07.12.2021, 20:03
(07.12.2021, 20:01)Gast-NRW schrieb:(07.12.2021, 19:44)Gisela Schlapphut schrieb:(07.12.2021, 19:40)Gast schrieb:(07.12.2021, 19:22)lawful schrieb:(07.12.2021, 19:06)Gast-NRW schrieb: m.E. zutreffend
KSB war die einzige Möglichkeit wie man einen Vertragsschluss konstruieren konnte.
Palandt Einf. zu 116, Rn.10 : "Auch im kaufmännischen Verkehr gilt Schweigen, abgesehen vom Sonderfall des KFB in der Regel als Ablehnung" (BGH 61, 282, 101, 357/64 NJW 81, 43)
Wüsste nicht wie man sonst eine Annahme hätte konstruieren sollen. Was hätte denn hier für eine Ausnahme von der Regel gesprochen?
m.M.n. nichts.
Das Gesetz ordnet die Ausnahme in § 362 I 1 Hs. 2 HGB iVm mit dem hier maßgeblichen S. 2 an: "sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags."
§ 362 I HGB regelt den zu bearbeitenden Fall doch gerade nicht.
BeckOK HGB/Moussa HGB § 362 Rn. 18-20:
"Rn. 18 - Der Antrag an den Kaufmann muss darauf gerichtet sein, einen Vertrag zu schließen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. [...] Rn. 20 - Keine Geschäftsbesorgung stellen Verträge dar, die sich auf den reinen Austausch der gegenseitigen Leistungen beschränken (vgl. BGH NJW 2018, 296 Rn. 24)."
Deswegen zieht man den 362 HGB nicht direkt heran, sondern nutzt dessen Rechtsgedanke, zur Begründung, warum das Schweigen hier unter Berücksichtigung der Verkehrssitte im Rahmen des 150 Abs. 2 BGB gerade die Ausnahme von der Regel ist. Auch bei MüKo kommentiert, dass Schweigen auf neues Angebot, Annahme begründen kann, wenn ausdrückliche Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war.
Wie bereits schon erwähnt, lässt sich ein Vertragsschluss über das KFB, als auch über diese Lösung konstruieren.
Es gibt wie immer, nicht nur die eine Lösung friends
07.12.2021, 21:08
(07.12.2021, 19:32)Dagobert schrieb:(07.12.2021, 18:54)GastGJPA schrieb: https://www.rechtsprechung.niedersachsen...l&max=true
Scheint die Vorlage für die Wahlklausur ÖffR in Berlin gewesen zu sein.
Gehts euch auch so, dass ihr nach der Klausur denkt, war doch ganz in Ordnung, dann liest man das Urteil und muss fast kotzen?
Ich muss echt damit aufhören. Das macht einen doch nur wahnsinnig
Ging mir genauso eben. Aber der Fall lag ja bisschen anders, denn in unserem Fall war für die Folgejahre eine Genehmigung zum Teil erteilt worden und die anderen Flohmärkte wurden ja auch sonntags gestattet.
07.12.2021, 22:58
(07.12.2021, 18:29)Ok OHHEx schrieb:(07.12.2021, 18:24)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 18:19)Gast-NRW schrieb:(07.12.2021, 18:12)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 17:27)Gast-NRW schrieb: Anwaltsklausur
Handels-/ Gesellschaftsrecht, BGB AT und Schuldrecht AT, Schweigen als Annahme, Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft, Rücktritt
Erfolgsaussichten der Klage, Möglichkeit PKH zu bekommen als GmbH, Gerichtsstandvereinbarung in AGB
Hast du ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der handschriftlichen Erklärung auf dem Angebot angenommen?
Nein, ich dachte zunächst daran, aber es wäre an den weiteren Voraussetzungen gescheitert. Ein KBS geht m.E. von einem bereits geschlossenen Vertrages aus und will diesen nochmal bestätigen. Habe in dem Schreiben vom 24.03. ein neues Angebot des Kaufmanns gesehen, vergleiche 150 Abs. 2 BGB und dann gesagt, dass die Mandantin das Angebot durch Schweigen angenommenen hat (dazu stand im Palandt, dass auch Schweigen Annahme darstellen kann unter besonderen Umständen), habe da mit 362, 343, 346 HGB argumentiert usw.
Ist genau der Fall des KSB.
Es gibt ein konstitutives (Vertrag entsteht dadurch) & deklaratorisches (Vertrag wird bestätigt)
Kann man aber auch wie du argumentieren denk uch
Wieso gab es nach deiner Lösung schon einen Vertrag? Ich habe den handschriftlichen Vermerk wegen der abweichenden Lieferzeit als abändernde Annahme iSd. 150 II BGB angesehen. Palandt sagt dazu auch, dass es keine wesentliche Änderung sein muss.
Und bei dem Erwerb des Unternehmens musste man ganz normal mit 25 I 1 HGB arbeiten, oder habe ich da etwas übersehen? Damit ging bei mir auch der Anspruch gegen Ö durch und die beiden sind Gesamtschuldner.
Außerdem habe ich noch Lagergeld bejaht nach 304 BGB, 354 HGB.
Wieso 25 HGB?
Und welcher Anspruch gegen Ö?
07.12.2021, 22:59
(07.12.2021, 18:58)Gues91 schrieb:(07.12.2021, 18:12)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 17:27)Gast-NRW schrieb:(07.12.2021, 15:51)jojojo schrieb: Was lief heute in NRW?
Anwaltsklausur
Handels-/ Gesellschaftsrecht, BGB AT und Schuldrecht AT, Schweigen als Annahme, Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft, Rücktritt
Erfolgsaussichten der Klage, Möglichkeit PKH zu bekommen als GmbH, Gerichtsstandvereinbarung in AGB
Hast du ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der handschriftlichen Erklärung auf dem Angebot angenommen?
Tja da gab es ein paar Überlegungen. Klausurtaktisch musste ja der Vertragsschluss durchgehen...
1. Möglichkeit: Telefonat (mit Mitteilung gewidmeter E-Mail für den Notfall) + Angebot + AGB = Verhandlungen = "Einverstanden mit Zusammenfassung der Modalitäten = KFB.
2. Möglichkeit: Angebot von GmbH. Einfache Auftragsbestätigung durch eK. Aber der hat halt daraus ein Fixgeschäft gemacht auf einmal...
3. Möglichkeit: Angebot von GmbH. Gegenangebot von eK. Annahme durch Schweigen der GmbH...obwohl schweigen eigentlich rechtliches Nullum...aber wie im Geschäftsverkehr?!?!
Hab mich für KFB entschieden. Schweigen der GmbH darauf bedeutet sicher den Vertrag...
Hab ich auch so gelöst
08.12.2021, 09:58
(07.12.2021, 22:58)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 18:29)Ok OHHEx schrieb:(07.12.2021, 18:24)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 18:19)Gast-NRW schrieb:(07.12.2021, 18:12)Euskadi schrieb: Hast du ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der handschriftlichen Erklärung auf dem Angebot angenommen?
Nein, ich dachte zunächst daran, aber es wäre an den weiteren Voraussetzungen gescheitert. Ein KBS geht m.E. von einem bereits geschlossenen Vertrages aus und will diesen nochmal bestätigen. Habe in dem Schreiben vom 24.03. ein neues Angebot des Kaufmanns gesehen, vergleiche 150 Abs. 2 BGB und dann gesagt, dass die Mandantin das Angebot durch Schweigen angenommenen hat (dazu stand im Palandt, dass auch Schweigen Annahme darstellen kann unter besonderen Umständen), habe da mit 362, 343, 346 HGB argumentiert usw.
Ist genau der Fall des KSB.
Es gibt ein konstitutives (Vertrag entsteht dadurch) & deklaratorisches (Vertrag wird bestätigt)
Kann man aber auch wie du argumentieren denk uch
Wieso gab es nach deiner Lösung schon einen Vertrag? Ich habe den handschriftlichen Vermerk wegen der abweichenden Lieferzeit als abändernde Annahme iSd. 150 II BGB angesehen. Palandt sagt dazu auch, dass es keine wesentliche Änderung sein muss.
Und bei dem Erwerb des Unternehmens musste man ganz normal mit 25 I 1 HGB arbeiten, oder habe ich da etwas übersehen? Damit ging bei mir auch der Anspruch gegen Ö durch und die beiden sind Gesamtschuldner.
Außerdem habe ich noch Lagergeld bejaht nach 304 BGB, 354 HGB.
Wieso 25 HGB?
Und welcher Anspruch gegen Ö?
Ähhm ich hoffe wir haben unterschiedliche Klausuren geschrieben

08.12.2021, 10:31
(08.12.2021, 09:58)HHEx schrieb:Also nicht NRW?(07.12.2021, 22:58)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 18:29)Ok OHHEx schrieb:(07.12.2021, 18:24)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 18:19)Gast-NRW schrieb: Nein, ich dachte zunächst daran, aber es wäre an den weiteren Voraussetzungen gescheitert. Ein KBS geht m.E. von einem bereits geschlossenen Vertrages aus und will diesen nochmal bestätigen. Habe in dem Schreiben vom 24.03. ein neues Angebot des Kaufmanns gesehen, vergleiche 150 Abs. 2 BGB und dann gesagt, dass die Mandantin das Angebot durch Schweigen angenommenen hat (dazu stand im Palandt, dass auch Schweigen Annahme darstellen kann unter besonderen Umständen), habe da mit 362, 343, 346 HGB argumentiert usw.
Ist genau der Fall des KSB.
Es gibt ein konstitutives (Vertrag entsteht dadurch) & deklaratorisches (Vertrag wird bestätigt)
Kann man aber auch wie du argumentieren denk uch
Wieso gab es nach deiner Lösung schon einen Vertrag? Ich habe den handschriftlichen Vermerk wegen der abweichenden Lieferzeit als abändernde Annahme iSd. 150 II BGB angesehen. Palandt sagt dazu auch, dass es keine wesentliche Änderung sein muss.
Und bei dem Erwerb des Unternehmens musste man ganz normal mit 25 I 1 HGB arbeiten, oder habe ich da etwas übersehen? Damit ging bei mir auch der Anspruch gegen Ö durch und die beiden sind Gesamtschuldner.
Außerdem habe ich noch Lagergeld bejaht nach 304 BGB, 354 HGB.
Wieso 25 HGB?
Und welcher Anspruch gegen Ö?
Ähhm ich hoffe wir haben unterschiedliche Klausuren geschriebenIm GPA war auch nach Ansprüchen gegen Ö gefragt. Da habe ich dann 25 HGB iVm. 433 II BGB geprüft, da er die Firma (mit kleinen Änderungen) fortgeführt hat.
08.12.2021, 11:36
(08.12.2021, 10:31)Euskadi schrieb:(08.12.2021, 09:58)HHEx schrieb:Also nicht NRW?(07.12.2021, 22:58)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 18:29)Ok OHHEx schrieb:(07.12.2021, 18:24)Euskadi schrieb: Ist genau der Fall des KSB.
Es gibt ein konstitutives (Vertrag entsteht dadurch) & deklaratorisches (Vertrag wird bestätigt)
Kann man aber auch wie du argumentieren denk uch
Wieso gab es nach deiner Lösung schon einen Vertrag? Ich habe den handschriftlichen Vermerk wegen der abweichenden Lieferzeit als abändernde Annahme iSd. 150 II BGB angesehen. Palandt sagt dazu auch, dass es keine wesentliche Änderung sein muss.
Und bei dem Erwerb des Unternehmens musste man ganz normal mit 25 I 1 HGB arbeiten, oder habe ich da etwas übersehen? Damit ging bei mir auch der Anspruch gegen Ö durch und die beiden sind Gesamtschuldner.
Außerdem habe ich noch Lagergeld bejaht nach 304 BGB, 354 HGB.
Wieso 25 HGB?
Und welcher Anspruch gegen Ö?
Ähhm ich hoffe wir haben unterschiedliche Klausuren geschriebenIm GPA war auch nach Ansprüchen gegen Ö gefragt. Da habe ich dann 25 HGB iVm. 433 II BGB geprüft, da er die Firma (mit kleinen Änderungen) fortgeführt hat.
Ne, wie gesagt: GPA. Die Klausur scheint sich dann in dem Punkt unterschieden zu haben.
08.12.2021, 12:04
Kommt morgen in BW eine Anklageklausur oder ist auch was anderes denkbar?
08.12.2021, 12:15
(08.12.2021, 12:04)HerrKules schrieb: Kommt morgen in BW eine Anklageklausur oder ist auch was anderes denkbar?
Denkbar ist alles. In letzter Zeit war die häufigste Konstellation mWn die klassische Folge Anklage - Revision. Denkbar sind aber morgen auch: Urteilsklausur (1. Instanz, Berufung), Verteidigerkonstellationen (Haft, Berufung, Strafbefehl, Nebenkläger, ...). Der Fantasie sind wie immer keine Grenzen gesetzt :D
08.12.2021, 12:27
(08.12.2021, 12:15)GastBW schrieb:(08.12.2021, 12:04)HerrKules schrieb: Kommt morgen in BW eine Anklageklausur oder ist auch was anderes denkbar?
Denkbar ist alles. In letzter Zeit war die häufigste Konstellation mWn die klassische Folge Anklage - Revision. Denkbar sind aber morgen auch: Urteilsklausur (1. Instanz, Berufung), Verteidigerkonstellationen (Haft, Berufung, Strafbefehl, Nebenkläger, ...). Der Fantasie sind wie immer keine Grenzen gesetzt :D
Wobei unser AG-Leiter mal irgendwann meinte, dass er eine Verteidigerkonstellation (damals bezogen auf Haft und Strafbefehl) noch nie gesehen hätte in BW