25.10.2021, 10:20
(25.10.2021, 09:46)Gast schrieb: Max. 30%, es kann aber auch sein, dass Du einen Leistungsausschluss für bestimmte Sachen bekommst. Das habe ich leider und das ist recht unschön. Dann hast Du dafür keinen Versicherungsschutz und musst für den Teil, der nicht durch Beihilfe gedeckt ist, selbst aufkommen.
Das mit den 30% gilt allerdings nur im Rahmen der sog. Öffnungsaktion für Neuverbeamtete - in diesem Fall sind zudem keine Leistungsausschlüsse möglich.
Für alle anderen Versicherten in spe kann ein Risikozuschlag auch durchaus höher als 30% sein und/oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Das entscheidet alles der Versicherer nach individueller Prüfung der Gesundheitshistorie.
25.10.2021, 14:18
(25.10.2021, 09:52)Gast schrieb:(25.10.2021, 09:23)Sky schrieb: Von wie viel Aufschlag reden wir da eigentlich? Die Beitragsbemessungsgrenze des als Grundlage berechneten Einkommens liegt doch bei 50k brutto, wenn ich das richtig verstanden habe. Bedeutet also für R1 steigt das ganze bei steigendem Gehalt nicht weiter an, da man die 50k bereits meist bei Berufseinstieg schon erreicht hat.
Das sind bei den Durchschnittsbeiträgen von 14% und 50% Beihilfe rund 300€ Eigenanteil im Monat. Da wäre ein Aufschlag von 15% oder so doch gar nicht so viel/ schlimm.
Ich denke mit der HUK oder Debeka sollte nicht viel verkehrt sein. Das Leistungsangebot sieht jedenfalls i.o. aus.
Die BBG spielt doch für Beamte (und sonstige) überhaupt keine Rolle. Das ist ein völlig anderes PKV-Konstrukt mit der Beihilfe (Heilfürsorge etc. lassen wir mal unberücksichtigt, weil für Richter und übliche jur. Beamte irrelevant) als die normale Versicherung in der PKV, für die die KV BBG überschritten sein muss. Der Aufschlag richtet sich allein nach dem Versicherungstarif der PKV. Alternativ zum Aufschlag kommt der Ausschluss bestimmter Krankheiten in Betracht. Regelmäßig wirst Du da nicht wählen können, sondern die PKV sagt Dir, ob sie Dich mit Aufschlag (insbes. bei Öffnungsaktion) oder Ausschluss bestimmter Leistungsfälle versichert-oder eben gar nicht.
Wieso spielt die BBG denn keine Rolle? Klar gilt die für Beamte.
Die BBG ist nicht die Grenze, die man überschritten haben muss an Bruttoeinkommem um überhaupt rein zu kommen - das ist für uns nicht relevant, da wir Beamte sind.
Die BBG ist sie Grenze, ab der ein höheres Gehalt für die Festsetzung der Beiträge nicht mehr herangezogen wird und die liegt bei round about 4000-4500 Bruttoeinkommen pro Monat.
Bedeutet wer auf R1 anfängt, der müsste dann nie mehr als die 300-400 € zahlen (ca. 400€ bei 30% Zuschlag), da man bereits bei R1 auf der untersten Stufe die Grenze oft erreicht hat. Hat man also die Höchste Stufe iwann bei R1 dann steigen die Beiträge nicht aufgrund höherer Besoldung.
So müsste es sein.
25.10.2021, 14:43
(25.10.2021, 14:18)StA schrieb:(25.10.2021, 09:52)Gast schrieb:(25.10.2021, 09:23)Sky schrieb: Von wie viel Aufschlag reden wir da eigentlich? Die Beitragsbemessungsgrenze des als Grundlage berechneten Einkommens liegt doch bei 50k brutto, wenn ich das richtig verstanden habe. Bedeutet also für R1 steigt das ganze bei steigendem Gehalt nicht weiter an, da man die 50k bereits meist bei Berufseinstieg schon erreicht hat.
Das sind bei den Durchschnittsbeiträgen von 14% und 50% Beihilfe rund 300€ Eigenanteil im Monat. Da wäre ein Aufschlag von 15% oder so doch gar nicht so viel/ schlimm.
Ich denke mit der HUK oder Debeka sollte nicht viel verkehrt sein. Das Leistungsangebot sieht jedenfalls i.o. aus.
Die BBG spielt doch für Beamte (und sonstige) überhaupt keine Rolle. Das ist ein völlig anderes PKV-Konstrukt mit der Beihilfe (Heilfürsorge etc. lassen wir mal unberücksichtigt, weil für Richter und übliche jur. Beamte irrelevant) als die normale Versicherung in der PKV, für die die KV BBG überschritten sein muss. Der Aufschlag richtet sich allein nach dem Versicherungstarif der PKV. Alternativ zum Aufschlag kommt der Ausschluss bestimmter Krankheiten in Betracht. Regelmäßig wirst Du da nicht wählen können, sondern die PKV sagt Dir, ob sie Dich mit Aufschlag (insbes. bei Öffnungsaktion) oder Ausschluss bestimmter Leistungsfälle versichert-oder eben gar nicht.
Wieso spielt die BBG denn keine Rolle? Klar gilt die für Beamte.
Die BBG ist nicht die Grenze, die man überschritten haben muss an Bruttoeinkommem um überhaupt rein zu kommen - das ist für uns nicht relevant, da wir Beamte sind.
Die BBG ist sie Grenze, ab der ein höheres Gehalt für die Festsetzung der Beiträge nicht mehr herangezogen wird und die liegt bei round about 4000-4500 Bruttoeinkommen pro Monat.
Bedeutet wer auf R1 anfängt, der müsste dann nie mehr als die 300-400 € zahlen (ca. 400€ bei 30% Zuschlag), da man bereits bei R1 auf der untersten Stufe die Grenze oft erreicht hat. Hat man also die Höchste Stufe iwann bei R1 dann steigen die Beiträge nicht aufgrund höherer Besoldung.
So müsste es sein.
So ist es aber nicht. Das ist Unsinn. Die BBG (weder KV noch grR) spielen für Beamte keine Rolle. Der Beamte bekommt - außer in Sonderfällen - eine Krankenversorgung, die sich aus der Beihilfe des Dienstherrn und einer selbst zu bezahlenden privaten Zusatzkrankenversicherung für den Restteil zusammensetzt. Die BL, die explizit die Wahl für eine gesetzliche KV mit Dienstherrenzuschuss erlauben, lasse ich mal unberücksichtigt.
Ein Beamte bekommt auch mit A 6, 7, 8 etc. die PKV mit der Beihilfe, auch wenn er mit 40k brutto jährlich oder noch weniger weit unter der BBG liegt. Und ob er für die private KV dann monatlich 200, 300, 400 oder 500 € zahlt hängt allein von seinem Alter, Tarif, Vorerkrankungen, Versicherer und Eigenanteil ab, also dem Vertrag mit dem Versicherer. Da kann ein 40jähriger mit A9 durchaus einen Beihilfebetrag von 450€ monatlich zahlen, wenn er schlechte Voraussetzungen mitbringt und eine schlechte "Wahl" getroffen hat, wohingegen der 50jährige A14 auch einen Tarif mit 300€ haben kann. Das hat Null mit der Besoldung und irgendwelchen Grenzen zu tun, sondern allein mit dem PKV-Tarif. Diese Beihilfeergänzungstarife unterscheiden sich übrigens deutlich von den "normalen" PKV-Tarifen.
25.10.2021, 14:52
(25.10.2021, 14:43)Gast schrieb:(25.10.2021, 14:18)StA schrieb:(25.10.2021, 09:52)Gast schrieb:(25.10.2021, 09:23)Sky schrieb: Von wie viel Aufschlag reden wir da eigentlich? Die Beitragsbemessungsgrenze des als Grundlage berechneten Einkommens liegt doch bei 50k brutto, wenn ich das richtig verstanden habe. Bedeutet also für R1 steigt das ganze bei steigendem Gehalt nicht weiter an, da man die 50k bereits meist bei Berufseinstieg schon erreicht hat.
Das sind bei den Durchschnittsbeiträgen von 14% und 50% Beihilfe rund 300€ Eigenanteil im Monat. Da wäre ein Aufschlag von 15% oder so doch gar nicht so viel/ schlimm.
Ich denke mit der HUK oder Debeka sollte nicht viel verkehrt sein. Das Leistungsangebot sieht jedenfalls i.o. aus.
Die BBG spielt doch für Beamte (und sonstige) überhaupt keine Rolle. Das ist ein völlig anderes PKV-Konstrukt mit der Beihilfe (Heilfürsorge etc. lassen wir mal unberücksichtigt, weil für Richter und übliche jur. Beamte irrelevant) als die normale Versicherung in der PKV, für die die KV BBG überschritten sein muss. Der Aufschlag richtet sich allein nach dem Versicherungstarif der PKV. Alternativ zum Aufschlag kommt der Ausschluss bestimmter Krankheiten in Betracht. Regelmäßig wirst Du da nicht wählen können, sondern die PKV sagt Dir, ob sie Dich mit Aufschlag (insbes. bei Öffnungsaktion) oder Ausschluss bestimmter Leistungsfälle versichert-oder eben gar nicht.
Wieso spielt die BBG denn keine Rolle? Klar gilt die für Beamte.
Die BBG ist nicht die Grenze, die man überschritten haben muss an Bruttoeinkommem um überhaupt rein zu kommen - das ist für uns nicht relevant, da wir Beamte sind.
Die BBG ist sie Grenze, ab der ein höheres Gehalt für die Festsetzung der Beiträge nicht mehr herangezogen wird und die liegt bei round about 4000-4500 Bruttoeinkommen pro Monat.
Bedeutet wer auf R1 anfängt, der müsste dann nie mehr als die 300-400 € zahlen (ca. 400€ bei 30% Zuschlag), da man bereits bei R1 auf der untersten Stufe die Grenze oft erreicht hat. Hat man also die Höchste Stufe iwann bei R1 dann steigen die Beiträge nicht aufgrund höherer Besoldung.
So müsste es sein.
So ist es aber nicht. Das ist Unsinn. Die BBG (weder KV noch grR) spielen für Beamte keine Rolle. Der Beamte bekommt - außer in Sonderfällen - eine Krankenversorgung, die sich aus der Beihilfe des Dienstherrn und einer selbst zu bezahlenden privaten Zusatzkrankenversicherung für den Restteil zusammensetzt. Die BL, die explizit die Wahl für eine gesetzliche KV mit Dienstherrenzuschuss erlauben, lasse ich mal unberücksichtigt.
Ein Beamte bekommt auch mit A 6, 7, 8 etc. die PKV mit der Beihilfe, auch wenn er mit 40k brutto jährlich oder noch weniger weit unter der BBG liegt. Und ob er für die private KV dann monatlich 200, 300, 400 oder 500 € zahlt hängt allein von seinem Alter, Tarif, Vorerkrankungen, Versicherer und Eigenanteil ab, also dem Vertrag mit dem Versicherer. Da kann ein 40jähriger mit A9 durchaus einen Beihilfebetrag von 450€ monatlich zahlen, wenn er schlechte Voraussetzungen mitbringt und eine schlechte "Wahl" getroffen hat, wohingegen der 50jährige A14 auch einen Tarif mit 300€ haben kann. Das hat Null mit der Besoldung und irgendwelchen Grenzen zu tun, sondern allein mit dem PKV-Tarif. Diese Beihilfeergänzungstarife unterscheiden sich übrigens deutlich von den "normalen" PKV-Tarifen.
oh man, das ist dann maximal kompliziert.
25.10.2021, 17:11
(25.10.2021, 14:52)StA schrieb: oh man, das ist dann maximal kompliziert.
Na jetzt übertreib mal nicht. Eigentlich lässt es sich doch ganz knapp und präzise zusammenfassen:
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen - gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
In der PKV ist der Beitrag hingegen einkommensunabhängig, er wird genau wie bei jeder anderen Versicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Eine "Beitragsbemessungsgrenze" kann es damit schon begrifflich gar nicht geben.
Beamte müssen nur einen Teil ihrer Krankheitskosten (im Standardfall 50%) versichern, da sie für den Rest einen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn haben. Weil die Beihilfe - je nach Bundesland - aber verschiedene Lücken aufweisen kann, gibt es dann halt noch Zusatztarife für die 100%-Abdeckung ebendieser Leistungen. Was ist daran "maximal kompliziert"?
Mich erstaunt eher, dass ein StA diese Grundprinzipien unseres dualen Krankenversicherungssystems anscheinend nicht kennt und im Zusammenhang mit der PKV etwas von der Beitragsbemessungsgrenze erzählt... Klar, das Sozialrecht spielt in der Ausbildung (leider) praktisch keine relevante Rolle, aber das ist doch eigentlich schon fast Allgemeinwissen. Und als Beamter hat man sich doch hoffentlich zumindest irgendwie mal mit der eigenen sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung auseinandergesetzt?
25.10.2021, 19:31
(25.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(25.10.2021, 14:52)StA schrieb: oh man, das ist dann maximal kompliziert.
Na jetzt übertreib mal nicht. Eigentlich lässt es sich doch ganz knapp und präzise zusammenfassen:
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen - gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
In der PKV ist der Beitrag hingegen einkommensunabhängig, er wird genau wie bei jeder anderen Versicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Eine "Beitragsbemessungsgrenze" kann es damit schon begrifflich gar nicht geben.
Beamte müssen nur einen Teil ihrer Krankheitskosten (im Standardfall 50%) versichern, da sie für den Rest einen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn haben. Weil die Beihilfe - je nach Bundesland - aber verschiedene Lücken aufweisen kann, gibt es dann halt noch Zusatztarife für die 100%-Abdeckung ebendieser Leistungen. Was ist daran "maximal kompliziert"?
Mich erstaunt eher, dass ein StA diese Grundprinzipien unseres dualen Krankenversicherungssystems anscheinend nicht kennt und im Zusammenhang mit der PKV etwas von der Beitragsbemessungsgrenze erzählt... Klar, das Sozialrecht spielt in der Ausbildung (leider) praktisch keine relevante Rolle, aber das ist doch eigentlich schon fast Allgemeinwissen. Und als Beamter hat man sich doch hoffentlich zumindest irgendwie mal mit der eigenen sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung auseinandergesetzt?
Du, hier kann sich jeder nennen wie er will, egal was er ist
Ich kann es aber nachvollziehen. Gib mal bei google PKV Beitragsbemessungsgrenze ein.
Erster Link:
Auch für die private Krankenversicherung (PKV) ist die Beitragsbemessungsgrenze wichtig. Denn sowohl der Maximalbeitrag zum PKV Basistarif als auch der Höchstzuschuss des Arbeitsgebers zur PKV Versicherungsprämie ergeben sich aus der Beitragsbemessungsgrenze.
Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber bei der privaten Krankenversicherung einen Zuschuss. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des Versicherungsbeitrags, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2021 steuert der Chef demnach 7,95 Prozent der monatlichen Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro brutto bei, also höchstens 384,58 Euro im Monat. Übersteigt der PKV-Beitrag den Höchstbeitrag zur GKV (ohne Zusatzbeitrag), muss der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Prämie aus dem Bruttolohn zahlen.
25.10.2021, 20:23
(25.10.2021, 19:31)Sky schrieb:(25.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(25.10.2021, 14:52)StA schrieb: oh man, das ist dann maximal kompliziert.
Na jetzt übertreib mal nicht. Eigentlich lässt es sich doch ganz knapp und präzise zusammenfassen:
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen - gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
In der PKV ist der Beitrag hingegen einkommensunabhängig, er wird genau wie bei jeder anderen Versicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Eine "Beitragsbemessungsgrenze" kann es damit schon begrifflich gar nicht geben.
Beamte müssen nur einen Teil ihrer Krankheitskosten (im Standardfall 50%) versichern, da sie für den Rest einen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn haben. Weil die Beihilfe - je nach Bundesland - aber verschiedene Lücken aufweisen kann, gibt es dann halt noch Zusatztarife für die 100%-Abdeckung ebendieser Leistungen. Was ist daran "maximal kompliziert"?
Mich erstaunt eher, dass ein StA diese Grundprinzipien unseres dualen Krankenversicherungssystems anscheinend nicht kennt und im Zusammenhang mit der PKV etwas von der Beitragsbemessungsgrenze erzählt... Klar, das Sozialrecht spielt in der Ausbildung (leider) praktisch keine relevante Rolle, aber das ist doch eigentlich schon fast Allgemeinwissen. Und als Beamter hat man sich doch hoffentlich zumindest irgendwie mal mit der eigenen sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung auseinandergesetzt?
Du, hier kann sich jeder nennen wie er will, egal was er ist
Ich kann es aber nachvollziehen. Gib mal bei google PKV Beitragsbemessungsgrenze ein.
Erster Link:
Auch für die private Krankenversicherung (PKV) ist die Beitragsbemessungsgrenze wichtig. Denn sowohl der Maximalbeitrag zum PKV Basistarif als auch der Höchstzuschuss des Arbeitsgebers zur PKV Versicherungsprämie ergeben sich aus der Beitragsbemessungsgrenze.
Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber bei der privaten Krankenversicherung einen Zuschuss. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des Versicherungsbeitrags, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2021 steuert der Chef demnach 7,95 Prozent der monatlichen Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro brutto bei, also höchstens 384,58 Euro im Monat. Übersteigt der PKV-Beitrag den Höchstbeitrag zur GKV (ohne Zusatzbeitrag), muss der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Prämie aus dem Bruttolohn zahlen.
Arbeitgeber ≠ Dienstherr
Arbeitnehmer, die die Pflichtversicherungsgrenze (aktuell etwas über 64.000 €) überschreiten können freiwillig in der GKV bleiben, dann zum Höchstsatz in der Beitragsbemessungsgrenze (knapp über 58.000 €) oder sich in der PKV versichern. Der Arbeitgeber trägt dann nicht, wie üblich doe Hälfte des KV Beitrags, sondern nur den AG-Anteil der GKV zum o.g. Höchstsatz. Alles drüber zahlt der Arbeitnehmer.
Beim Beamten zahlt der Dienstherr die tatsächlichen Krankheitskosten zu idR 50%, die PKV als Resrkostenversicherung zahlt der Beamte komplett selbst
25.10.2021, 20:26
(25.10.2021, 20:23)Gast schrieb:(25.10.2021, 19:31)Sky schrieb:(25.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(25.10.2021, 14:52)StA schrieb: oh man, das ist dann maximal kompliziert.
Na jetzt übertreib mal nicht. Eigentlich lässt es sich doch ganz knapp und präzise zusammenfassen:
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen - gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
In der PKV ist der Beitrag hingegen einkommensunabhängig, er wird genau wie bei jeder anderen Versicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Eine "Beitragsbemessungsgrenze" kann es damit schon begrifflich gar nicht geben.
Beamte müssen nur einen Teil ihrer Krankheitskosten (im Standardfall 50%) versichern, da sie für den Rest einen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn haben. Weil die Beihilfe - je nach Bundesland - aber verschiedene Lücken aufweisen kann, gibt es dann halt noch Zusatztarife für die 100%-Abdeckung ebendieser Leistungen. Was ist daran "maximal kompliziert"?
Mich erstaunt eher, dass ein StA diese Grundprinzipien unseres dualen Krankenversicherungssystems anscheinend nicht kennt und im Zusammenhang mit der PKV etwas von der Beitragsbemessungsgrenze erzählt... Klar, das Sozialrecht spielt in der Ausbildung (leider) praktisch keine relevante Rolle, aber das ist doch eigentlich schon fast Allgemeinwissen. Und als Beamter hat man sich doch hoffentlich zumindest irgendwie mal mit der eigenen sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung auseinandergesetzt?
Du, hier kann sich jeder nennen wie er will, egal was er ist
Ich kann es aber nachvollziehen. Gib mal bei google PKV Beitragsbemessungsgrenze ein.
Erster Link:
Auch für die private Krankenversicherung (PKV) ist die Beitragsbemessungsgrenze wichtig. Denn sowohl der Maximalbeitrag zum PKV Basistarif als auch der Höchstzuschuss des Arbeitsgebers zur PKV Versicherungsprämie ergeben sich aus der Beitragsbemessungsgrenze.
Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber bei der privaten Krankenversicherung einen Zuschuss. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des Versicherungsbeitrags, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2021 steuert der Chef demnach 7,95 Prozent der monatlichen Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro brutto bei, also höchstens 384,58 Euro im Monat. Übersteigt der PKV-Beitrag den Höchstbeitrag zur GKV (ohne Zusatzbeitrag), muss der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Prämie aus dem Bruttolohn zahlen.
Arbeitgeber ≠ Dienstherr
Arbeitnehmer, die die Pflichtversicherungsgrenze (aktuell etwas über 64.000 €) überschreiten können freiwillig in der GKV bleiben, dann zum Höchstsatz in der Beitragsbemessungsgrenze (knapp über 58.000 €) oder sich in der PKV versichern. Der Arbeitgeber trägt dann nicht, wie üblich doe Hälfte des KV Beitrags, sondern nur den AG-Anteil der GKV zum o.g. Höchstsatz. Alles drüber zahlt der Arbeitnehmer.
Beim Beamten zahlt der Dienstherr die tatsächlichen Krankheitskosten zu idR 50%, die PKV als Resrkostenversicherung zahlt der Beamte komplett selbst
Ich meinte, der Arbeitgeber trägt den PKV Anteil equivalent zum GKV versicherten Arbeitnehmer. Es soll ja nicht zu Lasten des AG gehen, wenn der Arbeitnehmer sich für die PKV entscheidet