll.. der Haftbefehl war noch offen, dazu stand aber praktisch nichts im Sachverhalt.
Letztlich machts aber wohl keinen großen Unterschied, solange man die Punkte irgendwo geprüft hat. Ich fand die Klausur aber sowieso nicht so ganz gelungen. Die mehrfache Frage nach dem Eigentums-/Vermögensbegriff fand ich einen schönen twist (§ 249/255?). Der Ausschluss des BtMG hat die Klausur aber unrund gemacht. Zumal mir nicht klar war, auf was Aufgabe 2 eigentlich hinauswollte. Einstellung nach § 170 StPO kam bei mir nicht in Betracht, §§ 154, 154a StPO waren meines Erachtens auch nicht wirklich sinnvoll.. der Haftbefehl war noch offen, dazu stand aber praktisch nichts im Sachverhalt.
09.12.2021, 19:14
(09.12.2021, 18:19)lawful schrieb:(09.12.2021, 18:01)Gast77 schrieb:(09.12.2021, 17:45)lawful schrieb:(09.12.2021, 15:37)Gast2277 schrieb: Wäre super, wenn jemand mal schreiben würde, was er in NRW geprüft hat.:) Danke!NRW
242,22,23
Rechtfertigung 34? - schlimme Zustände im Schweinezuchtbetrieb. Bei mir (-) hätte vorher zur StA oder polizei gemusst. Geeigneter gewesen als „einzubrechen“.
Regelbeispiel 243 Nr.1? Über Zaun (+\-) Da noch nicht in Gebäude. Nur 123.
Bzgl Gebäude: keine tatmodalität da Tür offen… eher (-)
123 +
Dann im Anschluss
223 - kein Antrag
113 +
114 +
185 + Strafantrag grade noch letzter Tag der Frist da Ablauf auf einen Sonnabend.
Probleme:
Durchsuchung Rucksack - Gefahr im Verzug? Richtervorbehalt umgangen?
(+\-) bei mir Gefahr gegeben da Schweine drohten zu Ersticken. Rucksack zu klein und nur kleiner Schlitz für Sauerstoff.
Video-Verwertbar auch wenn später widerspricht ggf?
Ja weil vor Vernehmung übergeben.
Aber auch (+\-)
Musste belehrt werden, dass es jetzt ins Auto geht und zur Wache wenn bei frischer Tat betroffen? Maßnahme deshalb rw? Wohl kaum.
VFG
Anklage AG Strafrichter,
Kein bzr Eintrag. Keine Materiellen/materiell schweren Tatfolgen.
So ca.
GPA
A
§ 242 (+), § 243 wohl übersehen
§ 123 (-), da Rechtfertigung, da Polizei gerade nicht gehandelt hat
B
§ 242, 25 o. 26 (-), da kein eigener Vorsatz bezügl. Haupttat
§§ 113, 114 (+)
§ 223 (+), Antrag (-)
§ 185 (-), Strafantrag zu spät, aber unsicher bezügl. Wochentagen, der 04.12. war doch ein Freitag?
Da wart ihr ja deutlich anders unterwegs…
Bei uns gabs nur einen Beschuldigten…
A: 123 I StGB wegen § 34 StGB gerechtfertigt. Lange Diskussion über 20a GG, Verfassungsrang, Abwägung Interessen, milderes Mittel wegen Untätigkeit der Behörden; 242 I StGB durchgegangen, bisschen bei Gewahrsam geschwafelt und bejaht, keine Rechtfertigung nach 34, weil milderes Mittel eben das Filmen der Verstöße und damit das Einschreiten milder wäre. 243 (-), da nicht zur Ausführung zur Tat - Wegnahmevorsatz wurde erst beim Eintritt spontan gefasst, muss aber vorher vorliegen.
B: 242 I, 27 - sukzessive Beihilfe durch Tragen der Tasche. War für mich relativ eindeutig, dass er die Tat nicht als seine gebilligt hat sondern eine fremde Tat nur unterstützen wollte. Diebstahl war zu dem Zeitpunkt auch noch nicht beendet, sodass er die Schadensvertiefung fördern konnte.
114, 113 (+)
223 I (+), zwar kein Antrag, aber besonderes öffentliche Interesse - Körperverletzung gegen staatliche Gewalt darf nicht gedudelt werden - hab ich damals beim Ausbilder so gelernt ;-)
185 (+), Antrag war nach meiner Rechnung 77b StGB noch rechtzeitig, Fristbeginn 05.09 und Antrag war bei uns in Berlin 03.12.
09.12.2021, 19:21
(09.12.2021, 19:14)Gast schrieb:(09.12.2021, 18:19)lawful schrieb:(09.12.2021, 18:01)Gast77 schrieb:(09.12.2021, 17:45)lawful schrieb:(09.12.2021, 15:37)Gast2277 schrieb: Wäre super, wenn jemand mal schreiben würde, was er in NRW geprüft hat.:) Danke!NRW
242,22,23
Rechtfertigung 34? - schlimme Zustände im Schweinezuchtbetrieb. Bei mir (-) hätte vorher zur StA oder polizei gemusst. Geeigneter gewesen als „einzubrechen“.
Regelbeispiel 243 Nr.1? Über Zaun (+\-) Da noch nicht in Gebäude. Nur 123.
Bzgl Gebäude: keine tatmodalität da Tür offen… eher (-)
123 +
Dann im Anschluss
223 - kein Antrag
113 +
114 +
185 + Strafantrag grade noch letzter Tag der Frist da Ablauf auf einen Sonnabend.
Probleme:
Durchsuchung Rucksack - Gefahr im Verzug? Richtervorbehalt umgangen?
(+\-) bei mir Gefahr gegeben da Schweine drohten zu Ersticken. Rucksack zu klein und nur kleiner Schlitz für Sauerstoff.
Video-Verwertbar auch wenn später widerspricht ggf?
Ja weil vor Vernehmung übergeben.
Aber auch (+\-)
Musste belehrt werden, dass es jetzt ins Auto geht und zur Wache wenn bei frischer Tat betroffen? Maßnahme deshalb rw? Wohl kaum.
VFG
Anklage AG Strafrichter,
Kein bzr Eintrag. Keine Materiellen/materiell schweren Tatfolgen.
So ca.
GPA
A
§ 242 (+), § 243 wohl übersehen
§ 123 (-), da Rechtfertigung, da Polizei gerade nicht gehandelt hat
B
§ 242, 25 o. 26 (-), da kein eigener Vorsatz bezügl. Haupttat
§§ 113, 114 (+)
§ 223 (+), Antrag (-)
§ 185 (-), Strafantrag zu spät, aber unsicher bezügl. Wochentagen, der 04.12. war doch ein Freitag?
Da wart ihr ja deutlich anders unterwegs…
Bei uns gabs nur einen Beschuldigten…
A: 123 I StGB wegen § 34 StGB gerechtfertigt. Lange Diskussion über 20a GG, Verfassungsrang, Abwägung Interessen, milderes Mittel wegen Untätigkeit der Behörden; 242 I StGB durchgegangen, bisschen bei Gewahrsam geschwafelt und bejaht, keine Rechtfertigung nach 34, weil milderes Mittel eben das Filmen der Verstöße und damit das Einschreiten milder wäre. 243 (-), da nicht zur Ausführung zur Tat - Wegnahmevorsatz wurde erst beim Eintritt spontan gefasst, muss aber vorher vorliegen.
B: 242 I, 27 - sukzessive Beihilfe durch Tragen der Tasche. War für mich relativ eindeutig, dass er die Tat nicht als seine gebilligt hat sondern eine fremde Tat nur unterstützen wollte. Diebstahl war zu dem Zeitpunkt auch noch nicht beendet, sodass er die Schadensvertiefung fördern konnte.
114, 113 (+)
223 I (+), zwar kein Antrag, aber besonderes öffentliche Interesse - Körperverletzung gegen staatliche Gewalt darf nicht gedudelt werden - hab ich damals beim Ausbilder so gelernt ;-)
185 (+), Antrag war nach meiner Rechnung 77b StGB noch rechtzeitig, Fristbeginn 05.09 und Antrag war bei uns in Berlin 03.12.
1:1 genauso
09.12.2021, 19:51
(09.12.2021, 19:21)Dagobert schrieb:(09.12.2021, 19:14)Gast schrieb:(09.12.2021, 18:19)lawful schrieb:(09.12.2021, 18:01)Gast77 schrieb:(09.12.2021, 17:45)lawful schrieb: NRW
242,22,23
Rechtfertigung 34? - schlimme Zustände im Schweinezuchtbetrieb. Bei mir (-) hätte vorher zur StA oder polizei gemusst. Geeigneter gewesen als „einzubrechen“.
Regelbeispiel 243 Nr.1? Über Zaun (+\-) Da noch nicht in Gebäude. Nur 123.
Bzgl Gebäude: keine tatmodalität da Tür offen… eher (-)
123 +
Dann im Anschluss
223 - kein Antrag
113 +
114 +
185 + Strafantrag grade noch letzter Tag der Frist da Ablauf auf einen Sonnabend.
Probleme:
Durchsuchung Rucksack - Gefahr im Verzug? Richtervorbehalt umgangen?
(+\-) bei mir Gefahr gegeben da Schweine drohten zu Ersticken. Rucksack zu klein und nur kleiner Schlitz für Sauerstoff.
Video-Verwertbar auch wenn später widerspricht ggf?
Ja weil vor Vernehmung übergeben.
Aber auch (+\-)
Musste belehrt werden, dass es jetzt ins Auto geht und zur Wache wenn bei frischer Tat betroffen? Maßnahme deshalb rw? Wohl kaum.
VFG
Anklage AG Strafrichter,
Kein bzr Eintrag. Keine Materiellen/materiell schweren Tatfolgen.
So ca.
GPA
A
§ 242 (+), § 243 wohl übersehen
§ 123 (-), da Rechtfertigung, da Polizei gerade nicht gehandelt hat
B
§ 242, 25 o. 26 (-), da kein eigener Vorsatz bezügl. Haupttat
§§ 113, 114 (+)
§ 223 (+), Antrag (-)
§ 185 (-), Strafantrag zu spät, aber unsicher bezügl. Wochentagen, der 04.12. war doch ein Freitag?
Da wart ihr ja deutlich anders unterwegs…
Bei uns gabs nur einen Beschuldigten…
A: 123 I StGB wegen § 34 StGB gerechtfertigt. Lange Diskussion über 20a GG, Verfassungsrang, Abwägung Interessen, milderes Mittel wegen Untätigkeit der Behörden; 242 I StGB durchgegangen, bisschen bei Gewahrsam geschwafelt und bejaht, keine Rechtfertigung nach 34, weil milderes Mittel eben das Filmen der Verstöße und damit das Einschreiten milder wäre. 243 (-), da nicht zur Ausführung zur Tat - Wegnahmevorsatz wurde erst beim Eintritt spontan gefasst, muss aber vorher vorliegen.
B: 242 I, 27 - sukzessive Beihilfe durch Tragen der Tasche. War für mich relativ eindeutig, dass er die Tat nicht als seine gebilligt hat sondern eine fremde Tat nur unterstützen wollte. Diebstahl war zu dem Zeitpunkt auch noch nicht beendet, sodass er die Schadensvertiefung fördern konnte.
114, 113 (+)
223 I (+), zwar kein Antrag, aber besonderes öffentliche Interesse - Körperverletzung gegen staatliche Gewalt darf nicht gedudelt werden - hab ich damals beim Ausbilder so gelernt ;-)
185 (+), Antrag war nach meiner Rechnung 77b StGB noch rechtzeitig, Fristbeginn 05.09 und Antrag war bei uns in Berlin 03.12.
1:1 genauso
fast 1:1, mit dem Unterschied, dass ich die Zueignungsabsicht hinsichtlich der Ferkel verneint habe. Ich meine auch, dass es bei diesen Tierheim/Gnadenhof Fällen auch ein Urteil dazu gibt, aber keine Lust, das zu suchen. Konsequenterweise dann auch keine Beihilfe des B.
09.12.2021, 19:54
(09.12.2021, 19:51)lawless schrieb:(09.12.2021, 19:21)Dagobert schrieb:(09.12.2021, 19:14)Gast schrieb:(09.12.2021, 18:19)lawful schrieb:(09.12.2021, 18:01)Gast77 schrieb: GPA
A
§ 242 (+), § 243 wohl übersehen
§ 123 (-), da Rechtfertigung, da Polizei gerade nicht gehandelt hat
B
§ 242, 25 o. 26 (-), da kein eigener Vorsatz bezügl. Haupttat
§§ 113, 114 (+)
§ 223 (+), Antrag (-)
§ 185 (-), Strafantrag zu spät, aber unsicher bezügl. Wochentagen, der 04.12. war doch ein Freitag?
Da wart ihr ja deutlich anders unterwegs…
Bei uns gabs nur einen Beschuldigten…
A: 123 I StGB wegen § 34 StGB gerechtfertigt. Lange Diskussion über 20a GG, Verfassungsrang, Abwägung Interessen, milderes Mittel wegen Untätigkeit der Behörden; 242 I StGB durchgegangen, bisschen bei Gewahrsam geschwafelt und bejaht, keine Rechtfertigung nach 34, weil milderes Mittel eben das Filmen der Verstöße und damit das Einschreiten milder wäre. 243 (-), da nicht zur Ausführung zur Tat - Wegnahmevorsatz wurde erst beim Eintritt spontan gefasst, muss aber vorher vorliegen.
B: 242 I, 27 - sukzessive Beihilfe durch Tragen der Tasche. War für mich relativ eindeutig, dass er die Tat nicht als seine gebilligt hat sondern eine fremde Tat nur unterstützen wollte. Diebstahl war zu dem Zeitpunkt auch noch nicht beendet, sodass er die Schadensvertiefung fördern konnte.
114, 113 (+)
223 I (+), zwar kein Antrag, aber besonderes öffentliche Interesse - Körperverletzung gegen staatliche Gewalt darf nicht gedudelt werden - hab ich damals beim Ausbilder so gelernt ;-)
185 (+), Antrag war nach meiner Rechnung 77b StGB noch rechtzeitig, Fristbeginn 05.09 und Antrag war bei uns in Berlin 03.12.
1:1 genauso
fast 1:1, mit dem Unterschied, dass ich die Zueignungsabsicht hinsichtlich der Ferkel verneint habe. Ich meine auch, dass es bei diesen Tierheim/Gnadenhof Fällen auch ein Urteil dazu gibt, aber keine Lust, das zu suchen. Konsequenterweise dann auch keine Beihilfe des B.
Das gibts, da hast du Recht, nur leider gab's zu dem Zeitpunkt da noch nicht die Drittzueignung im § 242 StGB
09.12.2021, 19:59
(09.12.2021, 19:54)GastBln schrieb:(09.12.2021, 19:51)lawless schrieb:(09.12.2021, 19:21)Dagobert schrieb:(09.12.2021, 19:14)Gast schrieb:(09.12.2021, 18:19)lawful schrieb: Da wart ihr ja deutlich anders unterwegs…
Bei uns gabs nur einen Beschuldigten…
A: 123 I StGB wegen § 34 StGB gerechtfertigt. Lange Diskussion über 20a GG, Verfassungsrang, Abwägung Interessen, milderes Mittel wegen Untätigkeit der Behörden; 242 I StGB durchgegangen, bisschen bei Gewahrsam geschwafelt und bejaht, keine Rechtfertigung nach 34, weil milderes Mittel eben das Filmen der Verstöße und damit das Einschreiten milder wäre. 243 (-), da nicht zur Ausführung zur Tat - Wegnahmevorsatz wurde erst beim Eintritt spontan gefasst, muss aber vorher vorliegen.
B: 242 I, 27 - sukzessive Beihilfe durch Tragen der Tasche. War für mich relativ eindeutig, dass er die Tat nicht als seine gebilligt hat sondern eine fremde Tat nur unterstützen wollte. Diebstahl war zu dem Zeitpunkt auch noch nicht beendet, sodass er die Schadensvertiefung fördern konnte.
114, 113 (+)
223 I (+), zwar kein Antrag, aber besonderes öffentliche Interesse - Körperverletzung gegen staatliche Gewalt darf nicht gedudelt werden - hab ich damals beim Ausbilder so gelernt ;-)
185 (+), Antrag war nach meiner Rechnung 77b StGB noch rechtzeitig, Fristbeginn 05.09 und Antrag war bei uns in Berlin 03.12.
1:1 genauso
fast 1:1, mit dem Unterschied, dass ich die Zueignungsabsicht hinsichtlich der Ferkel verneint habe. Ich meine auch, dass es bei diesen Tierheim/Gnadenhof Fällen auch ein Urteil dazu gibt, aber keine Lust, das zu suchen. Konsequenterweise dann auch keine Beihilfe des B.
Das gibts, da hast du Recht, nur leider gab's zu dem Zeitpunkt da noch nicht die Drittzueignung im § 242 StGB
Drittzueignung hab ich auch verneint, weil die Tierchen nur Kosten verursachen und niemand sie sich im vermögensrechtlichen Sinne einverleiben wollte etc. Wollte einfach nur diesen Teil einstellen um nicht zu viel Anklageschrift zu haben :)
09.12.2021, 20:01
Hatte der B in Berlin Kenntnis von den Ferkeln in der Tasche? Im GPA jedenfalls zweifelhaft, ob man ihm das tatsächlich nachweisen können wird. Dafür Frist beim Strafantrag kalendarisch eigentlich abgelaufen, aber über 77b I 2 zu retten.