08.10.2021, 20:27
Durch die Betreuung wurde der Beklagte meines Erachtens weder geschäfts- noch prozessunfähig (vgl. Th/P § 53 Rn. 2 und 3). Da der Betreuer den Rechtsstreit nicht als Vertreter geführt hat, bleibt es bei der Prozessfähigkeit des Beklagten. Anders wäre es wohl dann, wenn man den Beklagten wegen der Angaben im Klausursachverhalt als geschäftsunfähig nach § 104 BGB ansieht.
08.10.2021, 20:30
(08.10.2021, 18:16)Gast schrieb: Wie kann man denn ins Examen gehen, ohne § 321a zu kennen?
Habe diesen Paragraphen noch nie gesehen und das Gefühl er wurde heute nach der klausur eingefügt…
Hab solange nach Rechtsmitteln gesucht on der zweckmässigkeit jedes rechtsmittel kurz abgelehnt (auch die berufung, da sg nicht durchging) und einfach ein schreiben an die mandantin gemacht und ihr das erklärt wieso kein rechtsmittel statthaft ist… und sie noch darauf hingewiesen dass man aber gegen den Vater vorgehen könnte (832 bgb). In meinem gutachten bin ich für den fall, dass 832 bicht durchgeht noch auf einen anspruch nach 823,829 eingegangen-hab da das mit dem vermögen des schädigers aufgenommen…
08.10.2021, 20:36
(08.10.2021, 20:30)Gastnrw161 schrieb:(08.10.2021, 18:16)Gast schrieb: Wie kann man denn ins Examen gehen, ohne § 321a zu kennen?
Habe diesen Paragraphen noch nie gesehen und das Gefühl er wurde heute nach der klausur eingefügt…
Hab solange nach Rechtsmitteln gesucht on der zweckmässigkeit jedes rechtsmittel kurz abgelehnt (auch die berufung, da sg nicht durchging) und einfach ein schreiben an die mandantin gemacht und ihr das erklärt wieso kein rechtsmittel statthaft ist… und sie noch darauf hingewiesen dass man aber gegen den Vater vorgehen könnte (832 bgb). In meinem gutachten bin ich für den fall, dass 832 bicht durchgeht noch auf einen anspruch nach 823,829 eingegangen-hab da das mit dem vermögen des schädigers aufgenommen…
Im Examen immer Schriftsatz. Hier war 321a wohl gewollt. Kommt selten, aber kommt.
08.10.2021, 20:37
321a kennen und in der Klausur erkennen sind leider auch zwei verschiedene Dinge.
Aber gut, zerbrecht euch nicht den Kopf, sondern tankt Kraft für Montag
Aber gut, zerbrecht euch nicht den Kopf, sondern tankt Kraft für Montag
08.10.2021, 20:46
(08.10.2021, 20:27)Gast11 schrieb: Durch die Betreuung wurde der Beklagte meines Erachtens weder geschäfts- noch prozessunfähig (vgl. Th/P § 53 Rn. 2 und 3). Da der Betreuer den Rechtsstreit nicht als Vertreter geführt hat, bleibt es bei der Prozessfähigkeit des Beklagten. Anders wäre es wohl dann, wenn man den Beklagten wegen der Angaben im Klausursachverhalt als geschäftsunfähig nach § 104 BGB ansieht.
Ok. Danke. Steht da so :)
Ich dachte aber, weil der Betreuer ihn außergerichtlich vertritt, war die Zustellung der Klageschrift schon unwirksam. Damit bestand nie Rechtshängigkeit. Und die Aushändigung an seinen Anwalt konnte nicht heilen, weil er den nicht wirksam bevollmächtigen durfte.
Habe halt alles was nicht unter tägliche Bargeschäfte fällt unter die Vermögenssorge fallen lassen.
08.10.2021, 21:57
(08.10.2021, 16:51)Pekingente schrieb:(08.10.2021, 16:21)Gast NRW schrieb: Materiell § 829 BGB nicht gesehen, Schmerzensgeld angenommen.
Dann Berufung abgelehnt weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass ein nachträglicher Antrag die Beschwer nicht erhöhen kann. § 321a ZPO nicht gefunden.
Das werden dann wohl höchstens noch 2 Punkte. Klasse.
Genau wie ich. Ich hab es auch so gelöst. Und noch viel abwegiger: ich hab überlegt, den neuen Eigentümer zu verklagen weil ich den Verkauf der Immobile nirgends verorten konnte.
Anspruch aus 535, 280, 241 II bejaht -dann aber ein Bedauerungsschreiben an den Mandanten, weil die Beweisprognose, dass man die Exculation wegen Schizophrenie nicht mit dem Vortrag erschüttern kann, dass der Vermieter das hätte ahnen können.
KOMPLETT DANEBEN!!!! Komplett.
Ihr seid nicht alleine
09.10.2021, 09:05
Teilweise glaube ichs selbst nicht. Im Stress eine einseitige Erledigung falsch geprüft und die klage trotz unbegründetheit nicht abgewiesen, sondern für erledigt erklärt.
09.10.2021, 11:31
(08.10.2021, 20:10)Gast schrieb:Das wäre ja mal interessant wenn das irgendwo bei Kaiser stehen würde. Ist das genau so ein Fall? Also mit nachträglicher Erhöhung des Beschwerdewerts?(08.10.2021, 18:16)Gast schrieb: Wie kann man denn ins Examen gehen, ohne § 321a zu kennen?Ich schätze mal, dass beides vertretbar ist bei entsprechender Begründung. 321a ZPO (hab icv im Kaiserseminare-Kurshandout gelesen) und/oder Berufung.
09.10.2021, 12:52
(09.10.2021, 11:31)GastNRW678 schrieb:Nee, da geht es eher generell um 321a, dass das als Exot wie gestern eine Rolle spielen kann im Examen. Hilft, wenn man das auf dem Schirm hatte.(08.10.2021, 20:10)Gast schrieb:Das wäre ja mal interessant wenn das irgendwo bei Kaiser stehen würde. Ist das genau so ein Fall? Also mit nachträglicher Erhöhung des Beschwerdewerts?(08.10.2021, 18:16)Gast schrieb: Wie kann man denn ins Examen gehen, ohne § 321a zu kennen?Ich schätze mal, dass beides vertretbar ist bei entsprechender Begründung. 321a ZPO (hab icv im Kaiserseminare-Kurshandout gelesen) und/oder Berufung.
Ich denke auch nicht, dass man durch eine Klageänderung nachträglich die Beschwer über 600 € geben kann. Daher war m. E. Gestern eher 321a gewollt.
09.10.2021, 13:02
Also ich habe ebenfalls einen 321a angenommen. Eine nachträgliche Klageänderung/Erweiterung in der Berufungsinstanz (oder nach Schluss der mdl.) kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da hierdurch der 511 sehr einfach umgangen werden könnte (Arg. Entlastung der Gerichte). Weiter: Die Beschwer iSd 511 stellt im Fall des Klägers ausschließlich auf die sog. formelle Beschwer ab (im Gegensatz zur materiellen Beschwer des Beklagten). Zur formellen Beschwer der BGH:
„Fehlt es – wie im Streitfall – an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 II Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gem. § 511 II Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Kl. ist grundsätzlich von der „formellen Beschwer“ auszugehen. Danach ist der Kl., soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (Senat, NJW 2011, 615 Rdnr. 5m. w. Nachw.).
Der BGH geht also ausschließlich auf die Rechnung gestellter Antrag im Ausgangsverfahren - Zugesprochenem = Beschwer aus. Impliziert diese Aussage nicht, dass dadurch die lediglich das Ausgangsverfahren betrachtet wird?
„Fehlt es – wie im Streitfall – an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 II Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gem. § 511 II Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Kl. ist grundsätzlich von der „formellen Beschwer“ auszugehen. Danach ist der Kl., soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (Senat, NJW 2011, 615 Rdnr. 5m. w. Nachw.).
Der BGH geht also ausschließlich auf die Rechnung gestellter Antrag im Ausgangsverfahren - Zugesprochenem = Beschwer aus. Impliziert diese Aussage nicht, dass dadurch die lediglich das Ausgangsverfahren betrachtet wird?