05.10.2021, 16:59
730 II 1
05.10.2021, 17:01
(05.10.2021, 16:58)GPA 21 schrieb:(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...
Ja, darüber bin ich auch gestolpert. Zumal es keine „Ein-Mann-OHG/GbR“ gibt. Ich konnte es aber nicht lösen… letztendlich bin ich dabei geblieben, dass die M ein Handelsgewerbe mit den Enten hat (deshalb OHG), auf Eintragung kommt es nicht an, da Umwandlung von GbR und nach Außen nicht erkennbar…deshalb kann M den Ofen als OHG zurückfordern.
Hab da auch ewig dran rumgehangen und überlegt. Fand die GbR von der "Rechtsfolge" her besser, allerdings konnte man da mE kaum das Handelsgewerbe ablehnen. Und die Wirksamkeit der OHG war ja auch angelegt im SV, deswegen dachte ich, man muss sich schon für die OHG entscheiden.
05.10.2021, 17:09
(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...
Zumindest in NRW war es so angelegt dass ja noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist und dann habe ich den Ofen im Gesellschaftsvermögen fortbestehen lassen weil (irgendwo im Palandt gelesen) keine unmittelbare Beendigung wenn noch Gesellschaftsvermögen besteht. Dann Befugnis der Mandantin über § 730 II 2 BGB und die Ermächtigung zur Einzelvertretung aus dem Schreiben des Ehemannes gezogen
05.10.2021, 17:13
(05.10.2021, 17:01)GPA2021 schrieb:(05.10.2021, 16:58)GPA 21 schrieb:(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...
Ja, darüber bin ich auch gestolpert. Zumal es keine „Ein-Mann-OHG/GbR“ gibt. Ich konnte es aber nicht lösen… letztendlich bin ich dabei geblieben, dass die M ein Handelsgewerbe mit den Enten hat (deshalb OHG), auf Eintragung kommt es nicht an, da Umwandlung von GbR und nach Außen nicht erkennbar…deshalb kann M den Ofen als OHG zurückfordern.
Hab da auch ewig dran rumgehangen und überlegt. Fand die GbR von der "Rechtsfolge" her besser, allerdings konnte man da mE kaum das Handelsgewerbe ablehnen. Und die Wirksamkeit der OHG war ja auch angelegt im SV, deswegen dachte ich, man muss sich schon für die OHG entscheiden.
Der Vortrag des Gegners war verwirrend ja, aber bei den Angaben im GPA Nord Sachverhalt (außer Ofen kein Betriebsvermögen / 5.000 € mon. Umsatz / keine Mitarbeiter usw.) war das Bedürfnis nach in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb schwer anzunehmen fand ich..
05.10.2021, 17:19
(05.10.2021, 17:09)Gast NRW schrieb:(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...
Zumindest in NRW war es so angelegt dass ja noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist und dann habe ich den Ofen im Gesellschaftsvermögen fortbestehen lassen weil (irgendwo im Palandt gelesen) keine unmittelbare Beendigung wenn noch Gesellschaftsvermögen besteht. Dann Befugnis der Mandantin über § 730 II 2 BGB und die Ermächtigung zur Einzelvertretung aus dem Schreiben des Ehemannes gezogen
Mh, also §730 habe ich nicht gesehen :) ... setzt aber auch eine Auflösung voraus .. und aufgelöst im Sinne des Vertrages bzw. Gesetzes wurde die Gesellschaft ja nicht. Vielmehr wurde einseitig gekündigt und ein Gesellschafter ist ausgeschieden - Palandt sagt bei §736: "Bei Ausscheiden aller Gesellschaft bis auf einen kann die GbR nicht fortgesetzt werden, sie endet. Die Gesellschafter können aber im Gesellschaftsvertag ... vereinbaren, dass in diesem Fall der letzte das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt. ... Anderenfalls besteht ein Übernahmerecht ... Die Übernahme beendet die GbR ohne Abwicklung..."
Naja.. Schaun wir mal xD
05.10.2021, 17:27
(05.10.2021, 17:13)Gast1803 schrieb:(05.10.2021, 17:01)GPA2021 schrieb:(05.10.2021, 16:58)GPA 21 schrieb:(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...
Ja, darüber bin ich auch gestolpert. Zumal es keine „Ein-Mann-OHG/GbR“ gibt. Ich konnte es aber nicht lösen… letztendlich bin ich dabei geblieben, dass die M ein Handelsgewerbe mit den Enten hat (deshalb OHG), auf Eintragung kommt es nicht an, da Umwandlung von GbR und nach Außen nicht erkennbar…deshalb kann M den Ofen als OHG zurückfordern.
Hab da auch ewig dran rumgehangen und überlegt. Fand die GbR von der "Rechtsfolge" her besser, allerdings konnte man da mE kaum das Handelsgewerbe ablehnen. Und die Wirksamkeit der OHG war ja auch angelegt im SV, deswegen dachte ich, man muss sich schon für die OHG entscheiden.
Der Vortrag des Gegners war verwirrend ja, aber bei den Angaben im GPA Nord Sachverhalt (außer Ofen kein Betriebsvermögen / 5.000 € mon. Umsatz / keine Mitarbeiter usw.) war das Bedürfnis nach in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb schwer anzunehmen fand ich..
...für 5000 EUR Umsatz muss man schon ne Menge Pekingenten verkaufen :) Aber egal ob GbR oder OHG, es löst ja nicht das Problem, dass nur noch eine Person in der Gesellschaft verblieb und es deshalb keine Gesellschaft mehr sein konnte....schauderliche Klausur, die sich eigentlich gar nicht so schwer angefühlt hat.
05.10.2021, 17:35
(05.10.2021, 17:19)Gast1803 schrieb:(05.10.2021, 17:09)Gast NRW schrieb:(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...
Zumindest in NRW war es so angelegt dass ja noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist und dann habe ich den Ofen im Gesellschaftsvermögen fortbestehen lassen weil (irgendwo im Palandt gelesen) keine unmittelbare Beendigung wenn noch Gesellschaftsvermögen besteht. Dann Befugnis der Mandantin über § 730 II 2 BGB und die Ermächtigung zur Einzelvertretung aus dem Schreiben des Ehemannes gezogen
Mh, also §730 habe ich nicht gesehen :) ... setzt aber auch eine Auflösung voraus .. und aufgelöst im Sinne des Vertrages bzw. Gesetzes wurde die Gesellschaft ja nicht. Vielmehr wurde einseitig gekündigt und ein Gesellschafter ist ausgeschieden - Palandt sagt bei §736: "Bei Ausscheiden aller Gesellschaft bis auf einen kann die GbR nicht fortgesetzt werden, sie endet. Die Gesellschafter können aber im Gesellschaftsvertag ... vereinbaren, dass in diesem Fall der letzte das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt. ... Anderenfalls besteht ein Übernahmerecht ... Die Übernahme beendet die GbR ohne Abwicklung..."
Naja.. Schaun wir mal xD
Bei der Kündigung stand im Palandt bei § 723 halt noch "Wirkung: Zeitpunkt grundsätzlich sofort (...) Inhalt: Je nach Ausgestaltung Gesellschaftsvertrag (1) Ohne besondere Vereinbarung Auflösung der GbR und Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens" Da habe ich die Auflösung dann auch im Sinne von § 730 BGB verstanden und bei den Vorbemerkungen zu § 723 stand dann noch "Ist Gesellschaftsvermögen vorhanden führt die Auflösung in der Regel nicht sofort zur (Voll)Beendigung".
Da ich so gar keine Ahnung hatte hab ich das alles einfach abgeschrieben und gehofft dass es auf den Fall passt, aber jetzt auch nicht grade toll argumentiert oder begründet :D Letztlich bleibt es wohl beim mal schaun und erstmal etwas erholen
05.10.2021, 19:55
Gesamtrechtsnachfolge würde es nur geben, wenn eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart war. War sie aber nicht oder?
Sonst dürfte auch bei einer Zwei-Personen-GbR 730 II BGB gelten.
Sonst dürfte auch bei einer Zwei-Personen-GbR 730 II BGB gelten.
05.10.2021, 20:33
Wenn es eine GbR aus zwei Personen ist, ist diese bei Kündigung eines Gesellschafters sofort beendet. Das Vermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über. Ergibt eine einfache Google – Suche.
05.10.2021, 21:15
(05.10.2021, 20:33)Gast schrieb: Wenn es eine GbR aus zwei Personen ist, ist diese bei Kündigung eines Gesellschafters sofort beendet. Das Vermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über. Ergibt eine einfache Google – Suche.
Sogar die einfache Google Suche ergibt dass das nur dann gilt wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben dass bei Austritt eine Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern erfolgen soll. Gibt es nur noch zwei ist das nicht möglich und die Gesellschaft ist sofort beendet. Ist nichts geregelt, kommt es zur Auflösung und Auseinandersetzung.
Ist scheinbar doch alles nicht so einfach und vielleicht sollte man sich so eine arrogante Aussage sparen.