11.10.2021, 18:09
(11.10.2021, 17:41)Gast schrieb:(11.10.2021, 16:15)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber naja so richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Habe da 258 geprüft, Strafvereitelung. Und dann inzident Hehlerei und falsche Verdächtigung seitens des S. Habe das aber wegen Verwertungsverbot abgelehnt und habe dann noch gesagt, dass aber wegen § 258 VI eh Strafe ausgeschlossen. Hatte leider kaum noch Zeit und habe das mit dem Verwertungsverbot daher insgesamt sehr unsauber :(
§ 258 war im GPA ausgeschlossen, so wie einige viele andere Delikte auch.
11.10.2021, 18:47
Habe mir mit dem Beweisverwertungsverbot für die Beschuldigtenvernehmung des S wegen Fortwirkung des Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 StPO in der vorherigen Zeugenvernehmung schwer getan. Hat da jemand eine Fundstelle, die besagt, dass es hier einer qualifizierten Belehrung bedurfte? Kann man da ohne weiteres trotz anderer Interessen / Schutzbedürfnisse die Grundsätze zu § 136 StPO heranziehen?
11.10.2021, 19:19
(11.10.2021, 18:47)Satzgeber schrieb: Habe mir mit dem Beweisverwertungsverbot für die Beschuldigtenvernehmung des S wegen Fortwirkung des Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 StPO in der vorherigen Zeugenvernehmung schwer getan. Hat da jemand eine Fundstelle, die besagt, dass es hier einer qualifizierten Belehrung bedurfte? Kann man da ohne weiteres trotz anderer Interessen / Schutzbedürfnisse die Grundsätze zu § 136 StPO heranziehen?
Daran habe ich mir auch den Kopf zerbrochen. Er wurde ja nicht weiter als Zeuge vernommen, sondern als Beschuldigter, sodass die Stellung anders ist. Habe kein BVV, weil da extra bzgl 52 belehrt.
11.10.2021, 19:48
(11.10.2021, 19:19)PferdenEnte schrieb:(11.10.2021, 18:47)Satzgeber schrieb: Habe mir mit dem Beweisverwertungsverbot für die Beschuldigtenvernehmung des S wegen Fortwirkung des Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 StPO in der vorherigen Zeugenvernehmung schwer getan. Hat da jemand eine Fundstelle, die besagt, dass es hier einer qualifizierten Belehrung bedurfte? Kann man da ohne weiteres trotz anderer Interessen / Schutzbedürfnisse die Grundsätze zu § 136 StPO heranziehen?
Daran habe ich mir auch den Kopf zerbrochen. Er wurde ja nicht weiter als Zeuge vernommen, sondern als Beschuldigter, sodass die Stellung anders ist. Habe kein BVV, weil da extra bzgl 52 belehrt.
Also ich dachte: wenn er als Zeuge nicht über sein ZVR belehrt wurde und er dann in seiner Beschuldigtenvernehmung sagt „ach, was soll‘s ich hab es ja eh schon in der letzten Vernehmung zugegeben“, dann hätte er qualifiziert belehrt werden müssen. Das wurde er nicht, also BVV aber mit Abwägungslehre hab ich mich über das Überwiegen der Strafverfolgung entschieden und das BVV abgelehnt. Kann man das so machen?
12.10.2021, 06:27
(11.10.2021, 19:48)Gast schrieb:(11.10.2021, 19:19)PferdenEnte schrieb:(11.10.2021, 18:47)Satzgeber schrieb: Habe mir mit dem Beweisverwertungsverbot für die Beschuldigtenvernehmung des S wegen Fortwirkung des Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 StPO in der vorherigen Zeugenvernehmung schwer getan. Hat da jemand eine Fundstelle, die besagt, dass es hier einer qualifizierten Belehrung bedurfte? Kann man da ohne weiteres trotz anderer Interessen / Schutzbedürfnisse die Grundsätze zu § 136 StPO heranziehen?
Daran habe ich mir auch den Kopf zerbrochen. Er wurde ja nicht weiter als Zeuge vernommen, sondern als Beschuldigter, sodass die Stellung anders ist. Habe kein BVV, weil da extra bzgl 52 belehrt.
Also ich dachte: wenn er als Zeuge nicht über sein ZVR belehrt wurde und er dann in seiner Beschuldigtenvernehmung sagt „ach, was soll‘s ich hab es ja eh schon in der letzten Vernehmung zugegeben“, dann hätte er qualifiziert belehrt werden müssen. Das wurde er nicht, also BVV aber mit Abwägungslehre hab ich mich über das Überwiegen der Strafverfolgung entschieden und das BVV abgelehnt. Kann man das so machen?
Hab ich auch so gemacht. Ich meine zwar der BGH schließt irgendwie aus einem weiteren Vortrag (über das vorher gesagte hinaus), dass er sich anscheinend nicht nur committed gefühlt hat.. aber die Annahme fand ich hier so abwegig wegen den ersten beiden Sätzen von ihm , sodass ich auch bvv habe.. und am Ende ist es ja eh immer eine Einzelfallabwägung.
12.10.2021, 15:06
Revision
Zulässigkeit ohne Probleme, oder?
Befassungsverbot wg fehlerhaftem EÖB (Verbindung mit Strafbefehl, iE (-))
absolute Revisionsgründe:
Öffentlichkeitsprinzip (i.E. (-))
fehlerhafte Besetzung der gr. StKammer (-, da keine Nebenstrafe d. Sicherungsverwahrung)
relative Revisionsgründe:
Verstoß gg Beschleunigungsgrundsatz wg Verfahrensunterbrechung (-, wg Covid)
Darstellungsrüge (+/-) bzgl intersubjetive Nachvollziehbarkeit in Feststellungen zu 1. Tat.
Sachrüge:
1. Tat: §§ 242 I, 22, 23 I (-) strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch, weil er entweder noch weitere Stromzufuhr hätte suchen können/das analoge Werkzeug hätte nutzen können; Entdecklungsgefahr schließt nicht die Freiwilligkeit der Tataufgabe aus
2. Tat §§ 244, 242, 22, 23 I (-) weil kein unmittelbares Ansetzen -wesentlicher Zwischenschritt der Türöffnung wäre nötig gewesen
bleibt nur Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft §§ 132 Var. 1, 25 II StGB
Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft:
- 243 in beiden Varianten (+), aber Rechtsfolge zu 2. Tat fehlerhaft, da fakultative Milderung des Versuchs nicht angenommen wurde, weil die Tür nicht geöffnet wurde - Verstoß gg § 46 III
Zweckmäßigkeit
Antrag
Zulässigkeit ohne Probleme, oder?
Befassungsverbot wg fehlerhaftem EÖB (Verbindung mit Strafbefehl, iE (-))
absolute Revisionsgründe:
Öffentlichkeitsprinzip (i.E. (-))
fehlerhafte Besetzung der gr. StKammer (-, da keine Nebenstrafe d. Sicherungsverwahrung)
relative Revisionsgründe:
Verstoß gg Beschleunigungsgrundsatz wg Verfahrensunterbrechung (-, wg Covid)
Darstellungsrüge (+/-) bzgl intersubjetive Nachvollziehbarkeit in Feststellungen zu 1. Tat.
Sachrüge:
1. Tat: §§ 242 I, 22, 23 I (-) strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch, weil er entweder noch weitere Stromzufuhr hätte suchen können/das analoge Werkzeug hätte nutzen können; Entdecklungsgefahr schließt nicht die Freiwilligkeit der Tataufgabe aus
2. Tat §§ 244, 242, 22, 23 I (-) weil kein unmittelbares Ansetzen -wesentlicher Zwischenschritt der Türöffnung wäre nötig gewesen
bleibt nur Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft §§ 132 Var. 1, 25 II StGB
Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft:
- 243 in beiden Varianten (+), aber Rechtsfolge zu 2. Tat fehlerhaft, da fakultative Milderung des Versuchs nicht angenommen wurde, weil die Tür nicht geöffnet wurde - Verstoß gg § 46 III
Zweckmäßigkeit
Antrag
12.10.2021, 15:13
(12.10.2021, 15:06)GPA 21 schrieb: Revision
Zulässigkeit ohne Probleme, oder?
Befassungsverbot wg fehlerhaftem EÖB (Verbindung mit Strafbefehl, iE (-))
absolute Revisionsgründe:
Öffentlichkeitsprinzip (i.E. (-))
fehlerhafte Besetzung der gr. StKammer (-, da keine Nebenstrafe d. Sicherungsverwahrung)
relative Revisionsgründe:
Verstoß gg Beschleunigungsgrundsatz wg Verfahrensunterbrechung (-, wg Covid)
Darstellungsrüge (+/-) bzgl intersubjetive Nachvollziehbarkeit in Feststellungen zu 1. Tat.
Sachrüge:
1. Tat: §§ 242 I, 22, 23 I (-) strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch, weil er entweder noch weitere Stromzufuhr hätte suchen können/das analoge Werkzeug hätte nutzen können; Entdecklungsgefahr schließt nicht die Freiwilligkeit der Tataufgabe aus
2. Tat §§ 244, 242, 22, 23 I (-) weil kein unmittelbares Ansetzen -wesentlicher Zwischenschritt der Türöffnung wäre nötig gewesen
bleibt nur Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft §§ 132 Var. 1, 25 II StGB
Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft:
- 243 in beiden Varianten (+), aber Rechtsfolge zu 2. Tat fehlerhaft, da fakultative Milderung des Versuchs nicht angenommen wurde, weil die Tür nicht geöffnet wurde - Verstoß gg § 46 III
Zweckmäßigkeit
Antrag
Alles ähnlich.
Bzgl Relative Revisionsgründe:
Hier habe ich noch die fehlerhafte Anklageverlesung problematisiert (243) weil die StA nicht mit der Anklage den Strafbefehl verlesen sondern sondern erst in einer viel späteren HV.
Sachrüge:
Hinsichtlich Tat 1 war der SV bei uns so, dass der A noch von einer Zeugin entdeckt wurde und aufgrund dessen erkannt hat, dass er den Erfolg nicht mehr erreichen kann (Fehlschlag). Zuvor auch Fehlschlag (-) weil ja noch andere Werkzeuge zur Verfügung standen.
Antrag habe ich auf die Strafzumessung beschränkt. Und die Aufhebung der getroffenen Feststellung nicht mit beantragt
12.10.2021, 15:23
BGH, Beschluss vom 28.4.2020 – 5 StR 15/20
12.10.2021, 15:24
(12.10.2021, 15:06)GPA 21 schrieb: Revision
Zulässigkeit ohne Probleme, oder?
Befassungsverbot wg fehlerhaftem EÖB (Verbindung mit Strafbefehl, iE (-))
absolute Revisionsgründe:
Öffentlichkeitsprinzip (i.E. (-))
fehlerhafte Besetzung der gr. StKammer (-, da keine Nebenstrafe d. Sicherungsverwahrung)
relative Revisionsgründe:
Verstoß gg Beschleunigungsgrundsatz wg Verfahrensunterbrechung (-, wg Covid)
Darstellungsrüge (+/-) bzgl intersubjetive Nachvollziehbarkeit in Feststellungen zu 1. Tat.
Sachrüge:
1. Tat: §§ 242 I, 22, 23 I (-) strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch, weil er entweder noch weitere Stromzufuhr hätte suchen können/das analoge Werkzeug hätte nutzen können; Entdecklungsgefahr schließt nicht die Freiwilligkeit der Tataufgabe aus
2. Tat §§ 244, 242, 22, 23 I (-) weil kein unmittelbares Ansetzen -wesentlicher Zwischenschritt der Türöffnung wäre nötig gewesen
bleibt nur Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft §§ 132 Var. 1, 25 II StGB
Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft:
- 243 in beiden Varianten (+), aber Rechtsfolge zu 2. Tat fehlerhaft, da fakultative Milderung des Versuchs nicht angenommen wurde, weil die Tür nicht geöffnet wurde - Verstoß gg § 46 III
Zweckmäßigkeit
Antrag
Habe ich auch ähnlich. Als relativen Revisionsgrund habe ich 229 durchgehen lassen, da Covid bzw. 10 EGStPO verneint, da HV generell stattfinden konnte und nur die Schöffin wegen Covid persönlich verhindert war. Aber sehr schnell überflogen.
Darstellungsrüge habe ich nicht: was war da fehlerhaft? Wegen sehbehindert und später gesehen, dass die Angeklagten keine Uniformen an hatten?
Bei der Sachrüge habe ich die Freiwilligkeit verneint, weil da stand er hatte Angst dass die Polizei kommt. War mir aber unsicher.
Das zweite Geschehen habe ich leider aus Zeitgründen fast gar nicht mehr prüfen können. Beim 1 habe ich vor allem 244 I Nr. 1 a angesprochen und Regelbeispiel durch Versuch
12.10.2021, 15:41
(12.10.2021, 15:24)GastNRW123 schrieb:(12.10.2021, 15:06)GPA 21 schrieb: Revision
Zulässigkeit ohne Probleme, oder?
Befassungsverbot wg fehlerhaftem EÖB (Verbindung mit Strafbefehl, iE (-))
absolute Revisionsgründe:
Öffentlichkeitsprinzip (i.E. (-))
fehlerhafte Besetzung der gr. StKammer (-, da keine Nebenstrafe d. Sicherungsverwahrung)
relative Revisionsgründe:
Verstoß gg Beschleunigungsgrundsatz wg Verfahrensunterbrechung (-, wg Covid)
Darstellungsrüge (+/-) bzgl intersubjetive Nachvollziehbarkeit in Feststellungen zu 1. Tat.
Sachrüge:
1. Tat: §§ 242 I, 22, 23 I (-) strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch, weil er entweder noch weitere Stromzufuhr hätte suchen können/das analoge Werkzeug hätte nutzen können; Entdecklungsgefahr schließt nicht die Freiwilligkeit der Tataufgabe aus
2. Tat §§ 244, 242, 22, 23 I (-) weil kein unmittelbares Ansetzen -wesentlicher Zwischenschritt der Türöffnung wäre nötig gewesen
bleibt nur Amtsanmaßung in mittelbarer Täterschaft §§ 132 Var. 1, 25 II StGB
Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft:
- 243 in beiden Varianten (+), aber Rechtsfolge zu 2. Tat fehlerhaft, da fakultative Milderung des Versuchs nicht angenommen wurde, weil die Tür nicht geöffnet wurde - Verstoß gg § 46 III
Zweckmäßigkeit
Antrag
Habe ich auch ähnlich. Als relativen Revisionsgrund habe ich 229 durchgehen lassen, da Covid bzw. 10 EGStPO verneint, da HV generell stattfinden konnte und nur die Schöffin wegen Covid persönlich verhindert war. Aber sehr schnell überflogen.
Darstellungsrüge habe ich nicht: was war da fehlerhaft? Wegen sehbehindert und später gesehen, dass die Angeklagten keine Uniformen an hatten?
Bei der Sachrüge habe ich die Freiwilligkeit verneint, weil da stand er hatte Angst dass die Polizei kommt. War mir aber unsicher.
Das zweite Geschehen habe ich leider aus Zeitgründen fast gar nicht mehr prüfen können. Beim 1 habe ich vor allem 244 I Nr. 1 a angesprochen und Regelbeispiel durch Versuch
Darstellungsrüge hab ich auch, weil ich die Feststellungen des Gerichts zur 1. Tat widersprüchlich fand: einerseits wollte der Täter möglichst leise sein, um nicht entdeckt zu werden, andererseits nimmt er ein Elektrowerkzeug mit, was er hilfsweise -wenn er keinen Strom findet- aber nicht benutzen will. Dann wird er von den Anwohnern entdeckt (weil zu laut) und dann gibt er auf. Das konnte ich nicht Nachvollziehen. Die Vorgehensweise impliziert ja, dass er gehört wird. Also konnte es ihm nicht darauf ankommen, leise vorzugehen. Ich weiß nicht, ob das als Darstellungsmangel durchgeht….