12.10.2021, 16:02
Oh da ist meine Lösung heute aber doch etwas anders an einigen Stellen
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
12.10.2021, 16:17
(12.10.2021, 16:02)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Oh da ist meine Lösung heute aber doch etwas anders an einigen Stellen
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
…aber wenn man das uA annimmt, ist er dann nicht freiwillig zurückgetreten? Im Kommentar stand, dass die Furcht vor Entdeckung die Freiwilligkeit nicht ausschließt. Sieht der BGH offensichtlich auch anders…..ach so ein Mist!
12.10.2021, 16:20
(12.10.2021, 16:17)Gast schrieb:(12.10.2021, 16:02)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Oh da ist meine Lösung heute aber doch etwas anders an einigen Stellen
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
…aber wenn man das uA annimmt, ist er dann nicht freiwillig zurückgetreten? Im Kommentar stand, dass die Furcht vor Entdeckung die Freiwilligkeit nicht ausschließt. Sieht der BGH offensichtlich auch anders…..ach so ein Mist!
Schließt es nicht aus, aber nur wenn nach der Sicht des Täters noch eine Abwägung verbleibt (Laut Kommentar). Das hab ich dann mal auch abgelehnt. So richtig mandantenfreundlich war ich da irgendwie nicht unterwegs.
12.10.2021, 17:08
So habe ich das am Ende auch gelöst.
Die Besetzungsrüge war bei mir nicht präkludiert, weil der Richter die Mitteilung der Besetzung ja nur an die StA verfügt hatte (Im GPA war diese Verfügung komplett abgedruckt), aber nicht an den Verteidiger. Ich habe deshalb eine unwirksame Zustellung der Besetzungsmitteilung angenommen, also iE keine Präklusion, 338 ging damit bei mir durch.
Die Besetzungsrüge war bei mir nicht präkludiert, weil der Richter die Mitteilung der Besetzung ja nur an die StA verfügt hatte (Im GPA war diese Verfügung komplett abgedruckt), aber nicht an den Verteidiger. Ich habe deshalb eine unwirksame Zustellung der Besetzungsmitteilung angenommen, also iE keine Präklusion, 338 ging damit bei mir durch.
12.10.2021, 17:11
(12.10.2021, 17:08)Hast. schrieb: So habe ich das am Ende auch gelöst.
Die Besetzungsrüge war bei mir nicht präkludiert, weil der Richter die Mitteilung der Besetzung ja nur an die StA verfügt hatte (Im GPA war diese Verfügung komplett abgedruckt), aber nicht an den Verteidiger. Ich habe deshalb eine unwirksame Zustellung der Besetzungsmitteilung angenommen, also iE keine Präklusion, 338 ging damit bei mir durch.
…ach deshalb war die Vfg abgedruckt! Klar!
Aber warum ging die Besetzungsrüge durch? Die reduzierte Besetzung war doch okay, meine ich?!
12.10.2021, 17:13
kann jemand berichten, was in der W/VR in NDS heute lief?
12.10.2021, 17:20
(12.10.2021, 17:08)Hast. schrieb: So habe ich das am Ende auch gelöst.
Die Besetzungsrüge war bei mir nicht präkludiert, weil der Richter die Mitteilung der Besetzung ja nur an die StA verfügt hatte (Im GPA war diese Verfügung komplett abgedruckt), aber nicht an den Verteidiger. Ich habe deshalb eine unwirksame Zustellung der Besetzungsmitteilung angenommen, also iE keine Präklusion, 338 ging damit bei mir durch.
Sicher? Also in NRW war auch komplett abgedruckt, aber Ladung mit Besetzung ist an Mandanten und Verteidiger rausgegangen. Dachte ich jedenfalls weil ich erst gedacht habe es wäre vielleicht nicht an die StA rausgegangen, hab dann aber gesehen dass das 1-2 Verfügungen weiter unten stand. Das wäre natürlich ärgerlich wenn ich das jetzt falsch im Kopf habe. Hab nämlich auch gesucht bei der Besetzungsrüge
12.10.2021, 17:23
(12.10.2021, 16:17)Gast schrieb:(12.10.2021, 16:02)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Oh da ist meine Lösung heute aber doch etwas anders an einigen Stellen
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
…aber wenn man das uA annimmt, ist er dann nicht freiwillig zurückgetreten? Im Kommentar stand, dass die Furcht vor Entdeckung die Freiwilligkeit nicht ausschließt. Sieht der BGH offensichtlich auch anders…..ach so ein Mist!
Auf Freiwilligkeit kommt es ja nicht mehr an, wenn Versuch fehlgeschlagen ist. Beim ersten Teil war die subjektive Unmöglichkeit aus Tätersicht deutlich dargelegt. In dem anderen Fall stand zu der Vorstellung nichts mehr, aber aus den objektiven Umständen (Tür zu / Polizei gerufen) müsste man eigentlich auch hier auf einen Fehlschlag schließen können. Unabhängig vom Rücktritt denke ich eh, dass es in den beiden Teilen unsere Aufgabe war, Argumente gegen ein unmittelbares Ansetzen zu finden.. ist ja jeweils ein Grenzfall und wir vertreten den Mandanten.
12.10.2021, 17:25
(12.10.2021, 17:20)Gast NRW schrieb:(12.10.2021, 17:08)Hast. schrieb: So habe ich das am Ende auch gelöst.
Die Besetzungsrüge war bei mir nicht präkludiert, weil der Richter die Mitteilung der Besetzung ja nur an die StA verfügt hatte (Im GPA war diese Verfügung komplett abgedruckt), aber nicht an den Verteidiger. Ich habe deshalb eine unwirksame Zustellung der Besetzungsmitteilung angenommen, also iE keine Präklusion, 338 ging damit bei mir durch.
Sicher? Also in NRW war auch komplett abgedruckt, aber Ladung mit Besetzung ist an Mandanten und Verteidiger rausgegangen. Dachte ich jedenfalls weil ich erst gedacht habe es wäre vielleicht nicht an die StA rausgegangen, hab dann aber gesehen dass das 1-2 Verfügungen weiter unten stand. Das wäre natürlich ärgerlich wenn ich das jetzt falsch im Kopf habe. Hab nämlich auch gesucht bei der Besetzungsrüge
Also ich hatte im Kommentar gelesen, dass die Besetzungsmitteilung voraussetzt, dass die Namen der Richter und Schöffen angegeben werden. Und da stand auch immer was von bis zum Beginn der Hauptverhandlung und Aushang am Gerichtssaal reicht nicht und sowas ... hab daraus dann geschlossen, dass hier gar keine Mitteilung der Besetzung erfolgt ist, weil dazu nirgends etwas stand... mh
12.10.2021, 17:27
(12.10.2021, 17:25)Gast1803 schrieb:(12.10.2021, 17:20)Gast NRW schrieb:(12.10.2021, 17:08)Hast. schrieb: So habe ich das am Ende auch gelöst.
Die Besetzungsrüge war bei mir nicht präkludiert, weil der Richter die Mitteilung der Besetzung ja nur an die StA verfügt hatte (Im GPA war diese Verfügung komplett abgedruckt), aber nicht an den Verteidiger. Ich habe deshalb eine unwirksame Zustellung der Besetzungsmitteilung angenommen, also iE keine Präklusion, 338 ging damit bei mir durch.
Sicher? Also in NRW war auch komplett abgedruckt, aber Ladung mit Besetzung ist an Mandanten und Verteidiger rausgegangen. Dachte ich jedenfalls weil ich erst gedacht habe es wäre vielleicht nicht an die StA rausgegangen, hab dann aber gesehen dass das 1-2 Verfügungen weiter unten stand. Das wäre natürlich ärgerlich wenn ich das jetzt falsch im Kopf habe. Hab nämlich auch gesucht bei der Besetzungsrüge
Also ich hatte im Kommentar gelesen, dass die Besetzungsmitteilung voraussetzt, dass die Namen der Richter und Schöffen angegeben werden. Und da stand auch immer was von bis zum Beginn der Hauptverhandlung und Aushang am Gerichtssaal reicht nicht und sowas ... hab daraus dann geschlossen, dass hier gar keine Mitteilung der Besetzung erfolgt ist, weil dazu nirgends etwas stand... mh
Genau das hatte ich erst auch! Dann ist mir aber aufgefallen dass bei dem Beschluss nur von den zwei Richtern die rede war, in der Verfügung aber (...) stand und unten dass auf den Abdruck verzichtet wird. Dann hab ich das doch wieder rausgelassen. Oh man. Ich weiß es nicht