14.10.2021, 17:01
(14.10.2021, 16:53)Gast HH schrieb: Also ich fand die Klauser extrem Zeitfressend… hatte enorme Zeitprobleme…
Ich habe die lange Zeitspanne noch bei 92 II (Rücknahmefiktion) problematisiert, im Endeffekt aber wegen der fehlenden Belehrung über die Folgen abgelehnt. Also konnte in der Sache entschieden werden.
Materiell habe ich bei Ziff. 2 die öffentliche Sicherheit verneint, und das ganze auf die Ordnung gestützt. Im Rahmen der Angemessenheit habe ich dann aber gesagt, dass die Behörde die Reichweite von 8 GG verkannt hat (auch das Trommeln ist von 8 geschützt und die rwd angenommen. Statt komplettverbot der Trommeln wäre außerdem auch ein Verbot der Trommeln zu „Aufmarschzwecken“ milder gewesen.
Ziff. 3 konnte aus meiner Sicht nur auf 15 VersG gestützt werde, weil 17a keine Vorfeldmassnahmen erlaubt. Da waren mir aber nicht genügend Anhaltspunkt da, um die Prognose zu stützen…
Und: in der Zulässigkeit habe ich noch problematisiert ob Ziff. 3 ein VA ist, da sie lediglich den Wortlaut der Norm wiederholt, iE. aber einen VA angenommen, da sie das konkretisieren und in Ziff. 3 auch über den Wortlaut des Verbotes hinaus eine eigenständige Regelung enthalten war.
14.10.2021, 17:06
(14.10.2021, 16:04)GPABremen schrieb: Die Verbotsnorm von 17a II VersG gilt soweit ich weiß erst ab Beginn der Versammlung und bedarf keiner vorherigen Anordnung oder Androhung.
Das konkretisierte Vermummungsverbot aus der Verfügung war - so hab ich es zumindest eben grob nachgeschaut - auch unter § 15 als Auflage (eigenständiger Verwaltungsakt) zu subsumieren und demnach an der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) zu messen.
Dafür spricht auch, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auch meinte, dass, wenn §17a VersG Probleme macht, der Teil als "normale" Auflage behandelt werden solle.
Ich habe:
- im Tatbestand im Schlusssatz leider vergessen die Verwaltungsakten der Beklagten in den Sach und Streitstandsverweis mit aufzunehmen. Dürfte aber kaum ins Gewicht fallen :D
- Klagefrist weggelassen, da bei vorprozessualer Erledigung das BVerwG davon ausgeht, dass die FFK nicht fristgebunden ist. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus (BVerwG NVwZ 2000, 63 (64), Quelle: Kaiserskript Öffrechtsklausur)
- Vorverfahren weggelassen (einfach vergessen), aber im Ergebnis zumindest nicht falsch, wenn ich die Daten noch richtig im Kopf habe, da "nach hM nicht erforderlich, wenn Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt" (Quelle: Kaiserskript Öffrechtsklausur). Ich meine mich zu erinnern, dass der Bescheid recht kurz vor der Veranstaltung zugestellt wurde, oder weiß da jemand mehr?
- FFInteresse: Leider nur Wiederholungsgefahr angesprochen
- Auslegung der Klageanträge als vorprozessuale Entscheidung: Die Klageanträge waren ja nicht als solche formuliert, sondern laienhaft als Gemecker über die jeweilige Auflage. Hab dann (leider ohne Nennung von § 88 VwGO) auf das gesamte Klagebegehren aus der Klageschrift abgestellt und als FFK-Anträge umgedeutet.
- Entscheidung trotz Abwesenheit des Klägers von mndl Verhandlung dummerweise auf § 103 VwGO gestützt irgendwie, aber im Ergebnis richtig. Wegen Belehrung über "Entscheidung auch ohne ihn" war das möglich. Leider wusste ich überhaupt nicht einzusortieren, ob es ein Problem war, dass er die Ladung zum Termin der mndl Verhandlung "aus Angst vor Corona ungeöffnet weggeschmissen hat". Dürfte aber wegen PZU unerheblich sein, spätestens mit tatsächlichem Erhalt ja ohnehin dann Heilung des Zustellungsmangels nehme ich an.
- die ganz schön lange Vertagung zwischen erster mndl Verhandlung und dem zweiten stattgefundenen Termin habe ich überhaupt nicht angesprochen. Kein Bock und keine Zeit. Dürfte am ENde auch kein Problem sein aber die wollten sicher etwas über "VErstoß gegen Konzentrationspflicht des VErwaltungsverfahrens" oder sowas hören. Wüsste aber auch nicht wohin ich das schreiben sollte, selbst wenns mir in der Klausur eingefallen wäre.
- Öffentliche Sicherheit als Hauptanker für jede einzelne Auflage innerhalb der TB-Voraussetzungen der EGL, bei alles bejaht, und von dort an dann über die Rechtsfolge nur noch ganz kurz Ermessensfehler ausgeschlossen, vor allem mit Erforderlichkeit argumentiert, da die Demo in Mainz total eskaliert ist, obwohl die Band nur Soft-Nazi-Rock gespielt hat ( :D ) und bezüglich des Vermummungsverbots darauf abgestellt, dass 30 Strafanzeigen in Mainz im Verhältnis zu den Schäden (viele Verletzte, Polizeiauto umgekippt etc.) nicht gerade gut ist für den Glauben an die Strafverfolgung (ich denke dafür wurde die Presseanwesenheit so oft betont) und daher als Auflage dringend erforderlich.
Insgesamt aber leider wieder etwas Zeitdruck gehabt, auch wenns nicht so schwer war, aber musste hier und da nachdenken und der Tatbestand war ja auch etwas umfangreicher heute. Hätte gerne noch viel mehr geschrieben und hätte gerne den Störerbegriff nicht wegen Zeitdrucks vergessen, denn da konnte man ne MEnge zu schreiben .... Verhaltensstörer oder Zustandsstörer .. Verbindungen zu dem anderen Verein da ... dies das.
Im Ergebnis war viel machbar heute.
Ja das kann gut sein mit 17 IV. Ich glaube du hast Recht. Ich hab zwischen dem und 15 I versG geschwankt, nur bei uns war im Sachverhalt halt tatsächlich davon die Rede es sei im Zweifel eine " Anordnung im Einzelfall " das hat mich eigentlich erst zu 17 IV gebracht, war dann vielleicht eine Finte
Inhaltlich prüft man im Endeffekt vermutlich sehr ähnliche Dinge, entweder eben bei der Frage der Gefahr oder im Rahmen des Ermessens, deshalb hoffe ich dass es nicht so schwer ins Gewicht fallen wird
14.10.2021, 17:11
Mit dem Vermummungsverbot habe ich mich total schwer getan. § 17 a II VersG sprang einen ja direkt an.
Die Behörde hat ja praktisch 1:1 nur den Wortlaut der Norm übernommen...hab auch lang überlegt, ob das ein eigenständiger VA ist (dazu aber nix geschrieben)
Ich hab das Vermummungsverbot nicht als Auflage betrachtet, sondern als bloße Beschränkung, die den Gesetzeswortlaut des § 17 a II VersG wiedergibt, so dass dem Vermummungsverbot auch kein Ermessensspielraum für die Beklagte zukam. Daran ändert auch die Konkretisierung auf Hoodies und Halstücher nix. Wenn die Beklagte per Auflage angeordnet hätte, der Kläger müsste die Teilnehmer kontrollieren oder vorher informieren, wäre es eine Auflage gewesen, aber so wusste ich es nicht einzuordnen. Jedenfalls -weil ein Vermummungsverbot ja gesetzlich vorgeschrieben ist- hab ich auch keine Überprüfung von öffSiOrd gemacht oder gegen irgendwas abgewogen.
Die Behörde hat ja praktisch 1:1 nur den Wortlaut der Norm übernommen...hab auch lang überlegt, ob das ein eigenständiger VA ist (dazu aber nix geschrieben)
Ich hab das Vermummungsverbot nicht als Auflage betrachtet, sondern als bloße Beschränkung, die den Gesetzeswortlaut des § 17 a II VersG wiedergibt, so dass dem Vermummungsverbot auch kein Ermessensspielraum für die Beklagte zukam. Daran ändert auch die Konkretisierung auf Hoodies und Halstücher nix. Wenn die Beklagte per Auflage angeordnet hätte, der Kläger müsste die Teilnehmer kontrollieren oder vorher informieren, wäre es eine Auflage gewesen, aber so wusste ich es nicht einzuordnen. Jedenfalls -weil ein Vermummungsverbot ja gesetzlich vorgeschrieben ist- hab ich auch keine Überprüfung von öffSiOrd gemacht oder gegen irgendwas abgewogen.
14.10.2021, 17:15
(14.10.2021, 16:53)Gast HH schrieb: Also ich fand die Klauser extrem Zeitfressend… hatte enorme Zeitprobleme…
Ich habe die lange Zeitspanne noch bei 92 II (Rücknahmefiktion) problematisiert, im Endeffekt aber wegen der fehlenden Belehrung über die Folgen abgelehnt. Also konnte in der Sache entschieden werden.
Materiell habe ich bei Ziff. 2 die öffentliche Sicherheit verneint, und das ganze auf die Ordnung gestützt. Im Rahmen der Angemessenheit habe ich dann aber gesagt, dass die Behörde die Reichweite von 8 GG verkannt hat (auch das Trommeln ist von 8 geschützt und die rwd angenommen. Statt komplettverbot der Trommeln wäre außerdem auch ein Verbot der Trommeln zu „Aufmarschzwecken“ milder gewesen.
Ziff. 3 konnte aus meiner Sicht nur auf 15 VersG gestützt werde, weil 17a keine Vorfeldmassnahmen erlaubt. Da waren mir aber nicht genügend Anhaltspunkt da, um die Prognose zu stützen…
Hab Ziff. 3 auch auf 15 gestützt.
Bezüglich milderem Mittel für Ziffer 2: Das Trommeln während der Kundgebungsphasen wäre von der Marschroute genau an dem Ort, wo das Trommeln die größte Drohkulisse entfaltet. Die Route fing beim Denkmal an und endete da auch. Da waren die Kundgebungen. Und da war leider auch das Asylbewerberheim in der Nähe.
Aber es gibt sicherlich mehrere Möglichkeiten, das Trommeln doch nicht zu versagen. Ist bei Umweltdemos ja auch nicht unüblich ... aber ich hatte bisschen das Gefühl, wir sollten in der Klausur den "doofen Skinhead" drangsalieren :D
14.10.2021, 17:19
(14.10.2021, 17:15)GPABremen schrieb:(14.10.2021, 16:53)Gast HH schrieb: Also ich fand die Klauser extrem Zeitfressend… hatte enorme Zeitprobleme…
Ich habe die lange Zeitspanne noch bei 92 II (Rücknahmefiktion) problematisiert, im Endeffekt aber wegen der fehlenden Belehrung über die Folgen abgelehnt. Also konnte in der Sache entschieden werden.
Materiell habe ich bei Ziff. 2 die öffentliche Sicherheit verneint, und das ganze auf die Ordnung gestützt. Im Rahmen der Angemessenheit habe ich dann aber gesagt, dass die Behörde die Reichweite von 8 GG verkannt hat (auch das Trommeln ist von 8 geschützt und die rwd angenommen. Statt komplettverbot der Trommeln wäre außerdem auch ein Verbot der Trommeln zu „Aufmarschzwecken“ milder gewesen.
Ziff. 3 konnte aus meiner Sicht nur auf 15 VersG gestützt werde, weil 17a keine Vorfeldmassnahmen erlaubt. Da waren mir aber nicht genügend Anhaltspunkt da, um die Prognose zu stützen…
Hab Ziff. 3 auch auf 15 gestützt.
Bezüglich milderem Mittel für Ziffer 2: Das Trommeln während der Kundgebungsphasen wäre von der Marschroute genau an dem Ort, wo das Trommeln die größte Drohkulisse entfaltet. Die Route fing beim Denkmal an und endete da auch. Da waren die Kundgebungen. Und da war leider auch das Asylbewerberheim in der Nähe.
Aber es gibt sicherlich mehrere Möglichkeiten, das Trommeln doch nicht zu versagen. Ist bei Umweltdemos ja auch nicht unüblich ... aber ich hatte bisschen das Gefühl, wir sollten in der Klausur den "doofen Skinhead" drangsalieren :D
Wer will das auch nicht! Am liebsten ein Komplettverbot, geht aber leider nicht…
14.10.2021, 17:38
In unserem Sachverhalt hat der Nazi vorgetragen, er benötige die Trommeln um vernünftig im Gleichschritt marschieren zu können. Sonst wäre das ja nicht möglich. Und zum ankündigen der Redner bräuchte er sie auch. Wer so dumm vorträgt, der kriegt von mir auch kein milderes Mittel.
14.10.2021, 17:44
Stimmt, ganz vergessen. Hab das auch mit "Militarismus bla bla" als Argument genommen.
14.10.2021, 18:20
ein sehr ähnlicher Fall zu unserem Vermummungsverbot: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 https://openjur.de/u/608364.html
15.10.2021, 14:50
So. Heute die letzte Klausur.
I. Mandantenbegehren
II. Sachbericht
III. Gutachten
Zul + Begr. Anfechtungsklage
ging bzgl. Ziffer 1 und 2 des Bescheids durch
Rgl.: §§ 45 II, 46 WaffG
keine Unzuverlässigkeit des M wg sachwidriger Unterbringung (Unterbringung im Schließfach war ok, da keine Gefährlichkeit iSd AGB) + glaubhafte Darlegung des Bedürfnisses (nach Wegfall der familiären Verpflichtungen)
VA daher zu Ziffer 1 und 2 rechtswidrig
Ziffer 3 und 4 rechtmäßig, da Waffen nicht in die Sammelbefugnis des M fielen
80 V abgelehnt, weil kein besonderes Aussetzungsinteresse des M, vielmehr besonderes Vollzugsinteresse der Behörde im WaffenR
IV. Praktischer Teil: AK mit Annexantrag auf Herausgabe beim VG HH mit eidesstattlicher Versicherung zum Bedürfnis
Und ihr?
I. Mandantenbegehren
II. Sachbericht
III. Gutachten
Zul + Begr. Anfechtungsklage
ging bzgl. Ziffer 1 und 2 des Bescheids durch
Rgl.: §§ 45 II, 46 WaffG
keine Unzuverlässigkeit des M wg sachwidriger Unterbringung (Unterbringung im Schließfach war ok, da keine Gefährlichkeit iSd AGB) + glaubhafte Darlegung des Bedürfnisses (nach Wegfall der familiären Verpflichtungen)
VA daher zu Ziffer 1 und 2 rechtswidrig
Ziffer 3 und 4 rechtmäßig, da Waffen nicht in die Sammelbefugnis des M fielen
80 V abgelehnt, weil kein besonderes Aussetzungsinteresse des M, vielmehr besonderes Vollzugsinteresse der Behörde im WaffenR
IV. Praktischer Teil: AK mit Annexantrag auf Herausgabe beim VG HH mit eidesstattlicher Versicherung zum Bedürfnis
Und ihr?
15.10.2021, 15:45
Ich hab Antrag nach 80V + Anfechtungsklage (wegen Verfristung und Gefahr der UNanfechtbarkeit in Eile zu erheben)
I. Mandantenbegehren
II. Sachbericht
III. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen
1. Antrag nach § 80 V 1
da die AosofVz als formell RMK vorgegeben war, konnte man alle Ziffern zusammen prüfen
Interessenabwägung = Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Hauptsache inzidenz summarisch: Erlaubniswiderruf rechtswidrig, weil Mandant die Sammlererlaubnis im entscheidungserheblichen Zeitpunkt sofort wieder bekommen würde, da ausreichend, dass er für die Zukunft wieder plant, eine Sammlung anzulegen. Daher Aussetzungsinteresse überwiegend. Wenn sich Behörde auf Unzuverlässigkeit beruft, dann lediglich herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (Tatsachen die Annahme rechtfertigen), aber trotzdem nicht unzuverlässig, weil Bankschließfach absolut in Ordnung, machen viele so, ohne Munition kein Problem. Keine Unzuverlässigkeit.
Die übrigen Ziffern als Folge des Widerrufs dann ohnehin rechtswidrig.
Insgesamt Antrag nach 80 V 1 (+)
2. Anfechtungsklage zusammen mit dem Antrag, unbedingt per Fax oder Elektronisch, da Verfristung noch am gleichen Tag droht,
Gefahr der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, womit der Antrag aus 80 V 1 dann ja auch tot wäre.
Zweckmäßigkeit:
- Klage und Antrag zusammen in einem Schriftsatz (war so vom Bearbeitervermerk explizit erlaubt)
- Schnell Schnell ans Gericht
- Vollmacht beifügen
- Einverständnis zur Entscheidung ohne mndl Verhandlung für AK
- EInverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter für AK
Schriftsatz:
VorlRS + AK zusammen
Anträge:
1. Den Bescheid der Antragsgegnerin vom XX aufzuheben.
2. Die aufschiebende WIrkung bzgl der Ziffer 1 anzuordnen und bzgl der Ziffern 2 und 4 wiederherzustellen.
Beschluss zur Frage ob 80V Antrag im Waffenrecht mit der Kombi Widerruf wg. Unzuverlässigkeit: https://openjur.de/u/2191170.html
Urteil zur Frage ob Bankschließfach zur Unzuverlässigkeit führt: https://openjur.de/u/741020.html
Ich merke gerade ich hätte irgendwie noch die Folgenbeseitigung gezielt ansprechen müssen, sprich Herausgabe der Waffen, aber irgendwie dachte ich in der Klausur das ergibt sich ja aus der Aufhebung des Widerrufs.
EDIT: Ach ja stimmt, die Waffen hätte er ja nicht haben dürfen, selbst mit der Sammlererlaubnis. Gegen Ziffer 3 war also nicht vorzugehen. Dass ich den dann einfahc nicht erwähnt hab wird hoffentlich als Souveränität gewertet :D
I. Mandantenbegehren
II. Sachbericht
III. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen
1. Antrag nach § 80 V 1
da die AosofVz als formell RMK vorgegeben war, konnte man alle Ziffern zusammen prüfen
Interessenabwägung = Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Hauptsache inzidenz summarisch: Erlaubniswiderruf rechtswidrig, weil Mandant die Sammlererlaubnis im entscheidungserheblichen Zeitpunkt sofort wieder bekommen würde, da ausreichend, dass er für die Zukunft wieder plant, eine Sammlung anzulegen. Daher Aussetzungsinteresse überwiegend. Wenn sich Behörde auf Unzuverlässigkeit beruft, dann lediglich herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (Tatsachen die Annahme rechtfertigen), aber trotzdem nicht unzuverlässig, weil Bankschließfach absolut in Ordnung, machen viele so, ohne Munition kein Problem. Keine Unzuverlässigkeit.
Die übrigen Ziffern als Folge des Widerrufs dann ohnehin rechtswidrig.
Insgesamt Antrag nach 80 V 1 (+)
2. Anfechtungsklage zusammen mit dem Antrag, unbedingt per Fax oder Elektronisch, da Verfristung noch am gleichen Tag droht,
Gefahr der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, womit der Antrag aus 80 V 1 dann ja auch tot wäre.
Zweckmäßigkeit:
- Klage und Antrag zusammen in einem Schriftsatz (war so vom Bearbeitervermerk explizit erlaubt)
- Schnell Schnell ans Gericht
- Vollmacht beifügen
- Einverständnis zur Entscheidung ohne mndl Verhandlung für AK
- EInverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter für AK
Schriftsatz:
VorlRS + AK zusammen
Anträge:
1. Den Bescheid der Antragsgegnerin vom XX aufzuheben.
2. Die aufschiebende WIrkung bzgl der Ziffer 1 anzuordnen und bzgl der Ziffern 2 und 4 wiederherzustellen.
Beschluss zur Frage ob 80V Antrag im Waffenrecht mit der Kombi Widerruf wg. Unzuverlässigkeit: https://openjur.de/u/2191170.html
Urteil zur Frage ob Bankschließfach zur Unzuverlässigkeit führt: https://openjur.de/u/741020.html
Ich merke gerade ich hätte irgendwie noch die Folgenbeseitigung gezielt ansprechen müssen, sprich Herausgabe der Waffen, aber irgendwie dachte ich in der Klausur das ergibt sich ja aus der Aufhebung des Widerrufs.
EDIT: Ach ja stimmt, die Waffen hätte er ja nicht haben dürfen, selbst mit der Sammlererlaubnis. Gegen Ziffer 3 war also nicht vorzugehen. Dass ich den dann einfahc nicht erwähnt hab wird hoffentlich als Souveränität gewertet :D