30.10.2021, 15:41
(27.09.2021, 23:58)StA schrieb:(27.09.2021, 22:40)Gast schrieb: Macht keinen Unterschied. Bei der Justiz gibt es ja gerade auch mehr Bewerber als Stellen. Wenn ich dann nicht zum AC geladen werde, setzt die Konkurrentenklage halt bereits bei der Vorauswahl ein.
Ob das aber bereits justiziabel ist? Solang kein Anspruch auf Einladung besteht, wie z.B. bei Schwerbehindert, werden dir nichtmal Gründe mitgeteilt oder eine sonstige Info.
Ich kenne solche Klagen nur nach Bewerbungsgesprächen, wenn es nicht um Schwerbehinderte geht, da erst die Absage der VA ist.
Aber ich bin auch kein Öffrechtler
Ich würde sagen, dass es gerade in solchen Fällen justiziabel ist. Art. 33 Abs. 2 GG muss ja notwendigerweise schon für die Einladungen greifen, da er andernfalls leicht umgangen werden könnte. In der Praxis wird hier wahrscheinlich aber das Prinzip gelten; wo kein Kläger da kein Richter.
30.10.2021, 15:46
(30.10.2021, 15:41)Andreas schrieb:(27.09.2021, 23:58)StA schrieb:(27.09.2021, 22:40)Gast schrieb: Macht keinen Unterschied. Bei der Justiz gibt es ja gerade auch mehr Bewerber als Stellen. Wenn ich dann nicht zum AC geladen werde, setzt die Konkurrentenklage halt bereits bei der Vorauswahl ein.
Ob das aber bereits justiziabel ist? Solang kein Anspruch auf Einladung besteht, wie z.B. bei Schwerbehindert, werden dir nichtmal Gründe mitgeteilt oder eine sonstige Info.
Ich kenne solche Klagen nur nach Bewerbungsgesprächen, wenn es nicht um Schwerbehinderte geht, da erst die Absage der VA ist.
Aber ich bin auch kein Öffrechtler
Ich würde sagen, dass es gerade in solchen Fällen justiziabel ist. Art. 33 Abs. 2 GG muss ja notwendigerweise schon für die Einladungen greifen, da er andernfalls leicht umgangen werden könnte. In der Praxis wird hier wahrscheinlich aber das Prinzip gelten; wo kein Kläger da kein Richter. Gründe müssten eigentlich mitgeteilt werden, da der Bewerber andernfalls tatsächlich keine Möglichkeit hat, die Nichtberücksichtigung zu hinterfragen; m.E. kann man die Nichtberücksichtigung aber als belastenden Verwaltungsakt qualifizieren, sodass die Nichtberücksichtigung eigentlich nach § 37 VwVfG zu begründen wäre. Insofern kann ich mir gut vorstellen, dass dem Bewerber, der ohne Begründung nicht berücksichtigt wurde, die Kosten zu erstatten sind; er aber zumindest nicht die Kosten des Widerspruchsverfahren/Klageverfahrens zu tragen hat.
31.10.2021, 20:49
(30.10.2021, 15:46)Andreas schrieb:(30.10.2021, 15:41)Andreas schrieb:(27.09.2021, 23:58)StA schrieb:(27.09.2021, 22:40)Gast schrieb: Macht keinen Unterschied. Bei der Justiz gibt es ja gerade auch mehr Bewerber als Stellen. Wenn ich dann nicht zum AC geladen werde, setzt die Konkurrentenklage halt bereits bei der Vorauswahl ein.
Ob das aber bereits justiziabel ist? Solang kein Anspruch auf Einladung besteht, wie z.B. bei Schwerbehindert, werden dir nichtmal Gründe mitgeteilt oder eine sonstige Info.
Ich kenne solche Klagen nur nach Bewerbungsgesprächen, wenn es nicht um Schwerbehinderte geht, da erst die Absage der VA ist.
Aber ich bin auch kein Öffrechtler
Ich würde sagen, dass es gerade in solchen Fällen justiziabel ist. Art. 33 Abs. 2 GG muss ja notwendigerweise schon für die Einladungen greifen, da er andernfalls leicht umgangen werden könnte. In der Praxis wird hier wahrscheinlich aber das Prinzip gelten; wo kein Kläger da kein Richter. Gründe müssten eigentlich mitgeteilt werden, da der Bewerber andernfalls tatsächlich keine Möglichkeit hat, die Nichtberücksichtigung zu hinterfragen; m.E. kann man die Nichtberücksichtigung aber als belastenden Verwaltungsakt qualifizieren, sodass die Nichtberücksichtigung eigentlich nach § 37 VwVfG zu begründen wäre. Insofern kann ich mir gut vorstellen, dass dem Bewerber, der ohne Begründung nicht berücksichtigt wurde, die Kosten zu erstatten sind; er aber zumindest nicht die Kosten des Widerspruchsverfahren/Klageverfahrens zu tragen hat.
Würde aber auch einen guten Aufwand bedeuten.
Zudem ist die Nichteinladung nicht absolut final. Die Bewerbung läuft für weitere Termine dennoch in der Justiz.
Ich Frage mich eher ob das Leistungsprinzip zwingt das erste Examen mit einzubeziehen. Darum ging es hier schließlich mal.
31.10.2021, 21:06
(31.10.2021, 20:49)StA schrieb:(30.10.2021, 15:46)Andreas schrieb:(30.10.2021, 15:41)Andreas schrieb:(27.09.2021, 23:58)StA schrieb:(27.09.2021, 22:40)Gast schrieb: Macht keinen Unterschied. Bei der Justiz gibt es ja gerade auch mehr Bewerber als Stellen. Wenn ich dann nicht zum AC geladen werde, setzt die Konkurrentenklage halt bereits bei der Vorauswahl ein.
Ob das aber bereits justiziabel ist? Solang kein Anspruch auf Einladung besteht, wie z.B. bei Schwerbehindert, werden dir nichtmal Gründe mitgeteilt oder eine sonstige Info.
Ich kenne solche Klagen nur nach Bewerbungsgesprächen, wenn es nicht um Schwerbehinderte geht, da erst die Absage der VA ist.
Aber ich bin auch kein Öffrechtler
Ich würde sagen, dass es gerade in solchen Fällen justiziabel ist. Art. 33 Abs. 2 GG muss ja notwendigerweise schon für die Einladungen greifen, da er andernfalls leicht umgangen werden könnte. In der Praxis wird hier wahrscheinlich aber das Prinzip gelten; wo kein Kläger da kein Richter. Gründe müssten eigentlich mitgeteilt werden, da der Bewerber andernfalls tatsächlich keine Möglichkeit hat, die Nichtberücksichtigung zu hinterfragen; m.E. kann man die Nichtberücksichtigung aber als belastenden Verwaltungsakt qualifizieren, sodass die Nichtberücksichtigung eigentlich nach § 37 VwVfG zu begründen wäre. Insofern kann ich mir gut vorstellen, dass dem Bewerber, der ohne Begründung nicht berücksichtigt wurde, die Kosten zu erstatten sind; er aber zumindest nicht die Kosten des Widerspruchsverfahren/Klageverfahrens zu tragen hat.
Würde aber auch einen guten Aufwand bedeuten.
Zudem ist die Nichteinladung nicht absolut final. Die Bewerbung läuft für weitere Termine dennoch in der Justiz.
Ich Frage mich eher ob das Leistungsprinzip zwingt das erste Examen mit einzubeziehen. Darum ging es hier schließlich mal.
Klar, Voraussetzung ist natürlich, dass es um eine konkrete Planstelle geht. Dann ist die Nichtberücksichtigung aber final, da der Bewerber aus dem Auswahlprozess für diese Planstelle ausgeschlossen wird. Ob die Ergebnisse aus dem ersten Staatsexamen zu berücksichtigen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob der Dienstherr diese selber zum Auswahlkriterium macht. In diesem Fall bindet er sich selbst und muss das Ergebnis dann auch in seine Auswahlkriterien einbeziehen.
02.11.2021, 14:00
(31.10.2021, 21:06)Andreas schrieb:(31.10.2021, 20:49)StA schrieb:(30.10.2021, 15:46)Andreas schrieb:(30.10.2021, 15:41)Andreas schrieb:(27.09.2021, 23:58)StA schrieb: Ob das aber bereits justiziabel ist? Solang kein Anspruch auf Einladung besteht, wie z.B. bei Schwerbehindert, werden dir nichtmal Gründe mitgeteilt oder eine sonstige Info.
Ich kenne solche Klagen nur nach Bewerbungsgesprächen, wenn es nicht um Schwerbehinderte geht, da erst die Absage der VA ist.
Aber ich bin auch kein Öffrechtler
Ich würde sagen, dass es gerade in solchen Fällen justiziabel ist. Art. 33 Abs. 2 GG muss ja notwendigerweise schon für die Einladungen greifen, da er andernfalls leicht umgangen werden könnte. In der Praxis wird hier wahrscheinlich aber das Prinzip gelten; wo kein Kläger da kein Richter. Gründe müssten eigentlich mitgeteilt werden, da der Bewerber andernfalls tatsächlich keine Möglichkeit hat, die Nichtberücksichtigung zu hinterfragen; m.E. kann man die Nichtberücksichtigung aber als belastenden Verwaltungsakt qualifizieren, sodass die Nichtberücksichtigung eigentlich nach § 37 VwVfG zu begründen wäre. Insofern kann ich mir gut vorstellen, dass dem Bewerber, der ohne Begründung nicht berücksichtigt wurde, die Kosten zu erstatten sind; er aber zumindest nicht die Kosten des Widerspruchsverfahren/Klageverfahrens zu tragen hat.
Würde aber auch einen guten Aufwand bedeuten.
Zudem ist die Nichteinladung nicht absolut final. Die Bewerbung läuft für weitere Termine dennoch in der Justiz.
Ich Frage mich eher ob das Leistungsprinzip zwingt das erste Examen mit einzubeziehen. Darum ging es hier schließlich mal.
Klar, Voraussetzung ist natürlich, dass es um eine konkrete Planstelle geht. Dann ist die Nichtberücksichtigung aber final, da der Bewerber aus dem Auswahlprozess für diese Planstelle ausgeschlossen wird. Ob die Ergebnisse aus dem ersten Staatsexamen zu berücksichtigen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob der Dienstherr diese selber zum Auswahlkriterium macht. In diesem Fall bindet er sich selbst und muss das Ergebnis dann auch in seine Auswahlkriterien einbeziehen.
Ich lese hier schon länger mit und komme (früher) auch ein wenig aus der ÖffRecht Ecke.
Genau da sehe ich das Problem, denn man bewirbt sich bei der Justiz laufend ohne Bezug auf eine konkrete Planstelle, auf Vorrat. Es wird erst bei Bedarf alle paar Wochen ein AC durchgeführt.
Jetzt fragt sich ob auf den gesamten Auswahlprozess oder jedes einzelne AC für eine mögliche Planstelle abzustellen ist. Nach ca. 1 Jahr wird man z.B. bei Nichteinladung gefragt ob man sich noch weiter bewerben möchte. Außerdem wird die Bewerbung auch erst nach einer Absage gestrichen und man erhält ersr dann ggf. eine Sperrzeit für eine erneute Bewerbung.
Andererseits ist jede Nichteinladung zu einem AC jedenfalls eine Absage zu diesem Termin und eine Verwährung einer Chance auf Einstellung, selbst wenn die Bewerbung weiter läuft.
Ist die bloße Nichteinladung zu einem von vielen Terminen für eine in Zukunft zu schaffende Planstelle, die zum Zeitpunkt des Probedienstes noch nicht zwangsläufig besteht, demgemäß bereits eine finale Rechtsfolge? Nicht leicht zu beantworten.
Zu Teil 2 bedeutet das demgemäß, dass kein Verstoß vorliegt, wenn der Dienstherr wie in NRW allein 9P im 2. Examen verlangt als Regelgrenze. Schade, dass die JM sich da auf keine Einheitlichkeit verständigen. Es überrascht mich jedoch, dass dort so viel Freiraum herrscht. M.M.n. müsste der jüngste Abschluss zählen.
In Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung, die z.B. Stationszeugnissen aufgrund bloßer Momentaufnahme so gut wie jeglichen Wert aberkennt verwundert es, dass das 1. Examen dann trotz eines Alters von min. 2 Jahren noch teils eine so prominente Bedeutung einnimmt, anderorts hingegen gar nicht.
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
02.11.2021, 14:31
(02.11.2021, 14:00)Sky schrieb:(31.10.2021, 21:06)Andreas schrieb:(31.10.2021, 20:49)StA schrieb:(30.10.2021, 15:46)Andreas schrieb:(30.10.2021, 15:41)Andreas schrieb: Ich würde sagen, dass es gerade in solchen Fällen justiziabel ist. Art. 33 Abs. 2 GG muss ja notwendigerweise schon für die Einladungen greifen, da er andernfalls leicht umgangen werden könnte. In der Praxis wird hier wahrscheinlich aber das Prinzip gelten; wo kein Kläger da kein Richter. Gründe müssten eigentlich mitgeteilt werden, da der Bewerber andernfalls tatsächlich keine Möglichkeit hat, die Nichtberücksichtigung zu hinterfragen; m.E. kann man die Nichtberücksichtigung aber als belastenden Verwaltungsakt qualifizieren, sodass die Nichtberücksichtigung eigentlich nach § 37 VwVfG zu begründen wäre. Insofern kann ich mir gut vorstellen, dass dem Bewerber, der ohne Begründung nicht berücksichtigt wurde, die Kosten zu erstatten sind; er aber zumindest nicht die Kosten des Widerspruchsverfahren/Klageverfahrens zu tragen hat.
Würde aber auch einen guten Aufwand bedeuten.
Zudem ist die Nichteinladung nicht absolut final. Die Bewerbung läuft für weitere Termine dennoch in der Justiz.
Ich Frage mich eher ob das Leistungsprinzip zwingt das erste Examen mit einzubeziehen. Darum ging es hier schließlich mal.
Klar, Voraussetzung ist natürlich, dass es um eine konkrete Planstelle geht. Dann ist die Nichtberücksichtigung aber final, da der Bewerber aus dem Auswahlprozess für diese Planstelle ausgeschlossen wird. Ob die Ergebnisse aus dem ersten Staatsexamen zu berücksichtigen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob der Dienstherr diese selber zum Auswahlkriterium macht. In diesem Fall bindet er sich selbst und muss das Ergebnis dann auch in seine Auswahlkriterien einbeziehen.
Ich lese hier schon länger mit und komme (früher) auch ein wenig aus der ÖffRecht Ecke.
Genau da sehe ich das Problem, denn man bewirbt sich bei der Justiz laufend ohne Bezug auf eine konkrete Planstelle, auf Vorrat. Es wird erst bei Bedarf alle paar Wochen ein AC durchgeführt.
Jetzt fragt sich ob auf den gesamten Auswahlprozess oder jedes einzelne AC für eine mögliche Planstelle abzustellen ist. Nach ca. 1 Jahr wird man z.B. bei Nichteinladung gefragt ob man sich noch weiter bewerben möchte. Außerdem wird die Bewerbung auch erst nach einer Absage gestrichen und man erhält ersr dann ggf. eine Sperrzeit für eine erneute Bewerbung.
Ja, da und da diese Bewerbungen gezwungenermaßen unspezifisch sind, wird man sie als allgemeine Bewerbung auf alle in nächster Zeit zu besetzenden Stellen verstehen müssen.
"Ich möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den höheren Justizdienst/als Richter auf Probe/Staatsanwalt eingestellt werden. Wenn eine Stelle existiert/frei wird, möchte ich, dass sie mit mir besetzt wird." Das wird kein Bewerber ausdrücklich schreiben, aber das ist doch das, was er meint.
02.11.2021, 15:19
(02.11.2021, 14:31)Gast schrieb:(02.11.2021, 14:00)Sky schrieb:(31.10.2021, 21:06)Andreas schrieb:(31.10.2021, 20:49)StA schrieb: Würde aber auch einen guten Aufwand bedeuten.
Zudem ist die Nichteinladung nicht absolut final. Die Bewerbung läuft für weitere Termine dennoch in der Justiz.
Ich Frage mich eher ob das Leistungsprinzip zwingt das erste Examen mit einzubeziehen. Darum ging es hier schließlich mal.
Klar, Voraussetzung ist natürlich, dass es um eine konkrete Planstelle geht. Dann ist die Nichtberücksichtigung aber final, da der Bewerber aus dem Auswahlprozess für diese Planstelle ausgeschlossen wird. Ob die Ergebnisse aus dem ersten Staatsexamen zu berücksichtigen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob der Dienstherr diese selber zum Auswahlkriterium macht. In diesem Fall bindet er sich selbst und muss das Ergebnis dann auch in seine Auswahlkriterien einbeziehen.
Ich lese hier schon länger mit und komme (früher) auch ein wenig aus der ÖffRecht Ecke.
Genau da sehe ich das Problem, denn man bewirbt sich bei der Justiz laufend ohne Bezug auf eine konkrete Planstelle, auf Vorrat. Es wird erst bei Bedarf alle paar Wochen ein AC durchgeführt.
Jetzt fragt sich ob auf den gesamten Auswahlprozess oder jedes einzelne AC für eine mögliche Planstelle abzustellen ist. Nach ca. 1 Jahr wird man z.B. bei Nichteinladung gefragt ob man sich noch weiter bewerben möchte. Außerdem wird die Bewerbung auch erst nach einer Absage gestrichen und man erhält ersr dann ggf. eine Sperrzeit für eine erneute Bewerbung.
Ja, da und da diese Bewerbungen gezwungenermaßen unspezifisch sind, wird man sie als allgemeine Bewerbung auf alle in nächster Zeit zu besetzenden Stellen verstehen müssen.
"Ich möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den höheren Justizdienst/als Richter auf Probe/Staatsanwalt eingestellt werden. Wenn eine Stelle existiert/frei wird, möchte ich, dass sie mit mir besetzt wird." Das wird kein Bewerber ausdrücklich schreiben, aber das ist doch das, was er meint.
So sehe ich es auch. Da kann man wohl nichts machen.
02.11.2021, 15:51
(02.11.2021, 15:19)Sky schrieb:(02.11.2021, 14:31)Gast schrieb:(02.11.2021, 14:00)Sky schrieb:(31.10.2021, 21:06)Andreas schrieb:(31.10.2021, 20:49)StA schrieb: Würde aber auch einen guten Aufwand bedeuten.
Zudem ist die Nichteinladung nicht absolut final. Die Bewerbung läuft für weitere Termine dennoch in der Justiz.
Ich Frage mich eher ob das Leistungsprinzip zwingt das erste Examen mit einzubeziehen. Darum ging es hier schließlich mal.
Klar, Voraussetzung ist natürlich, dass es um eine konkrete Planstelle geht. Dann ist die Nichtberücksichtigung aber final, da der Bewerber aus dem Auswahlprozess für diese Planstelle ausgeschlossen wird. Ob die Ergebnisse aus dem ersten Staatsexamen zu berücksichtigen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob der Dienstherr diese selber zum Auswahlkriterium macht. In diesem Fall bindet er sich selbst und muss das Ergebnis dann auch in seine Auswahlkriterien einbeziehen.
Ich lese hier schon länger mit und komme (früher) auch ein wenig aus der ÖffRecht Ecke.
Genau da sehe ich das Problem, denn man bewirbt sich bei der Justiz laufend ohne Bezug auf eine konkrete Planstelle, auf Vorrat. Es wird erst bei Bedarf alle paar Wochen ein AC durchgeführt.
Jetzt fragt sich ob auf den gesamten Auswahlprozess oder jedes einzelne AC für eine mögliche Planstelle abzustellen ist. Nach ca. 1 Jahr wird man z.B. bei Nichteinladung gefragt ob man sich noch weiter bewerben möchte. Außerdem wird die Bewerbung auch erst nach einer Absage gestrichen und man erhält ersr dann ggf. eine Sperrzeit für eine erneute Bewerbung.
Ja, da und da diese Bewerbungen gezwungenermaßen unspezifisch sind, wird man sie als allgemeine Bewerbung auf alle in nächster Zeit zu besetzenden Stellen verstehen müssen.
"Ich möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den höheren Justizdienst/als Richter auf Probe/Staatsanwalt eingestellt werden. Wenn eine Stelle existiert/frei wird, möchte ich, dass sie mit mir besetzt wird." Das wird kein Bewerber ausdrücklich schreiben, aber das ist doch das, was er meint.
So sehe ich es auch. Da kann man wohl nichts machen.
Ich wollte auf's Gegenteil hinaus.
Wenn ich mich (wenigstens konkludent) auf jede freie Stelle bewerbe, dann wird durch die Nichteinladung zum AC, mein Zugang zu diesen öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigt. Was wiederum die Anrufung gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht.
Sehe nicht, wie man die Sache im Ergebnis anders lösen will, ohne einen faktisch rechtsschutzfreien Raum zu schaffen.
Keine Ahnung, was Literatur und Rechtsprechung dazu sagen. Dürfte ja kein ganz seltenes Problem sein.
02.11.2021, 22:00
(02.11.2021, 15:51)Gast schrieb:(02.11.2021, 15:19)Sky schrieb:(02.11.2021, 14:31)Gast schrieb:(02.11.2021, 14:00)Sky schrieb:(31.10.2021, 21:06)Andreas schrieb: Klar, Voraussetzung ist natürlich, dass es um eine konkrete Planstelle geht. Dann ist die Nichtberücksichtigung aber final, da der Bewerber aus dem Auswahlprozess für diese Planstelle ausgeschlossen wird. Ob die Ergebnisse aus dem ersten Staatsexamen zu berücksichtigen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob der Dienstherr diese selber zum Auswahlkriterium macht. In diesem Fall bindet er sich selbst und muss das Ergebnis dann auch in seine Auswahlkriterien einbeziehen.
Ich lese hier schon länger mit und komme (früher) auch ein wenig aus der ÖffRecht Ecke.
Genau da sehe ich das Problem, denn man bewirbt sich bei der Justiz laufend ohne Bezug auf eine konkrete Planstelle, auf Vorrat. Es wird erst bei Bedarf alle paar Wochen ein AC durchgeführt.
Jetzt fragt sich ob auf den gesamten Auswahlprozess oder jedes einzelne AC für eine mögliche Planstelle abzustellen ist. Nach ca. 1 Jahr wird man z.B. bei Nichteinladung gefragt ob man sich noch weiter bewerben möchte. Außerdem wird die Bewerbung auch erst nach einer Absage gestrichen und man erhält ersr dann ggf. eine Sperrzeit für eine erneute Bewerbung.
Ja, da und da diese Bewerbungen gezwungenermaßen unspezifisch sind, wird man sie als allgemeine Bewerbung auf alle in nächster Zeit zu besetzenden Stellen verstehen müssen.
"Ich möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den höheren Justizdienst/als Richter auf Probe/Staatsanwalt eingestellt werden. Wenn eine Stelle existiert/frei wird, möchte ich, dass sie mit mir besetzt wird." Das wird kein Bewerber ausdrücklich schreiben, aber das ist doch das, was er meint.
So sehe ich es auch. Da kann man wohl nichts machen.
Ich wollte auf's Gegenteil hinaus.
Wenn ich mich (wenigstens konkludent) auf jede freie Stelle bewerbe, dann wird durch die Nichteinladung zum AC, mein Zugang zu diesen öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigt. Was wiederum die Anrufung gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht.
Sehe nicht, wie man die Sache im Ergebnis anders lösen will, ohne einen faktisch rechtsschutzfreien Raum zu schaffen.
Keine Ahnung, was Literatur und Rechtsprechung dazu sagen. Dürfte ja kein ganz seltenes Problem sein.
Naja ich frage mich ob diese Beeinträchtigung schon ausreicht um ihn als Eingriff zu sehen. Mit Blick auf z.B. die Grundrechte führt bereits auch nicht jede Beeinträchtigung zu einem Eingriff, auch nach der neuen Eingriffslehre, von der ich meine, dass die Rechtsprechung die nicht konsequent anwendet.
Zudem fragt sich was unter Zugang zu verstehen ist. Bewerben kann sich schließlich jeder. Ist hierunter nicht vielleicht eine bloße Chancengleichheit zu verstehen und keine Erfolgsgleichheit? Zudem ist bei der Kriteriengewichtung auch nicht alles klar. Stumpf nach Note kann eigentlich aufgrund der Eignung nicht eingeladen werden, die aber idR erst im Gespräch geprüft wird, denn ein Anschreiben ist nicht Pflicht und der Lebenslauf oder die Stationszeugnisse geben auch nicht viel her.
Ich frage mich warum es hierzu keine auffindbaren Verfahren gibt und warum dann keine Belehrungen an die nicht eingeladenen rausgehen. Von Kollegen habe ich gehört, dass bei Nichteinladung gar nichts passiert.
Einzig bei Schwerbehinderten findet sich was, doch geht es dort um Entschädigungen vorm Arbeitsgericht.
13.03.2022, 09:54
Gibt es neue aktuelle Kenntnisse zu den Noten?