04.12.2021, 09:59
(03.12.2021, 21:41)Gast schrieb:(03.12.2021, 19:08)RechtBW schrieb:(03.12.2021, 18:21)HerrKules schrieb: Was heisst das für bw? Kein ImmoSR mehr?
Doch, nur schwerer. War für BW wohl zu leicht
Was war zu leicht? Die Klausur, die in NRW lief?
Warum denn nicht? Die Erben wussten (wie auch der erblasser) nichts vom Übergang der Forderung und erst recht nichts vom sicherungszweck. Deshalb geht 407 da durch. Zahlung ohne Kenntnis der Abtretung ohne Anzeige
04.12.2021, 10:11
(04.12.2021, 09:59)Gast3000 schrieb:(03.12.2021, 21:41)Gast schrieb:(03.12.2021, 19:08)RechtBW schrieb:(03.12.2021, 18:21)HerrKules schrieb: Was heisst das für bw? Kein ImmoSR mehr?
Doch, nur schwerer. War für BW wohl zu leicht
Was war zu leicht? Die Klausur, die in NRW lief?
Warum denn nicht? Die Erben wussten (wie auch der erblasser) nichts vom Übergang der Forderung und erst recht nichts vom sicherungszweck. Deshalb geht 407 da durch. Zahlung ohne Kenntnis der Abtretung ohne Anzeige
Es war materiell ziemlich übersichtlich.
04.12.2021, 10:26
(04.12.2021, 10:11)RechtBW schrieb:(04.12.2021, 09:59)Gast3000 schrieb:(03.12.2021, 21:41)Gast schrieb:(03.12.2021, 19:08)RechtBW schrieb:(03.12.2021, 18:21)HerrKules schrieb: Was heisst das für bw? Kein ImmoSR mehr?
Doch, nur schwerer. War für BW wohl zu leicht
Was war zu leicht? Die Klausur, die in NRW lief?
Warum denn nicht? Die Erben wussten (wie auch der erblasser) nichts vom Übergang der Forderung und erst recht nichts vom sicherungszweck. Deshalb geht 407 da durch. Zahlung ohne Kenntnis der Abtretung ohne Anzeige
Es war materiell ziemlich übersichtlich.
Was ist damit, dass die Beklagte eine Ablösungsberechtigte Dritte war und mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, da stand sie drin und nicht mehr die Gruber, da guckt man doch erst mal ins Grundbuch bevor man zahlt
04.12.2021, 11:05
(04.12.2021, 10:26)Euskadi schrieb:Zahlung erfolgte auf die Forderung und nicht auf die Grundschuld. Da spielt das Grundbuch für die positive Kenntnis keine Rolle. Gläubiger der gesicherten Forderung und Inhaber der Grundschuld können auseinanderfallen (wie auch hier nach dem Prozessvergleich). F dürfte zuvor ebenfalls wegen § 1192 Ia BGB nicht einredefrei erworben haben können.(04.12.2021, 10:11)RechtBW schrieb:(04.12.2021, 09:59)Gast3000 schrieb:(03.12.2021, 21:41)Gast schrieb:(03.12.2021, 19:08)RechtBW schrieb: Doch, nur schwerer. War für BW wohl zu leicht
Was war zu leicht? Die Klausur, die in NRW lief?
Warum denn nicht? Die Erben wussten (wie auch der erblasser) nichts vom Übergang der Forderung und erst recht nichts vom sicherungszweck. Deshalb geht 407 da durch. Zahlung ohne Kenntnis der Abtretung ohne Anzeige
Es war materiell ziemlich übersichtlich.
Was ist damit, dass die Beklagte eine Ablösungsberechtigte Dritte war und mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, da stand sie drin und nicht mehr die Gruber, da guckt man doch erst mal ins Grundbuch bevor man zahlt
04.12.2021, 11:36
Von Jura-online:
(Hatte die Kommentierung auch so verstanden)
1. Dritter ist Ablösungsberechtigter i.S.v. § 268 BGB
Dieser Fall liegt vor, wenn sich D einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt sieht und ein Rechtsverlust droht.
a) Zahlung auf Forderung
Zahlt D auf die Forderung, dann geht die Forderung auf D über, § 268 III 1 BGB. Die Grundschuld bleibt eine Fremdgrundschuld. Es erfolgt kein Übergang nach § 401 BGB, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist. Aber es besteht ein Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.
b) Zahlung auf Grundschuld
Zahlt D auf die Grundschuld selbst, dann erlischt die Forderung nicht, sondern geht ebenfalls auf D als Konsequenz des Schicksals der Grundschuld über, d.h. D erwirbt direkt die Grundschuld, §§ 1192, 1150, 268 III BGB.
(Hatte die Kommentierung auch so verstanden)
1. Dritter ist Ablösungsberechtigter i.S.v. § 268 BGB
Dieser Fall liegt vor, wenn sich D einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt sieht und ein Rechtsverlust droht.
a) Zahlung auf Forderung
Zahlt D auf die Forderung, dann geht die Forderung auf D über, § 268 III 1 BGB. Die Grundschuld bleibt eine Fremdgrundschuld. Es erfolgt kein Übergang nach § 401 BGB, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist. Aber es besteht ein Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.
b) Zahlung auf Grundschuld
Zahlt D auf die Grundschuld selbst, dann erlischt die Forderung nicht, sondern geht ebenfalls auf D als Konsequenz des Schicksals der Grundschuld über, d.h. D erwirbt direkt die Grundschuld, §§ 1192, 1150, 268 III BGB.
04.12.2021, 13:34
(04.12.2021, 11:36)Euskadi schrieb: Von Jura-online:
(Hatte die Kommentierung auch so verstanden)
1. Dritter ist Ablösungsberechtigter i.S.v. § 268 BGB
Dieser Fall liegt vor, wenn sich D einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt sieht und ein Rechtsverlust droht.
a) Zahlung auf Forderung
Zahlt D auf die Forderung, dann geht die Forderung auf D über, § 268 III 1 BGB. Die Grundschuld bleibt eine Fremdgrundschuld. Es erfolgt kein Übergang nach § 401 BGB, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist. Aber es besteht ein Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag.
b) Zahlung auf Grundschuld
Zahlt D auf die Grundschuld selbst, dann erlischt die Forderung nicht, sondern geht ebenfalls auf D als Konsequenz des Schicksals der Grundschuld über, d.h. D erwirbt direkt die Grundschuld, §§ 1192, 1150, 268 III BGB.
Es hat sich aus der Bezeichnung auf der Überweisung des Beklagten ergeben, dass er auf die Forderung gezahlt hat und die Grundschuld wurde zudem eh abgetreten und im Grundbuch eingetragen. Der hatte also beides und wollte aber an sich nur die Grundschuld dem Kläger geben, der hatte keine Kenntnis vom Sicherungszweck, aber das ist völlig egal, weil das nicht eingetragen werden musste.
05.12.2021, 12:09
Was kommt morgen dran? ;)
05.12.2021, 12:40
05.12.2021, 12:46
(05.12.2021, 12:40)Gast schrieb:(05.12.2021, 12:09)HerrKules schrieb: Was kommt morgen dran? ;)
In BW stehen m.E. insbesondere zur Auswahl: Zwangsvollstreckungsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht.
Vermutlich wird das LJPA aber mit einer ganz anderen Überraschung um die Ecke kommen ;).
Gesellschaftsrecht! Prepare for actio pro socio

05.12.2021, 15:31
Kommt in BW als dritte Klausur nicht immer ZVR?