03.11.2021, 12:02
Guten Morgen,
mal eine kurze Frage zur ZV: A kriegt einen Zug-um-Zug-Titel gegen B. Der beauftragte GV geht hin, die nach § 756 ZPO anzubietende Sache ist aber mangelhaft. Er vollstreckt trotzdem.
Was kann der Schuldner tun? § 766 ZPO ist nur einschlägig, wenn die Identität der Sache beeinträchtigt ist, bzw. die Beschaffenheit der Sache im Titel (=auch in den Entscheidungsgründen?) benannt ist. Ist das nicht der Fall, bleibt laut Lehrbuch § 767 ZPO.
Leider wird das nirgends weiter erläutert. Ist das so zu verstehen, dass als materielle Einwendung die Zug-um-Zug-Leistung (also ein ZBR?) geltend gemacht wird? Oder soll das mehr ein Hinweis auf die weiteren Rechte des Schuldners sein, z.B. Zurückzutreten, nach § 281 IV den Anspruch zum Erlöschen zu bringen o.Ä.?
Und wie läuft sowas in der Praxis? Nach dem Angebot wird der Erlös ja wohl oft direkt ausgekehrt, also hat § 767 keine Grundlage mehr. Dann Klage über Gewährleistungsrecht oder verlängerte Vollstreckungsgegenklage?
Vielen Dank
mal eine kurze Frage zur ZV: A kriegt einen Zug-um-Zug-Titel gegen B. Der beauftragte GV geht hin, die nach § 756 ZPO anzubietende Sache ist aber mangelhaft. Er vollstreckt trotzdem.
Was kann der Schuldner tun? § 766 ZPO ist nur einschlägig, wenn die Identität der Sache beeinträchtigt ist, bzw. die Beschaffenheit der Sache im Titel (=auch in den Entscheidungsgründen?) benannt ist. Ist das nicht der Fall, bleibt laut Lehrbuch § 767 ZPO.
Leider wird das nirgends weiter erläutert. Ist das so zu verstehen, dass als materielle Einwendung die Zug-um-Zug-Leistung (also ein ZBR?) geltend gemacht wird? Oder soll das mehr ein Hinweis auf die weiteren Rechte des Schuldners sein, z.B. Zurückzutreten, nach § 281 IV den Anspruch zum Erlöschen zu bringen o.Ä.?
Und wie läuft sowas in der Praxis? Nach dem Angebot wird der Erlös ja wohl oft direkt ausgekehrt, also hat § 767 keine Grundlage mehr. Dann Klage über Gewährleistungsrecht oder verlängerte Vollstreckungsgegenklage?
Vielen Dank
03.11.2021, 12:54
nach meiner Auffassung:
zu 766: (-) wegen formalisierung der Zwangsvollstreckung prüft die Gerichtsvollzieher die mangelhaftigkeit nicht.
zu767: (+) zurückbehaltungsrecht nach 320 weil nicht mangelfreie waren angeboten. aber wer möchte schon seine mangelhafte sache behalten. daher meisten Rücktritt 348 bgb. problem könnte hier die präklusion sein.
zu 766: (-) wegen formalisierung der Zwangsvollstreckung prüft die Gerichtsvollzieher die mangelhaftigkeit nicht.
zu767: (+) zurückbehaltungsrecht nach 320 weil nicht mangelfreie waren angeboten. aber wer möchte schon seine mangelhafte sache behalten. daher meisten Rücktritt 348 bgb. problem könnte hier die präklusion sein.
03.11.2021, 13:53
Eine gewisse Beschaffenheit wird sich mitunter aus dem Titel (einschließlich Entscheidungsgründe) erschließen lassen, etwa Mengenangaben, das ist dann nahe an der Identität. Dann müsste der Gerichtsvollzieher prüfen.
Du denkst vermutlich an den Käufer, der nicht zahlen will, aber da tritt der Verkäufer halt meist zurück.
In den meisten Fällen muss der Gläubiger dagegen ohnehin nur herausgeben, was er noch hat, und es kommt daher auf die Beschaffenheit nicht an (wenn der Zug um Zug zurückzugebende Pkw nicht mehr fährt, muss er trotzdem herausgegeben werden). Ob sich aus der Verschlechterung Gegenansprüche ergeben, ist eine andere Frage, aber dazu sagt der Titel ja nichts - nicht einmal über den Anspruch des Schuldners selbst ist ja entschieden.
Zur Vollstreckungsabwehrklage kann man nur kommen, wenn man Gegenansprüche über Aufrechnung oder 320 BGB irgendwie einwenden will.
Du denkst vermutlich an den Käufer, der nicht zahlen will, aber da tritt der Verkäufer halt meist zurück.
In den meisten Fällen muss der Gläubiger dagegen ohnehin nur herausgeben, was er noch hat, und es kommt daher auf die Beschaffenheit nicht an (wenn der Zug um Zug zurückzugebende Pkw nicht mehr fährt, muss er trotzdem herausgegeben werden). Ob sich aus der Verschlechterung Gegenansprüche ergeben, ist eine andere Frage, aber dazu sagt der Titel ja nichts - nicht einmal über den Anspruch des Schuldners selbst ist ja entschieden.
Zur Vollstreckungsabwehrklage kann man nur kommen, wenn man Gegenansprüche über Aufrechnung oder 320 BGB irgendwie einwenden will.