12.10.2021, 17:30
(12.10.2021, 17:23)Gast1803 schrieb:(12.10.2021, 16:17)Gast schrieb:(12.10.2021, 16:02)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Oh da ist meine Lösung heute aber doch etwas anders an einigen Stellen
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
…aber wenn man das uA annimmt, ist er dann nicht freiwillig zurückgetreten? Im Kommentar stand, dass die Furcht vor Entdeckung die Freiwilligkeit nicht ausschließt. Sieht der BGH offensichtlich auch anders…..ach so ein Mist!
Auf Freiwilligkeit kommt es ja nicht mehr an, wenn Versuch fehlgeschlagen ist. Beim ersten Teil war die subjektive Unmöglichkeit aus Tätersicht deutlich dargelegt. In dem anderen Fall stand zu der Vorstellung nichts mehr, aber aus den objektiven Umständen (Tür zu / Polizei gerufen) müsste man eigentlich auch hier auf einen Fehlschlag schließen können. Unabhängig vom Rücktritt denke ich eh, dass es in den beiden Teilen unsere Aufgabe war, Argumente gegen ein unmittelbares Ansetzen zu finden.. ist ja jeweils ein Grenzfall und wir vertreten den Mandanten.
Ist halt die Frage wie sehr es dem Mandanten hilft wenn ich da wundervolle Argumente finde nachdem der BGH letztes Jahr seine bisherige Rechtsprechung geändert hat :D Aber ja ich hab mir nachher auch gedacht, pro Mandant ist anders. Mit dem Fehlschlag im ersten Teil hast du natürlich recht, da hatte ich das nur alles schon aufgeschrieben als mir aufgefallen ist dass ich da vorher schon rausgeflogen wäre und hatte weder Zeit noch Lust das zu ändern. Im zweiten Fall hatte ich auch einen eindeutigen Fehlschlag.
12.10.2021, 17:30
(12.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(12.10.2021, 17:08)Hast. schrieb: So habe ich das am Ende auch gelöst.
Die Besetzungsrüge war bei mir nicht präkludiert, weil der Richter die Mitteilung der Besetzung ja nur an die StA verfügt hatte (Im GPA war diese Verfügung komplett abgedruckt), aber nicht an den Verteidiger. Ich habe deshalb eine unwirksame Zustellung der Besetzungsmitteilung angenommen, also iE keine Präklusion, 338 ging damit bei mir durch.
…ach deshalb war die Vfg abgedruckt! Klar!
Aber warum ging die Besetzungsrüge durch? Die reduzierte Besetzung war doch okay, meine ich?!
Ich habe diese Nr.3 mit Umfang der Sache usw. angenommen (Sachverständigengutachten, mehrere Taten, Unterbringung usw), aber auch nur im Sinne von mandantenfreundlichem "aus allen Rohren feuern".. das kann man sicher auch anders sehen... jedenfalls war die Besetzung nicht wegen der Unterbringung (Nr.2) und auch nicht wegen den 10 Tagen (Abs.3) falsch, letzteres war ja nicht zu erwarten.
12.10.2021, 17:45
Bei der 2. Tat bin ich beim uA rausgeflogen: Rechtsgüter waren noch nicht konkret genug gefährdet, wesentliche Zwischenschritte waren noch zu gehen, die von einem Dritten abhingen (stand so im Kommentar)
Dann hab ich -vor lauter Verlegenheit, weil ich sonst nichts mehr hatte- Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft geprüft. Ist das völlig abwegig?
Dann hab ich -vor lauter Verlegenheit, weil ich sonst nichts mehr hatte- Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft geprüft. Ist das völlig abwegig?
12.10.2021, 17:59
(12.10.2021, 17:45)GPA HH 2021 schrieb: Bei der 2. Tat bin ich beim uA rausgeflogen: Rechtsgüter waren noch nicht konkret genug gefährdet, wesentliche Zwischenschritte waren noch zu gehen, die von einem Dritten abhingen (stand so im Kommentar)
Dann hab ich -vor lauter Verlegenheit, weil ich sonst nichts mehr hatte- Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft geprüft. Ist das völlig abwegig?
Amtsanmaßung klingt nicht schlecht, aber warum mittelbare Täterschaft?
Mir ist noch Verabredung zum Verbrechen §30 II eingefallen, was ich in einem Satz hingeschmiert habe.. hatte irgendwo etwas von §244a gelesen und das wäre ja ein Verbrechen..
12.10.2021, 18:12
(12.10.2021, 17:59)Gast1803 schrieb:(12.10.2021, 17:45)GPA HH 2021 schrieb: Bei der 2. Tat bin ich beim uA rausgeflogen: Rechtsgüter waren noch nicht konkret genug gefährdet, wesentliche Zwischenschritte waren noch zu gehen, die von einem Dritten abhingen (stand so im Kommentar)
Dann hab ich -vor lauter Verlegenheit, weil ich sonst nichts mehr hatte- Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft geprüft. Ist das völlig abwegig?
Amtsanmaßung klingt nicht schlecht, aber warum mittelbare Täterschaft?
Mir ist noch Verabredung zum Verbrechen §30 II eingefallen, was ich in einem Satz hingeschmiert habe.. hatte irgendwo etwas von §244a gelesen und das wäre ja ein Verbrechen..
Pardon, Mittäterschaft 25 II.
Verabredung zum Verbrechen -bin ich nicht drauf gekommen!!! Hätte man jedenfalls benennen können...
12.10.2021, 18:44
Aber stand nicht irgendwo als Hinweis dass die Besetzung der Verteidigerin am so und so vielten ordnungsgemäß zugegangen ist?
Bin mir eigentlich sehr sicher dass das in RLP irgendwo stand deshalb ist die Rüge bei mir auch präkludiert.
Bin mir eigentlich sehr sicher dass das in RLP irgendwo stand deshalb ist die Rüge bei mir auch präkludiert.
12.10.2021, 19:03
Ist es abwegig, § 248c I, II StGB zu prüfen?
12.10.2021, 19:13
(12.10.2021, 17:13)Gast schrieb: kann jemand berichten, was in der W/VR in NDS heute lief?Es ging um § 28 NJagdG.
Der Kläger war Jäger und hatte einen ausgebildeten Jagdhund (hatte eigentlich alle erforderlichen Prüfungen abgelegt) einer ausländischen Rasse. Mit diesem Hund suchte er seit Jahren Wild nach. Allerdings durfte er dies nicht über Reviergrenzen hinweg, da dazu die Bestätigung nach § 28 NJagdG erforderlich ist.
Der Kläger hat sodannAntrag auf Bestätigung als Schweißhundeführer gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil sein Hund kein Jagdhund nach den Brauchbarkeitsrichtlinien der Landesjägerschaft Niedersachsen war und damit auch nicht die Schweißhundeprüfung ablegen kann. Auf diese Richtlinien wird aber in den Ausführungsbestimmungen zum NJagdG verwiesen.
Der Kläger hat dann Klage erhoben und die Verfassungsmäßigkeit der Richtlinien angezweifelt, insbesondere in Hinblick auf Artikel 3 und 12 GG. Man sollte dann die Entscheidung der Behörde entwerfen.
12.10.2021, 19:23
(12.10.2021, 18:44)Gast schrieb: Aber stand nicht irgendwo als Hinweis dass die Besetzung der Verteidigerin am so und so vielten ordnungsgemäß zugegangen ist?
Bin mir eigentlich sehr sicher dass das in RLP irgendwo stand deshalb ist die Rüge bei mir auch präkludiert.
Puh, kann ich nicht ausschließen. Ich habe nur die wirksame Zustellung des Beschlusses gesehen und in dem stand ja nur die Besetzung allgemein. Aber keine Ahnung ... ich dachte mir, wenn das präkludiert ist, ist der ganze Witz um den §76 GVG weg, weil man das dann ja durch die Rügepräklusion in einem Satz hätte wegbügeln können..
12.10.2021, 20:55
Hat jemand in Nds die WSTR geschrieben und kann berichten? :)