24.09.2021, 16:49
(24.09.2021, 16:43)Berlin287 schrieb:(24.09.2021, 16:21)RevGast schrieb: Mein Vorschlag:
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Die Einlegung per Email war doch on time, PDF ausgedruckt und zur Akte gelegt am gleichen Tag, gilt als "schriftlich", solange das Original unterschrieben, wie hier, st. Rspr.
Habe ich auch so, d.h. es kam auf Wiedereinsetzung nicht an…
24.09.2021, 16:50
(24.09.2021, 16:47)GastB schrieb:(24.09.2021, 16:21)RevGast schrieb: Mein Vorschlag:
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 zu den Akten gebracht (Korrektur einen Tag nach Ablauf der Frist)
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229
- 337 keine Verletzung wegen Abspielen des Vernehmungsvideos wegen §§ 255a II, 250
- 337 keine Verletzung wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, zwar Verstoß aber Beruhen denklogisch ausgeschlossen, da Vorgaben sich nur auf Urkundsbeamten beziehen
Sachrügen:
Feststellungen tragen Verurteilung nach § 251 nicht, weil keine Darlegung von Leichtfertigkeit. Weitere Sachrügen habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Wie lief es bei euch so? Schönes Wochenende und erholt euch gut
Ich hab es so ähnlich wie du und dachte iwie, dass es da noch mehr relative oder absolute R.Gründe geben müsste…hab lange gesucht![]()
Bei der Sachrüge habe ich 251 verneint wg fehlender Zueignungsabsicht an der Sache bzw. am Sachwert iRd Raubes und habe schließlich 227 bejaht…Unterschlagung am Handy verneint, da nicht vom Tatplan gedeckt, aber iwie denke ich, dass ich etwas wichtiges übersehen habe
227 war doch ausgeschlossen, oder?
Hab 249, 251 am Handy verneint weil keine Zueignungsabsicht
249, 251 am PayPalGeld verneint weil keine bewegliche Sache
Und dann bzgl des Geldes 255, 253, 251 geprüft
24.09.2021, 16:50
Ich habs so:
Zulässigkeit: Einlegungsfrist durch Schriftsatz nicht gewahrt, durch E-Mail mit PDF -> keine Schriftform nach 126 BGB -> aber Schriftform im Strafverfahrensrecht bei Einlegung von Rechtsmitteln so auszulegen, dass es auf Erkennnbarkeit des Unterzeichnenden und seinem Wissen und Wollen hinsichtlich der Erklärung ankommt. Aus dem Grund und weil die E-Mail in der Geschäftsstelle fristgemäß ausgedruckt, mit einem Eingangsstempel versehen und in die Akte gelegt wurde Fristwahrung (+), hilfsweise Wiedereinsetzungsantrag nach § 44, 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 I 2 StPO zu den Akten gebracht wurde, da Fristablauf der 16.09.2021war, aber erst am 17.09.2021 Änderung vorgenommen wurde
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 -> Beruhen (+), weil nicht ausgeschlossen werden kann dass der unmittelbare Eindruck der Verhandlung nicht mehr da und die Erinnerung geschwächt ist
- kein 337 wegen Vorführung der Video Aufzeichnung der Vernehmung deshalb Bruders. Die richterliche Vernehmung per Bild und Ton war nach 58a StPo zulässig. Der halb Bruder wurde ordnungsgemäß belehrt und hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Da die Videovernehmung die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen soll, musste er nicht nochmals gefragt werden, insbesondere wurde er vorher über die Verwertbarkeit in der Hauptverhandlung belehrt.
- Kein 337 weil weder der Angeklagte noch der gesondert verfolgte bei der Videovernehmung dabei waren, weil 168c durch Ladung gewahrt wurde und auch der Flüchtige auf seinen Anwesenheitsrecht verzichtet hat, indem er nicht erschienen ist weil flüchtig
- Kein 337 wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, eine solche stellt schon keinen Verfahrensverstoß da. Die Verordnung dient lediglich dem Arbeitnehmerschutz, nicht aber der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung. Da auch sonst keine Ermüdungs- oder Konzentrationsschwierigkeiten kein Verfahrensfehler (auch nicht nach 338 Nr 5)
Sachrüge:
249, 251 (-) weil keine Aneignungsabsicht (aA vertretbar, weil Fischer da die Rspr kritisiert) -> Täter wollten Smartphone zerstören, keine Absicht rechtswidriger Zueignung, wenn Handy nur genutzt wird für Paypal
253, 255, 251, 22, 23, 25 II versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge (+), hier war im subj TB Bereicherungsabsicht ausreichend, die lag vor bzgl Geld auf Konto; kein Mittäterexzess bzgl tödlichen Schlag (Schlag auf Bauch statt unterem Körperbereich) -> trotzdem Risiko des Abrutschens vorhersehbar und keine wesentliche Abweichung vom gemeinsamen Tatplan; risikospezifischer Zusammenhand liegt vor weil vorhersehbar, dass man jemanden an der falschen Stelle trifft mit Baseballschläger (hier kommt es doch gar nicht auf Leichtfertigkeit an, oder irre ich mich?); Auch kein Rücktritt vom Versuch weil Geld letztlich doch uninteressant da Versuch insoweit fehlgeschlagen
Zweckmäßigkeit:
Hinweis auf hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen möglicher Fristversäumnis; 344 beachten, Hinweis an Mandant auf 358 II Schlchterstellungsverbot weil StA nicht Revision eingelegt hat
Antrag:
Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen und Zurückverweisung an andere große Strafkammer
Zulässigkeit: Einlegungsfrist durch Schriftsatz nicht gewahrt, durch E-Mail mit PDF -> keine Schriftform nach 126 BGB -> aber Schriftform im Strafverfahrensrecht bei Einlegung von Rechtsmitteln so auszulegen, dass es auf Erkennnbarkeit des Unterzeichnenden und seinem Wissen und Wollen hinsichtlich der Erklärung ankommt. Aus dem Grund und weil die E-Mail in der Geschäftsstelle fristgemäß ausgedruckt, mit einem Eingangsstempel versehen und in die Akte gelegt wurde Fristwahrung (+), hilfsweise Wiedereinsetzungsantrag nach § 44, 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 I 2 StPO zu den Akten gebracht wurde, da Fristablauf der 16.09.2021war, aber erst am 17.09.2021 Änderung vorgenommen wurde
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229 -> Beruhen (+), weil nicht ausgeschlossen werden kann dass der unmittelbare Eindruck der Verhandlung nicht mehr da und die Erinnerung geschwächt ist
- kein 337 wegen Vorführung der Video Aufzeichnung der Vernehmung deshalb Bruders. Die richterliche Vernehmung per Bild und Ton war nach 58a StPo zulässig. Der halb Bruder wurde ordnungsgemäß belehrt und hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Da die Videovernehmung die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen soll, musste er nicht nochmals gefragt werden, insbesondere wurde er vorher über die Verwertbarkeit in der Hauptverhandlung belehrt.
- Kein 337 weil weder der Angeklagte noch der gesondert verfolgte bei der Videovernehmung dabei waren, weil 168c durch Ladung gewahrt wurde und auch der Flüchtige auf seinen Anwesenheitsrecht verzichtet hat, indem er nicht erschienen ist weil flüchtig
- Kein 337 wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, eine solche stellt schon keinen Verfahrensverstoß da. Die Verordnung dient lediglich dem Arbeitnehmerschutz, nicht aber der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung. Da auch sonst keine Ermüdungs- oder Konzentrationsschwierigkeiten kein Verfahrensfehler (auch nicht nach 338 Nr 5)
Sachrüge:
249, 251 (-) weil keine Aneignungsabsicht (aA vertretbar, weil Fischer da die Rspr kritisiert) -> Täter wollten Smartphone zerstören, keine Absicht rechtswidriger Zueignung, wenn Handy nur genutzt wird für Paypal
253, 255, 251, 22, 23, 25 II versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge (+), hier war im subj TB Bereicherungsabsicht ausreichend, die lag vor bzgl Geld auf Konto; kein Mittäterexzess bzgl tödlichen Schlag (Schlag auf Bauch statt unterem Körperbereich) -> trotzdem Risiko des Abrutschens vorhersehbar und keine wesentliche Abweichung vom gemeinsamen Tatplan; risikospezifischer Zusammenhand liegt vor weil vorhersehbar, dass man jemanden an der falschen Stelle trifft mit Baseballschläger (hier kommt es doch gar nicht auf Leichtfertigkeit an, oder irre ich mich?); Auch kein Rücktritt vom Versuch weil Geld letztlich doch uninteressant da Versuch insoweit fehlgeschlagen
Zweckmäßigkeit:
Hinweis auf hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen möglicher Fristversäumnis; 344 beachten, Hinweis an Mandant auf 358 II Schlchterstellungsverbot weil StA nicht Revision eingelegt hat
Antrag:
Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen und Zurückverweisung an andere große Strafkammer
24.09.2021, 16:51
(24.09.2021, 16:47)GastB schrieb:(24.09.2021, 16:21)RevGast schrieb: Mein Vorschlag:
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 zu den Akten gebracht (Korrektur einen Tag nach Ablauf der Frist)
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229
- 337 keine Verletzung wegen Abspielen des Vernehmungsvideos wegen §§ 255a II, 250
- 337 keine Verletzung wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, zwar Verstoß aber Beruhen denklogisch ausgeschlossen, da Vorgaben sich nur auf Urkundsbeamten beziehen
Sachrügen:
Feststellungen tragen Verurteilung nach § 251 nicht, weil keine Darlegung von Leichtfertigkeit. Weitere Sachrügen habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Wie lief es bei euch so? Schönes Wochenende und erholt euch gut
Ich hab es so ähnlich wie du und dachte iwie, dass es da noch mehr relative oder absolute R.Gründe geben müsste…hab lange gesucht![]()
Bei der Sachrüge habe ich 251 verneint wg fehlender Zueignungsabsicht an der Sache bzw. am Sachwert iRd Raubes und habe schließlich 227 bejaht…Unterschlagung am Handy verneint, da nicht vom Tatplan gedeckt, aber iwie denke ich, dass ich etwas wichtiges übersehen habe
o.o 227 war doch ausgeschlossen

24.09.2021, 16:53
(24.09.2021, 16:50)Gast schrieb:(24.09.2021, 16:47)GastB schrieb:(24.09.2021, 16:21)RevGast schrieb: Mein Vorschlag:
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 zu den Akten gebracht (Korrektur einen Tag nach Ablauf der Frist)
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229
- 337 keine Verletzung wegen Abspielen des Vernehmungsvideos wegen §§ 255a II, 250
- 337 keine Verletzung wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, zwar Verstoß aber Beruhen denklogisch ausgeschlossen, da Vorgaben sich nur auf Urkundsbeamten beziehen
Sachrügen:
Feststellungen tragen Verurteilung nach § 251 nicht, weil keine Darlegung von Leichtfertigkeit. Weitere Sachrügen habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Wie lief es bei euch so? Schönes Wochenende und erholt euch gut
Ich hab es so ähnlich wie du und dachte iwie, dass es da noch mehr relative oder absolute R.Gründe geben müsste…hab lange gesucht![]()
Bei der Sachrüge habe ich 251 verneint wg fehlender Zueignungsabsicht an der Sache bzw. am Sachwert iRd Raubes und habe schließlich 227 bejaht…Unterschlagung am Handy verneint, da nicht vom Tatplan gedeckt, aber iwie denke ich, dass ich etwas wichtiges übersehen habe
227 war doch ausgeschlossen, oder?
Hab 249, 251 am Handy verneint weil keine Zueignungsabsicht
249, 251 am PayPalGeld verneint weil keine bewegliche Sache
Und dann bzgl des Geldes 255, 253, 251 geprüft
Ohh nein wirklich

24.09.2021, 17:07
Anscheinend habt ihr annähernd die gleiche Klausur geschrieben, die wir in NRW im April geschrieben haben. Auch mit Überschreitung der Arbeitszeit, Handy als Schlüssel zum Zugang zum PayPalKonto mit ausländischer Währung... Guckt sonst mal im Forum aus dem April nach der Lösung.
24.09.2021, 17:18
Was ich im Übrigen extrem komisch fand war:
Die Begründungsfrist ist eigentlich abgelaufen, weil:
Der Stichtag für § 345 S2 war der 19.09.2021
Aber dieser Tag ist ein Sonntag und gem. § 43 II doch auf den 20.09.2021 zu verlängern
Zustellung ist am 20.09.2021
Die Frist richtet sich damit nach § 345 S.1 = bei Verkündung am 12.08.2021 ist die Begründungsfrist am 20.09.2021 abgelaufen.
Bearbeitungsfrist ist 24.09.2021
Die Begründungsfrist ist eigentlich abgelaufen, weil:
Der Stichtag für § 345 S2 war der 19.09.2021
Aber dieser Tag ist ein Sonntag und gem. § 43 II doch auf den 20.09.2021 zu verlängern
Zustellung ist am 20.09.2021
Die Frist richtet sich damit nach § 345 S.1 = bei Verkündung am 12.08.2021 ist die Begründungsfrist am 20.09.2021 abgelaufen.
Bearbeitungsfrist ist 24.09.2021
24.09.2021, 17:31
(24.09.2021, 17:18)Berlin287 schrieb: Was ich im Übrigen extrem komisch fand war:
Die Begründungsfrist ist eigentlich abgelaufen, weil:
Der Stichtag für § 345 S2 war der 19.09.2021
Aber dieser Tag ist ein Sonntag und gem. § 43 II doch auf den 20.09.2021 zu verlängern
Zustellung ist am 20.09.2021
Die Frist richtet sich damit nach § 345 S.1 = bei Verkündung am 12.08.2021 ist die Begründungsfrist am 20.09.2021 abgelaufen.
Bearbeitungsfrist ist 24.09.2021
Wieso war der Stichtag für 345 I 2 abgelaufen? Das Urteil wurde doch erst am 20.09. zugestellt, genau wie das Protokoll? War als Eingangsstempel der Kanzlei auf den entsprechenden Urkunden glaub ich…
… jedenfalls jetzt 5/7 geschafft! Wünsche Euch ein schönes Wochenende
24.09.2021, 17:34
(24.09.2021, 17:31)NoPainNoGain schrieb:(24.09.2021, 17:18)Berlin287 schrieb: Was ich im Übrigen extrem komisch fand war:
Die Begründungsfrist ist eigentlich abgelaufen, weil:
Der Stichtag für § 345 S2 war der 19.09.2021
Aber dieser Tag ist ein Sonntag und gem. § 43 II doch auf den 20.09.2021 zu verlängern
Zustellung ist am 20.09.2021
Die Frist richtet sich damit nach § 345 S.1 = bei Verkündung am 12.08.2021 ist die Begründungsfrist am 20.09.2021 abgelaufen.
Bearbeitungsfrist ist 24.09.2021
Wieso war der Stichtag für 345 I 2 abgelaufen? Das Urteil wurde doch erst am 20.09. zugestellt, genau wie das Protokoll? War als Eingangsstempel der Kanzlei auf den entsprechenden Urkunden glaub ich…
… jedenfalls jetzt 5/7 geschafft! Wünsche Euch ein schönes Wochenende
Sorry, also was ich meine ist: Die Frist beginnt doch erst mit der Zustellung zu laufen, am 20.09. war also fristauslösendes Ereignis
24.09.2021, 17:38
(24.09.2021, 17:34)NoPainNoGain schrieb:(24.09.2021, 17:31)NoPainNoGain schrieb:(24.09.2021, 17:18)Berlin287 schrieb: Was ich im Übrigen extrem komisch fand war:
Die Begründungsfrist ist eigentlich abgelaufen, weil:
Der Stichtag für § 345 S2 war der 19.09.2021
Aber dieser Tag ist ein Sonntag und gem. § 43 II doch auf den 20.09.2021 zu verlängern
Zustellung ist am 20.09.2021
Die Frist richtet sich damit nach § 345 S.1 = bei Verkündung am 12.08.2021 ist die Begründungsfrist am 20.09.2021 abgelaufen.
Bearbeitungsfrist ist 24.09.2021
Wieso war der Stichtag für 345 I 2 abgelaufen? Das Urteil wurde doch erst am 20.09. zugestellt, genau wie das Protokoll? War als Eingangsstempel der Kanzlei auf den entsprechenden Urkunden glaub ich…
… jedenfalls jetzt 5/7 geschafft! Wünsche Euch ein schönes Wochenende
Sorry, also was ich meine ist: Die Frist beginnt doch erst mit der Zustellung zu laufen, am 20.09. war also fristauslösendes Ereignis
Die Anwendbarkeit von S2 setzt aber nach voraus, dass zum Zeitpunkt des S1 (ebenfalls 20.09, wenn man auf § 43 II StPO abstellt) das Urteil noch nicht zugestellt ist. Das war mein Problem.