25.09.2021, 08:16
(24.09.2021, 19:06)Gast schrieb:(24.09.2021, 18:41)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:52)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Habt ihr daran gedacht das das Protokoll erst, ich glaub am 19.09.21, fertiggestellt wurde?
Ich hatte keine Zeit nachzuschauen, was das bedeutet, hatte aber krass das Gefühl, dass da was mit sein muss. Was heißt das?
Wenn die Fertigstellung des HV Protokolls nach der Zustellung des Urteils erfolgte, beginnt die Frist zur Rev Begründung erst mit dessen Fertigstellung;Is ja klar, weil Verfahrensfehler dem Protokoll zugrunde liegen. Somit anderer Fristbeginn.
Kann aber echt nicht mehr sagen, wann das war.Aber def nach Zustellung
Stehe ich jetzt komplett auf dem Schlauch…das Urteil wurde doch am 20.09. zugestellt…das Urteil wurde glaube am 16.09. zu den Akten gebracht und das Protokoll am 19.09.fertiggestellt

25.09.2021, 09:36
(25.09.2021, 08:16)GastB schrieb:(24.09.2021, 19:06)Gast schrieb:(24.09.2021, 18:41)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:52)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Habt ihr daran gedacht das das Protokoll erst, ich glaub am 19.09.21, fertiggestellt wurde?
Ich hatte keine Zeit nachzuschauen, was das bedeutet, hatte aber krass das Gefühl, dass da was mit sein muss. Was heißt das?
Wenn die Fertigstellung des HV Protokolls nach der Zustellung des Urteils erfolgte, beginnt die Frist zur Rev Begründung erst mit dessen Fertigstellung;Is ja klar, weil Verfahrensfehler dem Protokoll zugrunde liegen. Somit anderer Fristbeginn.
Kann aber echt nicht mehr sagen, wann das war.Aber def nach Zustellung
Stehe ich jetzt komplett auf dem Schlauch…das Urteil wurde doch am 20.09. zugestellt…das Urteil wurde glaube am 16.09. zu den Akten gebracht und das Protokoll am 19.09.fertiggestellt
Genauso wars bei mir auch, hab da überhaupt kein Problem gehabt... Begründungsfrist lief bei mit am 20.10. ab...
Ich hoffe, ich hab da nichts übersehen, wenn ich das hier so lese ...
25.09.2021, 09:58
(25.09.2021, 09:36)Gast schrieb:(25.09.2021, 08:16)GastB schrieb:(24.09.2021, 19:06)Gast schrieb:(24.09.2021, 18:41)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:52)Gast schrieb: Habt ihr daran gedacht das das Protokoll erst, ich glaub am 19.09.21, fertiggestellt wurde?
Ich hatte keine Zeit nachzuschauen, was das bedeutet, hatte aber krass das Gefühl, dass da was mit sein muss. Was heißt das?
Wenn die Fertigstellung des HV Protokolls nach der Zustellung des Urteils erfolgte, beginnt die Frist zur Rev Begründung erst mit dessen Fertigstellung;Is ja klar, weil Verfahrensfehler dem Protokoll zugrunde liegen. Somit anderer Fristbeginn.
Kann aber echt nicht mehr sagen, wann das war.Aber def nach Zustellung
Stehe ich jetzt komplett auf dem Schlauch…das Urteil wurde doch am 20.09. zugestellt…das Urteil wurde glaube am 16.09. zu den Akten gebracht und das Protokoll am 19.09.fertiggestellt
Genauso wars bei mir auch, hab da überhaupt kein Problem gehabt... Begründungsfrist lief bei mit am 20.10. ab...
Ich hoffe, ich hab da nichts übersehen, wenn ich das hier so lese ...
Ich habe das auch so.
Der Anhang der E-Mail wird gemäß Eingangsstempel innerhalb der Frist ausgedruckt, damit schriftlich und iO; nicht in einer § 32a StPO entspr. Form damit unerheblich.
Begründungsfrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils im Oktober.
Allen weiterhin erfolgreiches Gelingen!
25.09.2021, 10:40
(25.09.2021, 09:36)Gast schrieb:Bei mir auch(25.09.2021, 08:16)GastB schrieb:(24.09.2021, 19:06)Gast schrieb:(24.09.2021, 18:41)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:52)Gast schrieb: Habt ihr daran gedacht das das Protokoll erst, ich glaub am 19.09.21, fertiggestellt wurde?
Ich hatte keine Zeit nachzuschauen, was das bedeutet, hatte aber krass das Gefühl, dass da was mit sein muss. Was heißt das?
Wenn die Fertigstellung des HV Protokolls nach der Zustellung des Urteils erfolgte, beginnt die Frist zur Rev Begründung erst mit dessen Fertigstellung;Is ja klar, weil Verfahrensfehler dem Protokoll zugrunde liegen. Somit anderer Fristbeginn.
Kann aber echt nicht mehr sagen, wann das war.Aber def nach Zustellung
Stehe ich jetzt komplett auf dem Schlauch…das Urteil wurde doch am 20.09. zugestellt…das Urteil wurde glaube am 16.09. zu den Akten gebracht und das Protokoll am 19.09.fertiggestellt
Genauso wars bei mir auch, hab da überhaupt kein Problem gehabt... Begründungsfrist lief bei mit am 20.10. ab...
Ich hoffe, ich hab da nichts übersehen, wenn ich das hier so lese ...
25.09.2021, 10:45
Kann sich denn einer erinnern, welche Tatbestände alles ausgeschlossen waren ? Hab den Ausschluss zwar zu Beginn gelesen und auf dem Schirm gehabt…dann ist’s im
Eifer des Gefechts untergegangen und habe 227 und auch 222 geprüft und bejaht…aber um ehrlich zu sein hätte ich die versuchte räuberische Erpressung hinsichtlich des Geldes auch so nicht erkannt
aber hatte irgendwie im Gefühl, dass da irgendwas faul ist und der Rücktritt irgendwie Bedeutung hat
Eifer des Gefechts untergegangen und habe 227 und auch 222 geprüft und bejaht…aber um ehrlich zu sein hätte ich die versuchte räuberische Erpressung hinsichtlich des Geldes auch so nicht erkannt


25.09.2021, 10:53
(25.09.2021, 10:45)GastB schrieb: Kann sich denn einer erinnern, welche Tatbestände alles ausgeschlossen waren ? Hab den Ausschluss zwar zu Beginn gelesen und auf dem Schirm gehabt…dann ist’s im223 - 231 raus, keine 239a /b, 263a
Eifer des Gefechts untergegangen und habe 227 und auch 222 geprüft und bejaht…aber um ehrlich zu sein hätte ich die versuchte räuberische Erpressung hinsichtlich des Geldes auch so nicht erkanntaber hatte irgendwie im Gefühl, dass da irgendwas faul ist und der Rücktritt irgendwie Bedeutung hat
dh 222 war richtig.
man könnte noch 263 prüfen (keine VV), und 202a (keine Umgehung)
25.09.2021, 11:45
Kann denn § 222 StGB richtig sein? Also fahrlässige Mittäterschaft? erscheint mir komisch, da der Tatplan ja ausdrücklich darauf gerichtet war, erhebliche Schäden bei Nguyen zu vermeiden ...

25.09.2021, 11:58
(25.09.2021, 11:45)Gast! schrieb: Kann denn § 222 StGB richtig sein? Also fahrlässige Mittäterschaft? erscheint mir komisch, da der Tatplan ja ausdrücklich darauf gerichtet war, erhebliche Schäden bei Nguyen zu vermeiden ...
Mittäterschaft spielt bei FL natürlich keine Rolle, da hast Recht.
Bei FL ist m.E. der Anknüpfungspunkt der Vorgang zuvor: Ins Haus locken unter Vorwand, die Folgen sind ja objektiv voraussehbar.
25.09.2021, 13:40
(25.09.2021, 11:45)Gast! schrieb: Kann denn § 222 StGB richtig sein? Also fahrlässige Mittäterschaft? erscheint mir komisch, da der Tatplan ja ausdrücklich darauf gerichtet war, erhebliche Schäden bei Nguyen zu vermeiden ...
Entschuldigung meine Aufmerksamkeit lässt sehr nach inzwischen

Hatte 222 angeprüft und dann auch denklogisch ausgeschlossen, aber ganz sicher war ich mir da in der Klausur nicht

25.09.2021, 13:42
(25.09.2021, 11:58)Berlin287 schrieb:Hhm also doch möglich?(25.09.2021, 11:45)Gast! schrieb: Kann denn § 222 StGB richtig sein? Also fahrlässige Mittäterschaft? erscheint mir komisch, da der Tatplan ja ausdrücklich darauf gerichtet war, erhebliche Schäden bei Nguyen zu vermeiden ...
Mittäterschaft spielt bei FL natürlich keine Rolle, da hast Recht.
Bei FL ist m.E. der Anknüpfungspunkt der Vorgang zuvor: Ins Haus locken unter Vorwand, die Folgen sind ja objektiv voraussehbar.
