07.10.2021, 15:33
(07.10.2021, 15:22)Pekingente schrieb:(07.10.2021, 15:15)RLP-Pekingente schrieb: Tatsächlich habe ich unfassbar lange dafür gebraucht, zu begründen, weshalb die Miterbin dem Vgl. zustimmen musste.
Hab da lange mit 2039 argumentiert dass zwar ProzführungsBef, aber wegen 2040 keine Verfügungsbefugnis eines Erben der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung der anderen Miterben.
Hab mir das aus dem Kommentar erschlossen.
Da ich im Erbrecht nicht fit bin, kann ich nicht sagen ob es so richtig ist,
Aber der Vgl. musste ja unwirksam sein, um weiterprüfen zu können
...ja, genau. Und der einzige Angriffspunkt für den Vgl war ja die fehlende Zustimmung der Erbin; sonst hätte die Kammer darüber ja auch keinen Beweis erhoben.
Problematisch war dann höchstens noch, dass die andere Erbin ja später ihr Einverständnis zur Klageerhebung "widerrufen" hat, das behauptete die Beklagte, ist darüber aber beweisfällig geblieben.
Als was habt ihr das Urteil bezeichnet?
Einfach Urteil?
Habe kurz über „Zwischen- und Schlussurteil“ nachgedacht wg des Feststellungsantrags, aber den Gedanken dann wieder komplett verworfen
07.10.2021, 15:40
Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
07.10.2021, 15:45
Ok, hab’s jetzt auch gesehen … :/ Mist!
§ 280 I, III, 283 iVm mit Erbrecht scheint wohl zu stimmen. Was ja nicht zwingend heißt, dass nicht auch 816 möglich ist, oder gibts da ne Sperrwirkung?
§ 280 I, III, 283 iVm mit Erbrecht scheint wohl zu stimmen. Was ja nicht zwingend heißt, dass nicht auch 816 möglich ist, oder gibts da ne Sperrwirkung?
07.10.2021, 15:45
(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Also GPA war die Beklagte keine Erbin, sondern Vermächtnis = schuldrechtlicher Anspruch gegen Erben
07.10.2021, 15:46
Ich glaube auch, dass man den FSA nicht tenorieren musste, weil eine Entscheidung in der Sache erfolgt ist.
Hilfsaufrechnung hab ich aus § 816 BGB weil die Erben als Nichtberechtigte über den PKW verfügt haben - Herausgabe des Surrogats.
Hilfsaufrechnung hab ich aus § 816 BGB weil die Erben als Nichtberechtigte über den PKW verfügt haben - Herausgabe des Surrogats.
07.10.2021, 15:46
(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Ich hab auch 816 gemacht, glaube aber nach dem Lesen hier 280, 285 wäre richtig gewese, da die B durch das Vermächtnis nur eine Forderung gegen den weiterhin dinglich berechtigten Erben erhält (§ 2174 BGB) und dieser daher nicht Nichtberechtigter iSd 816 I 1 ist. dürfte aber wohl nicht so schlimm sein, wenn man den Anspruch bejaht hat.
07.10.2021, 15:47
(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Die Beklagte ist ja nicht Erbin, sondern nur Vermächtnisnehmerin und dementsprechend nicht Eigentümerin geworden, sondern hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beschwerten (die Erben).
07.10.2021, 15:47
(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Das setzt voraus, dass die Beklagte Erbin geworden ist. Das haben einige hier wie auch ich aber gerade nicht angenommen sondern eben nur ein Vermächtnis und dann ist sie gerade nicht Eigentümerin geworden sondern hatte nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch.
SE kam meiner Meinung nach auch nicht in Frage weil kein Schaden.
Blieb 285 iVm dem Schuldverhältnis aus dem Vermächtnis gerichtet auf den Erlös
07.10.2021, 15:49
(07.10.2021, 15:45)Gast1803 schrieb:(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Also GPA war die Beklagte keine Erbin, sondern Vermächtnis = schuldrechtlicher Anspruch gegen Erben
...aber das schließt 816 auch nicht aus, oder?
07.10.2021, 15:49
(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Der Schaden ist ja, dass die Erbengemeinschaft nicht mehr leisten muss (§ 275). Der Schaden also gem. §§ 249, 251.
Die Universalsukzession scheidet ja aus, da die Beklagte nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin ist.