05.12.2021, 15:42
(05.12.2021, 12:40)Gast schrieb:(05.12.2021, 12:09)HerrKules schrieb: Was kommt morgen dran? ;)
In BW stehen m.E. insbesondere zur Auswahl: Zwangsvollstreckungsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht.
Vermutlich wird das LJPA aber mit einer ganz anderen Überraschung um die Ecke kommen ;).
Wobei von den vier genannten m.E. das ArbR das unwahrscheinlichste ist, da das „erst“ im vorletzten Termin dran war.
05.12.2021, 16:35
Meine Glaskugel sagt Familienrecht (-), da schon Erbrecht kam.
05.12.2021, 17:47
Ich habe den Fall auch über 1192 Ia und 407 gelöst, da die Erben bei der Zahlung ja keine Kenntnis von der Übertragung der Grundschuld und der vorangegangenen Zahlung des Freitag hatten.
Ich habe dann gesagt, dass mit der Zahlung der Erben an die Gabriele der Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig geworden ist und sie daher einen Grundbuchberichtigungsanspruch (894) gegen den Freitag haben - irgendwie kam mir das in den Sinn. Kann das stimmen oder bin ich da völlig auf dem woodway?
Ich habe dann gesagt, dass mit der Zahlung der Erben an die Gabriele der Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig geworden ist und sie daher einen Grundbuchberichtigungsanspruch (894) gegen den Freitag haben - irgendwie kam mir das in den Sinn. Kann das stimmen oder bin ich da völlig auf dem woodway?

06.12.2021, 07:30
Allen viel Erfolg heute! Durchhalten, nach der Woche ist das schlimmste vorbei!
06.12.2021, 11:45
Was lief in Berlin bisher?
06.12.2021, 11:48
Im Grunde dasselbe wie in NRW mit ein paar kleinen Änderungen.
06.12.2021, 15:08
Yikes, Erbrecht in BW. Zum Glück lief das bei mir "nur" in Kombination mit Zwangsvollstreckungsrecht.
Weiterhin viel Spaß und Erfolg an alle!
Weiterhin viel Spaß und Erfolg an alle!

06.12.2021, 15:13
BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :)
A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich
II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)
2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage
B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)
II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig.
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal
C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7
Tenor entsprechend.
A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich
II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)
2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage
B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)
II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig.
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal
C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7
Tenor entsprechend.
06.12.2021, 15:29
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb: BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :)
A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich
II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)
2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage
B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)
II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig.
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal
C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7
Tenor entsprechend.
Bei der Widerklage war ich auch unsicher, weil der Beklagte nur meinte, es genehmige das Rechtsgeschäft nicht und nicht sagte er sei Eigentümer. Keine Ahnung, ob man das dann auslegen musste.
Hab den guten glauben dann angenommen, weil er sich ja auf das Eigentum nur bezieht und nicht auf die Verfügungsberechtigung?
06.12.2021, 15:32
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb: BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :)
A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich
II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)
2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage
B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)
II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig.
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal
C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7
Tenor entsprechend.
Woran genau scheitert der Erlass?