02.12.2021, 18:47
02.12.2021, 18:56
Weiß noch jemand, wann Klageauftrag erteilt wurde ?
02.12.2021, 19:02
Ich muss jetzt nochmal ganz blöd nachfragen, aber ich bin gerade ein bisschen paranoid - in BW war doch der Tatbestand erlassen oder?
02.12.2021, 19:05
02.12.2021, 20:35
Hi, was kam denn heute in der Z1 in NRW?
02.12.2021, 21:37
In positiver Hinsicht erfreut, wie viele verschiedene Lösungsansätze es hier zu geben scheint, das steigert die Hoffnung
Viel Glück für morgen!

Viel Glück für morgen!
03.12.2021, 07:47
(02.12.2021, 21:37)ich hab mir mal das BGH- Urteil durchgelesen und denke man konnte so einiges vertreten mit guter Argumentation!Viel Erfolg heute allen!GPAHB schrieb: In positiver Hinsicht erfreut, wie viele verschiedene Lösungsansätze es hier zu geben scheint, das steigert die Hoffnung![]()
Viel Glück für morgen!
03.12.2021, 15:41
Wieder kurze Skizze wie ich es heute in BW gemacht habe (Anmerkungen willkommen, mag einiges falsch/übersehen sein):
A) Mandantenbegehren - keine Besonderheiten
B) Rechtslage
I) Verfahren mit E
1) Prozessituation:
- Pkh-Beschluss in der Welt
- Klage mit Aufforderung zur Verteidigungsanzeige zugestellt
2) Pkh-Beschluss:
a) Sofortige Beschwerde: Zulässigkeit
aa) Statthaft, § 127 II 2 ZPO
bb) Beschwerdesumme, §§ 127 II 2, 511 II Nr. 1 ZPO? Vss.: Pkh wurde nur wegen Verneinung pers./wirtschaftliche Verhältnisse abgelehnt. Hier zwar mglw. auch Verneinung der Erfolgsaussichten („Kläger hat schon bekommen“), aber erforderlich ist echt Sachprüfung (nur dann Verweis auf 511 gerechtfertigt, Grundrechte). Habe ich mir ausgedacht, weiß nicht was da stimmt.
cc) Beschwer i.Ü. (+), Beschwerdeberechtigung (+), nur A selbst
dd) Zuständiges Gericht: AG Stuttgart, vgl. 572 ZPO
ee) Frist: Notfrist 1 Monat, § 127 II ZPO, Beginn Zustellung, läuft noch
ff) ZwErg: Zulässig.
b) Sofortige Beschwerde: Begründetheit
Begründet, wenn Entscheidung fehlerhaft - neuer Tatsachenvortrag möglich.
aa) pers./wirtschaftliche Verhältnisse (+), Nachweise vorlegen
bb) Erfolgsaussichten? (BGH NJW 2021, 157)
aaa) Zulässigkeit der Klage
(1) Zuständigkeit (+), § 28 ZPO, Forderung ist evtl. Nachlassverbindlichkeit, genügt Behauptung für Zulässigkeit
(2) i.Ü. glaube ich keine Zulässigkeitsprobleme
bbb)Anspruch aus §§ 2038 I, II, 748 (-), kein Notgeschäftsführungsrecht
ccc) Anspruch aus §§ 677, 683, 670 (-), entgegenstehender Wille
ddd) Anspruch aus §§ 684 S. 1, 818 (-)
(1) Auch-fremdes Geschäft (+), FGW (+)
(2) Rechtsfolge: Bereicherung - wurden die Miterben bereichert? Hier kommt Berfreiung von Verbindlichkeit in Betracht.
(a) Kostenforderung keine Verbindlichkeit der Erben, § 22 GNotKG (BGH, ich habe deswegen schon das fremde Geschäft verneint)
(b) Erbschein war nicht erforderlich, Antrag gem. § 82 S. 1 brauchte es nicht, die Aufforderung wäre zurückgestellt worden, § 82 S. 2 GBO. Keine Voreintragung notwendig, § 40 GBO. Genauere Argumentation s. BGH - denke da wars einfach gut wenn man irgendwas in die Richtung geschrieben hat.
eee) damit: kein anspruch, das heißt Erfolgsaussichten (+)
cc) Keine Mutwilligkeit (+)
dd) Also Erfolgsaussichten Beschwerde (+)
c) Gehörsrüge, § 321a (-) (habe ich nur aufgenommen weil Mandant gesagt hat das AG habe das gar nicht richtig berücksichtigt).
3) Klage
Vgl. oben: Ist unbegründet, deshalb Verteidigung (+)
II) Forderung 10.000€ - Schuldschein
AGL: §§ 488 I 2, 1922
1) Bestehen des Anspruchs bei Erblasserin dem Grunde nach
Beweisprognose erforderlich, ob Darlehensvertrag geschlossen wurde
a) „Schuldschein“ - keine eindeutige Erklärung, für Darlehen spricht aber Verzinsung und Zinshöhe, dagegen spricht nicht dass Rückzahlungspflicht nicht aufgenommen wurde, weil sich die eh aus dem Gesetz ergibt
b) Vernehmung des B
- Vernehmung als Zeuge oder Partei möglich, je nachdem ob er klagt.
- Glaubwürdigkeit? Nicht wegen Verwandtschaft zweifelhaft, aber ggf. wegen eigenem Interesse am Ausgang
- Glaubhaftigkeit (+)
- Verwertbarkeit? P! wegen belauschtem Privatgespräch, i.E. wohl verwertbar
c) Insg. daher wohl nachweisbar, dass Darlehensvertrag (+)
2) Übergang, 1922 auf Erben (+)
3) Fälligkeit
Setzt Kündigung voraus, § 488 III
Muss Erbengemeinschaft beschließen (§ 2038), hier: 2 dafür, 2 dagegen, 1 nicht erreichbar. Ausreichend ist Stimmenmehrheit. E durfte nicht mitstimmen, § 34 BGB, § 47 IV GmbHG analog. Daher Beschluss (+), konkludente Kündigung
4) Einwendungen
E kann nicht einwenden, dass er selbst Erbe ist, muss grds. trotzdem leisten, kann auch § 242 nur im Ausnahmefall einwenden, hier (-), Nachlass ist wohl verschuldet
5) Ergebnis
Anspruch der Erben der Erbengemeinschaft (+)
III) Anspruch 10.000€ - Brief
Wieder § 488 I 2 - Beweisprognose. m.E. hier nicht nachweisbar.
§ 528 BGB auch (-)
D) Zweckmäßigkeit
I) Pkh
- Beschwerde einlegen, paar Kleinigkeiten dazu
- Verteidigung anzeigen innerhalb der Frist
II) Ansprüche 10000€ - Schuldschein
- einklagen vor LG Stuttgart, Widerklage nicht möglich (?)
- paar Kleinigkeiten
E) Anträge
(bin ich jetzt zu faul, je nachdem was halt rauskam)
A) Mandantenbegehren - keine Besonderheiten
B) Rechtslage
I) Verfahren mit E
1) Prozessituation:
- Pkh-Beschluss in der Welt
- Klage mit Aufforderung zur Verteidigungsanzeige zugestellt
2) Pkh-Beschluss:
a) Sofortige Beschwerde: Zulässigkeit
aa) Statthaft, § 127 II 2 ZPO
bb) Beschwerdesumme, §§ 127 II 2, 511 II Nr. 1 ZPO? Vss.: Pkh wurde nur wegen Verneinung pers./wirtschaftliche Verhältnisse abgelehnt. Hier zwar mglw. auch Verneinung der Erfolgsaussichten („Kläger hat schon bekommen“), aber erforderlich ist echt Sachprüfung (nur dann Verweis auf 511 gerechtfertigt, Grundrechte). Habe ich mir ausgedacht, weiß nicht was da stimmt.
cc) Beschwer i.Ü. (+), Beschwerdeberechtigung (+), nur A selbst
dd) Zuständiges Gericht: AG Stuttgart, vgl. 572 ZPO
ee) Frist: Notfrist 1 Monat, § 127 II ZPO, Beginn Zustellung, läuft noch
ff) ZwErg: Zulässig.
b) Sofortige Beschwerde: Begründetheit
Begründet, wenn Entscheidung fehlerhaft - neuer Tatsachenvortrag möglich.
aa) pers./wirtschaftliche Verhältnisse (+), Nachweise vorlegen
bb) Erfolgsaussichten? (BGH NJW 2021, 157)
aaa) Zulässigkeit der Klage
(1) Zuständigkeit (+), § 28 ZPO, Forderung ist evtl. Nachlassverbindlichkeit, genügt Behauptung für Zulässigkeit
(2) i.Ü. glaube ich keine Zulässigkeitsprobleme
bbb)Anspruch aus §§ 2038 I, II, 748 (-), kein Notgeschäftsführungsrecht
ccc) Anspruch aus §§ 677, 683, 670 (-), entgegenstehender Wille
ddd) Anspruch aus §§ 684 S. 1, 818 (-)
(1) Auch-fremdes Geschäft (+), FGW (+)
(2) Rechtsfolge: Bereicherung - wurden die Miterben bereichert? Hier kommt Berfreiung von Verbindlichkeit in Betracht.
(a) Kostenforderung keine Verbindlichkeit der Erben, § 22 GNotKG (BGH, ich habe deswegen schon das fremde Geschäft verneint)
(b) Erbschein war nicht erforderlich, Antrag gem. § 82 S. 1 brauchte es nicht, die Aufforderung wäre zurückgestellt worden, § 82 S. 2 GBO. Keine Voreintragung notwendig, § 40 GBO. Genauere Argumentation s. BGH - denke da wars einfach gut wenn man irgendwas in die Richtung geschrieben hat.
eee) damit: kein anspruch, das heißt Erfolgsaussichten (+)
cc) Keine Mutwilligkeit (+)
dd) Also Erfolgsaussichten Beschwerde (+)
c) Gehörsrüge, § 321a (-) (habe ich nur aufgenommen weil Mandant gesagt hat das AG habe das gar nicht richtig berücksichtigt).
3) Klage
Vgl. oben: Ist unbegründet, deshalb Verteidigung (+)
II) Forderung 10.000€ - Schuldschein
AGL: §§ 488 I 2, 1922
1) Bestehen des Anspruchs bei Erblasserin dem Grunde nach
Beweisprognose erforderlich, ob Darlehensvertrag geschlossen wurde
a) „Schuldschein“ - keine eindeutige Erklärung, für Darlehen spricht aber Verzinsung und Zinshöhe, dagegen spricht nicht dass Rückzahlungspflicht nicht aufgenommen wurde, weil sich die eh aus dem Gesetz ergibt
b) Vernehmung des B
- Vernehmung als Zeuge oder Partei möglich, je nachdem ob er klagt.
- Glaubwürdigkeit? Nicht wegen Verwandtschaft zweifelhaft, aber ggf. wegen eigenem Interesse am Ausgang
- Glaubhaftigkeit (+)
- Verwertbarkeit? P! wegen belauschtem Privatgespräch, i.E. wohl verwertbar
c) Insg. daher wohl nachweisbar, dass Darlehensvertrag (+)
2) Übergang, 1922 auf Erben (+)
3) Fälligkeit
Setzt Kündigung voraus, § 488 III
Muss Erbengemeinschaft beschließen (§ 2038), hier: 2 dafür, 2 dagegen, 1 nicht erreichbar. Ausreichend ist Stimmenmehrheit. E durfte nicht mitstimmen, § 34 BGB, § 47 IV GmbHG analog. Daher Beschluss (+), konkludente Kündigung
4) Einwendungen
E kann nicht einwenden, dass er selbst Erbe ist, muss grds. trotzdem leisten, kann auch § 242 nur im Ausnahmefall einwenden, hier (-), Nachlass ist wohl verschuldet
5) Ergebnis
Anspruch der Erben der Erbengemeinschaft (+)
III) Anspruch 10.000€ - Brief
Wieder § 488 I 2 - Beweisprognose. m.E. hier nicht nachweisbar.
§ 528 BGB auch (-)
D) Zweckmäßigkeit
I) Pkh
- Beschwerde einlegen, paar Kleinigkeiten dazu
- Verteidigung anzeigen innerhalb der Frist
II) Ansprüche 10000€ - Schuldschein
- einklagen vor LG Stuttgart, Widerklage nicht möglich (?)
- paar Kleinigkeiten
E) Anträge
(bin ich jetzt zu faul, je nachdem was halt rauskam)
03.12.2021, 15:58
Klingt gut. Den Clou des BGH mit der ZV bei Erbengemeinschaft war denke ich wirklich nicht zwingend verlangt, da das doch sehr speziell ist. M.E. war § 679 zu prüfen iVm GBO.
War das Gespräch belauscht? Dachte er wäre nur so dabei gewesen.
War das Gespräch belauscht? Dachte er wäre nur so dabei gewesen.
03.12.2021, 16:12
(03.12.2021, 15:58)Zu HerrKules schrieb: Klingt gut. Den Clou des BGH mit der ZV bei Erbengemeinschaft war denke ich wirklich nicht zwingend verlangt, da das doch sehr speziell ist. M.E. war § 679 zu prüfen iVm GBO.
War das Gespräch belauscht? Dachte er wäre nur so dabei gewesen.
An 679 hatte ich auch kurz gedacht. Meine BGH macht das nicht, aber habe das Urteil grade nicht mehr offen. Stimme aber zu dass zu den GBO Sachen alles vertreten werden konnte. Schön war denke ich wenn man auch was zur Anwendbarkeit der GoA geschrieben hat (habe ich nur sehr knapp gemacht)
Mit dem Belauschen mag ich falsch liegen was den Sv angeht. Mir ist das 5 Min vor Schluss eingefallen, waren auch relativ wenige Angaben meine ich wie er das gehört hat. Habe das auch sehr knapp hingerotzt.