24.09.2021, 17:41
(24.09.2021, 16:50)NoPainNoGain schrieb: Ich habs so:
Zulässigkeit: Einlegungsfrist durch Schriftsatz nicht gewahrt, durch E-Mail mit PDF -> keine Schriftform nach 126 BGB -> aber Schriftform im Strafverfahrensrecht bei Einlegung von Rechtsmitteln so auszulegen, dass es auf Erkennnbarkeit des Unterzeichnenden und seinem Wissen und Wollen hinsichtlich der Erklärung ankommt. Aus dem Grund und weil die E-Mail in der Geschäftsstelle fristgemäß ausgedruckt, mit einem Eingangsstempel versehen und in die Akte gelegt wurde Fristwahrung (+), hilfsweise Wiedereinsetzungsantrag nach § 44, 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 I 2 StPO zu den Akten gebracht wurde, da Fristablauf der 16.09.2021war, aber erst am 17.09.2021 Änderung vorgenommen wurde
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 -> Beruhen (+), weil nicht ausgeschlossen werden kann dass der unmittelbare Eindruck der Verhandlung nicht mehr da und die Erinnerung geschwächt ist
- kein 337 wegen Vorführung der Video Aufzeichnung der Vernehmung deshalb Bruders. Die richterliche Vernehmung per Bild und Ton war nach 58a StPo zulässig. Der halb Bruder wurde ordnungsgemäß belehrt und hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Da die Videovernehmung die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen soll, musste er nicht nochmals gefragt werden, insbesondere wurde er vorher über die Verwertbarkeit in der Hauptverhandlung belehrt.
- Kein 337 weil weder der Angeklagte noch der gesondert verfolgte bei der Videovernehmung dabei waren, weil 168c durch Ladung gewahrt wurde und auch der Flüchtige auf seinen Anwesenheitsrecht verzichtet hat, indem er nicht erschienen ist weil flüchtig
- Kein 337 wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, eine solche stellt schon keinen Verfahrensverstoß da. Die Verordnung dient lediglich dem Arbeitnehmerschutz, nicht aber der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung. Da auch sonst keine Ermüdungs- oder Konzentrationsschwierigkeiten kein Verfahrensfehler (auch nicht nach 338 Nr 5)
Sachrüge:
249, 251 (-) weil keine Aneignungsabsicht (aA vertretbar, weil Fischer da die Rspr kritisiert) -> Täter wollten Smartphone zerstören, keine Absicht rechtswidriger Zueignung, wenn Handy nur genutzt wird für Paypal
253, 255, 251, 22, 23, 25 II versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge (+), hier war im subj TB Bereicherungsabsicht ausreichend, die lag vor bzgl Geld auf Konto; kein Mittäterexzess bzgl tödlichen Schlag (Schlag auf Bauch statt unterem Körperbereich) -> trotzdem Risiko des Abrutschens vorhersehbar und keine wesentliche Abweichung vom gemeinsamen Tatplan; risikospezifischer Zusammenhand liegt vor weil vorhersehbar, dass man jemanden an der falschen Stelle trifft mit Baseballschläger (hier kommt es doch gar nicht auf Leichtfertigkeit an, oder irre ich mich?); Auch kein Rücktritt vom Versuch weil Geld letztlich doch uninteressant da Versuch insoweit fehlgeschlagen
Zweckmäßigkeit:
Hinweis auf hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen möglicher Fristversäumnis; 344 beachten, Hinweis an Mandant auf 358 II Schlchterstellungsverbot weil StA nicht Revision eingelegt hat
Antrag:
Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen und Zurückverweisung an andere große Strafkammer

Jetzt weiß ich was ich übersehen habe

24.09.2021, 17:43
Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
24.09.2021, 17:51
(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Mit zu dieser Zeit ist aber der Ablauf der Einlegungsfrist gemeint. Aber diese Frist ist schon im August abgelaufen.
Ich habe mich damit auch schon mega oft vertan weil es so eine verwirrende Formulierung ist.
24.09.2021, 17:52
(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Habt ihr daran gedacht das das Protokoll erst, ich glaub am 19.09.21, fertiggestellt wurde?
24.09.2021, 18:41
(24.09.2021, 17:52)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Habt ihr daran gedacht das das Protokoll erst, ich glaub am 19.09.21, fertiggestellt wurde?
Ich hatte keine Zeit nachzuschauen, was das bedeutet, hatte aber krass das Gefühl, dass da was mit sein muss. Was heißt das?
24.09.2021, 19:02
(24.09.2021, 17:51)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Mit zu dieser Zeit ist aber der Ablauf der Einlegungsfrist gemeint. Aber diese Frist ist schon im August abgelaufen.
Ich habe mich damit auch schon mega oft vertan weil es so eine verwirrende Formulierung ist.
Ach fuck, was ein Gesetzgeber.
Amtshaftung wg. legislatives Unrecht mach ich geltend

Ich glaub vor ÖR schau ich nicht mehr ins Forum rein. Alles macht einen nur depri

24.09.2021, 19:06
(24.09.2021, 18:41)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:52)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Habt ihr daran gedacht das das Protokoll erst, ich glaub am 19.09.21, fertiggestellt wurde?
Ich hatte keine Zeit nachzuschauen, was das bedeutet, hatte aber krass das Gefühl, dass da was mit sein muss. Was heißt das?
Wenn die Fertigstellung des HV Protokolls nach der Zustellung des Urteils erfolgte, beginnt die Frist zur Rev Begründung erst mit dessen Fertigstellung;Is ja klar, weil Verfahrensfehler dem Protokoll zugrunde liegen. Somit anderer Fristbeginn.
Kann aber echt nicht mehr sagen, wann das war.Aber def nach Zustellung
24.09.2021, 19:07
(24.09.2021, 19:02)Berlin287 schrieb:(24.09.2021, 17:51)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Mit zu dieser Zeit ist aber der Ablauf der Einlegungsfrist gemeint. Aber diese Frist ist schon im August abgelaufen.
Ich habe mich damit auch schon mega oft vertan weil es so eine verwirrende Formulierung ist.
Ach fuck, was ein Gesetzgeber.
Amtshaftung wg. legislatives Unrecht mach ich geltend.
Ich glaub vor ÖR schau ich nicht mehr ins Forum rein. Alles macht einen nur depri.
Sorry, wollte dich nicht entmutigen. Dein Anspruch wäre auf jeden Fall begründet!!!
Offenbar wurde mittlerweile § 345 auch geändert und ist jetzt in dieser Hinsicht deutlicher formuliert....
Kopf hoch, bin sicher es ist trotzdem nicht schlecht gelaufen :)
24.09.2021, 20:49
(24.09.2021, 19:02)Berlin287 schrieb:(24.09.2021, 17:51)Gast schrieb:(24.09.2021, 17:43)Berlin287 schrieb: Also nochmal: § 345 S2 sagt: War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
"Diese Zeit" ist der 19.09.2021.
Aber 19.09.2021 ein Sonntag. Nach § 43 II StPO wäre die Frist auf den 20.09.2021 zu verlängern.
Darum wäre nach dieser Lesart: "zu dieser Zeit", das Urteil bereits zugestellt, nämlich am 20.09.2021. Mithin wäre § 345 S.2 unanwendbar.
Mit zu dieser Zeit ist aber der Ablauf der Einlegungsfrist gemeint. Aber diese Frist ist schon im August abgelaufen.
Ich habe mich damit auch schon mega oft vertan weil es so eine verwirrende Formulierung ist.
Ach fuck, was ein Gesetzgeber.
Amtshaftung wg. legislatives Unrecht mach ich geltend.
Ich glaub vor ÖR schau ich nicht mehr ins Forum rein. Alles macht einen nur depri.
Aaaach das macht sicher nicht viel aus!! Schwamm drauf und am Dienstag Cremant drauf
24.09.2021, 23:50
Ich habe die Zustellung per E-Mail abgelehnt, da laut Bearbeitervermerk war E-Mail und PDF kein "sicherer Übermittlungsweg" i.S.v. 32a StPO. Dann Wiedereinsetzung geprüft, Antrag war entbehrlich, da die Tatsachen innerhalb der Wiedereisetzungsfrist glaubhaft gemacht und die versäumte Handlung nachgeholt (35 II StPO). Die Begründungsfrist endete bei mir gem. 345 I 2 StPO am 20.09. Habe dann nach Zustellungsfehlern gesucht. Das einzige was mir eingefallen ist, war die fehlende Rechtsmittelbelehrung im Urteil. Daher begann bei mir die Frist nicht zu laufen und die Revisionsbegründung am 24.09 möglich.
Ein schönes Wochenende an alle!
Ein schönes Wochenende an alle!