13.08.2018, 15:20
Habe durch Urteil entschieden und die Klage abgewiesen.
13.08.2018, 15:33
Im Saarland lief wohl das Gleiche. Ich habe die Klage auch durch Urteil abgewiesen. Aber die Begründung sehr spärlich und der Aufbau eine Katastrophe -.-
Ich wusste auch nicht recht was bei der prozessualen Vorfrage genau gewollt war und wie viel hierzu zu schreiben war.
Ich wusste auch nicht recht was bei der prozessualen Vorfrage genau gewollt war und wie viel hierzu zu schreiben war.
13.08.2018, 15:47
Die war wohl auf die Umstellung des Klagantrags nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage und das ganze Thema um einen etwaig verfristeten Widerspruch der Behörde gegen die Erledigungserklärung gerichtet. Dann wäre nur noch über die Kosten zu entscheiden gewesen. Beschluss, wenn man die Umstellung als Klageänderung hätte auslegen wollen.
Ich bin der FFK gefolgt (wegen Erledigung des VA nach Erhebung der Klage) und habe abgewiesen.
Ich bin der FFK gefolgt (wegen Erledigung des VA nach Erhebung der Klage) und habe abgewiesen.
Klagerücknahme
13.08.2018, 15:49
Wen es interessiert: Klausur war von der Liste "Aktuelle examensrelevante Rechtsprechung aus dem materiellen öffentlichen Recht" aus dem Kaiserseminar.
VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss v. 5.7.2016 - 3 L 519/16.NW
VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss v. 5.7.2016 - 3 L 519/16.NW
13.08.2018, 15:50
Bei mir war es keine FFK. Habe eine Feststellungsklage wg. einseitig gebliebener Erledigungserklärung angenommen.
13.08.2018, 15:50
Mich interessiert RAsenmähers Aussage zum letzten Post.
13.08.2018, 15:52
ups. Das böse Wort Kaiser ist gefallen. Gleich kommt RAsenmäher und gießt Pech und Schwefel .-)
13.08.2018, 15:53
10...9...8...7...
13.08.2018, 15:54
Mein Aufbau war eine absolute Katastrophe!!! Habe die Voraussetzungen der EGL relativ schnell verjaht. Dann in der Verhältnismäßigkeit versucht, alles einzubringen. Der Aufbau ist absolut nicht geglückt. Es war eher eine Ansammlung an gestreutem Wissen (eher Einfällen). Hierzu sagte ich im Kern, dass Zweck u Ziel des Fahrtenb. die Sicherheit des Straßenverkehrs ist. Habe die Geeignetheit mit dem Präventionsgedanken der Ahndung bejaht (Abschreckungsfunktion des Strafens u.a.). Dann waren meine Ausführungen zum Schweigerecht des RA eher konfus. Es war sowas wie Schweigerecht zwar ja, aber dass letztlich die Ahndung nicht darauf basiert, dass der RA keine Angaben machen konnte, sondern aufgrund seiner Haltereigenschaft. Habe etwas mit der Gefährdungshaftung aus dem Stvg argumentiert, u.a. Vergleich zu 7 Stvg gezogen. Das wird sicherlich nicht ganz korrekt sein, aber mir fehlte auch leider Zeit. Den TB hab ich zuletzt gemacht und bin nicht fertig geworden. Leider für mich keine gelungene Klausur.