09.12.2021, 17:34
(09.12.2021, 17:21)Gast1207 schrieb: Seit wann prüft denn der StA die Strafbarkeit? Das macht doch der Richter.
Bin ich die Einzige, die der Ansicht ist, die Aufgabenstellung zeigt mangelnde Kenntnis von der Arbeit eines StA? Dieser prüft nämlich nur den hinreichenden Tatverdacht …
Ich fand es auch sehr seltsam und habe tatsächlich durchgehend den hinreichenden Tatverdacht geprüft.
09.12.2021, 17:35
(09.12.2021, 17:19)Gast schrieb:(09.12.2021, 16:16)Gast schrieb: Wie habt ihr die Thematik zur Beweisverwertung eingebaut? BtMG war ja nicht zu prüfen.
Ich hab trotzdem gefragt, ob R der Besitz von Betäubungsmitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann und dort die ganze Thematik geprüft ... wusste mir nicht anders zu helfen, ich fand jede andere mögliche Stelle arg konstruiert (der Großteil sonst hat sich ja bereits aus Ds Einlassung ergeben, also es wäre mir komisch vorgekommen, dort dann nochmal 5 Seiten darüber zu schreiben ob man die bei R aufgefundenen Betäubungsmittel heranziehen kann)...
Das war auch die hM in meinem Klausursaal, wobei ich das höchst verwirrend fand in Zusammenschau mit dem Hinweis, dass R sich „strafbar“ (das setzt mE schon eine abgeschlossene Beweiswürdigung nach der HV voraus; „tatbestandsmässig gehandelt hat“ hätte es da eher getroffen) gemacht habe.
09.12.2021, 17:38
(09.12.2021, 17:35)Gast schrieb:(09.12.2021, 17:19)Gast schrieb:(09.12.2021, 16:16)Gast schrieb: Wie habt ihr die Thematik zur Beweisverwertung eingebaut? BtMG war ja nicht zu prüfen.
Ich hab trotzdem gefragt, ob R der Besitz von Betäubungsmitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann und dort die ganze Thematik geprüft ... wusste mir nicht anders zu helfen, ich fand jede andere mögliche Stelle arg konstruiert (der Großteil sonst hat sich ja bereits aus Ds Einlassung ergeben, also es wäre mir komisch vorgekommen, dort dann nochmal 5 Seiten darüber zu schreiben ob man die bei R aufgefundenen Betäubungsmittel heranziehen kann)...
Das war auch die hM in meinem Klausursaal, wobei ich das höchst verwirrend fand in Zusammenschau mit dem Hinweis, dass R sich „strafbar“ (das setzt mE schon eine abgeschlossene Beweiswürdigung nach der HV voraus; „tatbestandsmässig gehandelt hat“ hätte es da eher getroffen) gemacht habe.
Ganz genau! Das ist schlicht falsch gewesen. Wäre er strafbar, hätte man die Beweisverwertung gar nicht ansprechen müssen. Ich frage mich, welche Substanzen der Klausurersteller konsumiert hat.
09.12.2021, 17:41
Aber unter welchem Obersatz habt ihr das dann geprüft? BtMG war doch ausdrücklich nicht zu prüfen. I.E. ists aber wahrscheinlich bei dieser Aufgabenstellung auch egal, Hauptsache man hat es irgendwo geprüft.
09.12.2021, 17:45
(09.12.2021, 15:37)Gast2277 schrieb: Wäre super, wenn jemand mal schreiben würde, was er in NRW geprüft hat.:) Danke!NRW
242,22,23
Rechtfertigung 34? - schlimme Zustände im Schweinezuchtbetrieb. Bei mir (-) hätte vorher zur StA oder polizei gemusst. Geeigneter gewesen als „einzubrechen“.
Regelbeispiel 243 Nr.1? Über Zaun (+\-) Da noch nicht in Gebäude. Nur 123.
Bzgl Gebäude: keine tatmodalität da Tür offen… eher (-)
123 +
Dann im Anschluss
223 - kein Antrag
113 +
114 +
185 + Strafantrag grade noch letzter Tag der Frist da Ablauf auf einen Sonnabend.
Probleme:
Durchsuchung Rucksack - Gefahr im Verzug? Richtervorbehalt umgangen?
(+\-) bei mir Gefahr gegeben da Schweine drohten zu Ersticken. Rucksack zu klein und nur kleiner Schlitz für Sauerstoff.
Video-Verwertbar auch wenn später widerspricht ggf?
Ja weil vor Vernehmung übergeben.
Aber auch (+\-)
Musste belehrt werden, dass es jetzt ins Auto geht und zur Wache wenn bei frischer Tat betroffen? Maßnahme deshalb rw? Wohl kaum.
VFG
Anklage AG Strafrichter,
Kein bzr Eintrag. Keine Materiellen/materiell schweren Tatfolgen.
So ca.
09.12.2021, 17:58
Hey, ich weise bzgl. der GPA Klausur auf OLG Sachsen 2 Rv 157/17 hin. Hat jemand (neben mir) die Wegnahme der A dem B zugerechnet? LG
09.12.2021, 17:59
(09.12.2021, 17:41)Gast schrieb: Aber unter welchem Obersatz habt ihr das dann geprüft? BtMG war doch ausdrücklich nicht zu prüfen. I.E. ists aber wahrscheinlich bei dieser Aufgabenstellung auch egal, Hauptsache man hat es irgendwo geprüft.
Ganz schlicht unter hinreichendem Tatverdacht, BTM Tatbestand war ja erfüllt und die Frage aus StA-Sicht sollte ja noch die Nachweisbarkeit sein, damit man es anklagen kann. Das ist allerdings vom Aufgabensteller widersprüchlich dargestellt.
09.12.2021, 18:00
(09.12.2021, 17:58)Gast schrieb: Hey, ich weise bzgl. der GPA Klausur auf OLG Sachsen 2 Rv 157/17 hin. Hat jemand (neben mir) die Wegnahme der A dem B zugerechnet? LG
Ja, ich auch! Mittäterexzess, aber Zurechnung weil Kenntnis, Billigung und fördernder Tatbeitrag durch B , sukzessive Mittäterschaft auch zwischen Vollendung und Beendigung möglich.
09.12.2021, 18:01
(09.12.2021, 17:45)lawful schrieb:(09.12.2021, 15:37)Gast2277 schrieb: Wäre super, wenn jemand mal schreiben würde, was er in NRW geprüft hat.:) Danke!NRW
242,22,23
Rechtfertigung 34? - schlimme Zustände im Schweinezuchtbetrieb. Bei mir (-) hätte vorher zur StA oder polizei gemusst. Geeigneter gewesen als „einzubrechen“.
Regelbeispiel 243 Nr.1? Über Zaun (+\-) Da noch nicht in Gebäude. Nur 123.
Bzgl Gebäude: keine tatmodalität da Tür offen… eher (-)
123 +
Dann im Anschluss
223 - kein Antrag
113 +
114 +
185 + Strafantrag grade noch letzter Tag der Frist da Ablauf auf einen Sonnabend.
Probleme:
Durchsuchung Rucksack - Gefahr im Verzug? Richtervorbehalt umgangen?
(+\-) bei mir Gefahr gegeben da Schweine drohten zu Ersticken. Rucksack zu klein und nur kleiner Schlitz für Sauerstoff.
Video-Verwertbar auch wenn später widerspricht ggf?
Ja weil vor Vernehmung übergeben.
Aber auch (+\-)
Musste belehrt werden, dass es jetzt ins Auto geht und zur Wache wenn bei frischer Tat betroffen? Maßnahme deshalb rw? Wohl kaum.
VFG
Anklage AG Strafrichter,
Kein bzr Eintrag. Keine Materiellen/materiell schweren Tatfolgen.
So ca.
GPA
A
§ 242 (+), § 243 wohl übersehen
§ 123 (-), da Rechtfertigung, da Polizei gerade nicht gehandelt hat
B
§ 242, 25 o. 26 (-), da kein eigener Vorsatz bezügl. Haupttat
§§ 113, 114 (+)
§ 223 (+), Antrag (-)
§ 185 (-), Strafantrag zu spät, aber unsicher bezügl. Wochentagen, der 04.12. war doch ein Freitag?
09.12.2021, 18:10